BGer 5A_230/2018 |
BGer 5A_230/2018 vom 14.03.2018 |
5A_230/2018 |
Urteil vom 14. März 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Psychiatrische Dienste des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Zwangsmedikation,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2018 (VWBES.2018.52).
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Sachverhalt: |
A.________ war vom 27. Februar 2015 bis zum 22. August 2016 in der Psychiatrischen Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. In der Folge trat sie in ein Wohnheim ein.
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Mit Entscheid vom 17. August 2016 erliess die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Weisung, sie habe sich in regelmässige ambulante Behandlung im Psychiatrischen Ambulatorium U.________ zu begeben und dabei den aufgestellten Behandlungsplan, einschliesslich der verordneten medikamentösen Therapie, lückenlos einzuhalten.
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Während des Aufenthalts im Wohnheim musste A.________ wegen Exazerbation ihrer paranoiden Schizophrenie immer wieder fürsorgerisch untergebracht werden, so auch am 2. Februar 2018.
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An diesem Tag wurde A.________ in der Klinik mit dem Medikament Abilify Maintena 400 zwangsmediziert. In der entsprechenden Verfügung für die Behandlung ohne Zustimmung wurde zur Begründung angegeben, dass sie am 30. Januar 2018 die Depot-Injektion verweigert habe. Gemäss den Betreuern des Wohnheims sei sie am Tag darauf derart psychotisch, agitiert und fremdaggressiv gewesen, dass sie nicht länger in der Gruppe tragbar gewesen sei. In der Klinik sei zunächst versucht worden, A.________ wieder auf Clopin einzustellen, was sie aber konsequent verweigert habe.
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Mit Urteil vom 27. Februar 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die gegen die Zwangsmedikation erhobene Beschwerde ab.
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Gegen dieses Urteil hat A.________ am 3. März 2018 (Postaufgabe 8. März 2018) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Behandlung ohne Zustimmung im Sinn von Art. 434 ZGB; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42. Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei gegen Abilify Maintena 400, weil ihre Stimme tief genug sei und sie vermutlich gar nicht zu wenig männliche Hormone habe; die Ärzte wüssten, was es bedeute, wenn der Hormonhaushalt einer Frau durcheinander gerate.
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Die Beschwerde enthält kein eigentliches Rechtsbegehren; aber es ist klar, dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem Medikament Abilify Maintena 400 behandelt werden möchte. Dies genügt den Anforderungen an Laieneingaben im Zusammenhang mit Art. 42 Abs. 1 BGG.
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Indes fehlt es an einer auch nur ansatzweisen Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchen die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten vom 21. Februar 2018 behandelt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Psychiatrischen Diensten des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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