Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_174/2018
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Urteil vom 15. März 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
EGK-Grundversicherungen,
Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Dezember 2017 (KV.2016.00083).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2017,
in die Verfügung vom 21. Februar 2018, mit welcher das Bundesgericht A.________ aufforderte, spätestens bis am 5. März 2018 den Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit der Angelegenheit befasst hat, gegebenenfalls den von ihr in der Beschwerde erwähnten Entscheid KV.2016.00083 vom 19. Dezember 2017, einzureichen, ansonsten ihre Eingabe unbeachtet bleibe,
in Erwägung,
dass die Verfügung vom 21. Februar 2018 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt worden ist, weshalb sie nach Gesetz (Art. 44 Abs. 2 BGG) und Rechtsprechung (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.; 134 V 49 E. 4 S. 51 f.) am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch (22. Februar 2018), somit am 1. März 2018, als zugestellt gilt,
dass die gesetzte Nachfrist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids (5. März 2018) unbenützt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
dass selbst bei erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, weil die Eingabe auch den inhaltlichen Mindestanforderungen, wonach ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG sowie Abs. 2 auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. März 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann