Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_512/2017
Urteil vom 16. März 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag, Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 16. August 2017 (ZSU.2017.161 [MI.2017.48]).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Kulm ein Schlichtungsgesuch einreichte und die Besetzung mit René Schärli ablehnte;
dass die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 20. Juni 2017 u.a. die Verfahren MI.2017.48, MI.2017.54 und MI.2017.55 zusammenlegte und auf die in diesen Verfahren formulierten Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Schlichtungsbehörde nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. August 2017 eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies, dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 200.-- auferlegte und keine Parteientschädigungen zusprach;
dass das Obergericht dazu ausführte, der Beschwerdeführer rüge zu Unrecht, es fehle im angefochtenen Beschlusseine Rechtsmittelbelehrung; der Beschwerdeführer sei nach Darstellung im Gesuch vom 9. Mai 2017 lic. iur., Rechtsanwalt und Notar, und habe von der Schlichtungsbehörde weder auf die fehlende Begründung der Ablehnung von René Schärli hingewiesen noch zur Verbesserung des Gesuchs aufgefordert werden müssen, zumal sich die Begründungsobliegenheit aus dem Gesetz ergebe; das Nachreichen einer Begründung in der Beschwerde sei unzulässig; der angefochtene Beschluss enthalte eine hinreichende Begründung; ein Ausstandsbegehren gegen ein ganzes Gericht ohne Spezifikation der Ausstandsgründe bezüglich aller abgelehnten Gerichtspersonen bzw. einzig wegen deren Mitwirkung an früheren Entscheiden gegen die betroffene Partei sei unzulässig und dürfe durch die abgelehnte Instanz selbst durch Nichteintreten erledigt werden; soweit weitere Punkte des Beschlusses angefochten würden, sei die Beschwerde unzulässig, da es sich bei diesen Punkten um prozessleitende Verfügungen handle, die nur angefochten werden könnten, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, was der Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen habe;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 25. September 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mietrechtlicher Natur handelt;
dass der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren nach den Angaben der Vorinstanz den Betrag von Fr. 15'000.-- nicht erreicht;
dass der Beschwerdeführer nicht dartut und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Angabe offensichtlich unrichtig wäre (vgl. BGE 140 III 571 E. 1.2 S. 574; 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62), weshalb von einem Streitwert von weniger als Fr. 15'000.-- auszugehen ist;
dass damit die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht ist und dass auch keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG vorliegt;
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was der Fall ist, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 141 III 159 E. 1.2 mit Hinweisen);
dass in Fällen, in denen die Beschwerde in Zivilsachen nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist, in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss, warum sie erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4);
dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorgenannten Sinn stellen soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass somit auf Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 20. Juni 2017 richten (Art. 108Abs. 1 lit. a BGG)
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht;
dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);
dass die Eingabe vom 25. September 2017 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin der Vorinstanz in weitschweifigen Ausführungen zwar zahlreiche Verfassungsverletzungen vorwirft, indessen nicht rechtsgenügend und verständlich darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt oder inwiefern sie den Sachverhalt unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte festgestellt haben soll;
dass zu einzelnen Punkten der Beschwerde insbesondere folgendes auszuführen ist:
dass der Beschwerdeführer die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids, konkret die Erwähnung von Art. 93 BGG statt des Art. 92 BGG, kritisiert, jedoch nicht hinreichend darlegt, inwiefern ihm daraus nicht nur persönlicher Arbeitsaufwand, sondern verfassungsrechtlich relevante Nachteile erwachsen sein sollen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist;
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe u.a. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt, indem sie seine mit Eingabe vom 26. Mai 2017 (Verfahren MI.2017.54) erstattete ausführliche Begründung des Ablehnungsbegehrens sowie seine weitere Begründungsergänzung gemäss Eingabe vom 29. Juni 2017 "weggelassen" und festgestellt habe, er habe sein Ablehnungsbegehren nicht begründet;
dass der Beschwerdeführer indessen nicht hinreichend dartut, dass die entsprechenden Eingaben - wovon eine ohnehin nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids datieren soll - oder auch solche in früheren Verfahren aus dem Jahr 2015 (insbesondere MI.2015.120), auf die der Beschwerdeführer im hier streitbetroffenen Schlichtungsverfahren - unter unzulässiger Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts - verwiesen haben will, eine sachdienliche Begründung des Ausstandsgesuchs gegen René Schärli enthielten und dass er sich im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform darauf berief, so dass in der Nichtberücksichtigung derselben seitens der Vorinstanz bzw. in der Feststellung der Schlichtungsbehörde, das Ausstandsgesuch werde durch "nichts" begründet, eine mangelhafte, für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Sachverhaltsfeststellung erblickt werden könnte, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann;
dass der Beschwerdeführer in weitschweifigen Ausführungen vorbringt, er sei zwar Rechtsanwalt und Notar, habe indessen schon vielfach darauf hingewiesen, dass er nicht mehr als Anwalt tätig und nicht mehr im Register eingetragen sei, sondern Musiker geworden sei, indessen nicht rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, wenn sie festhielt, der Beschwerdeführer rüge zu Unrecht das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 20. Juni 2017 und (bloss) in einer Eventualerwägung erwähnte, er sei rechtskundig bzw. könne sich als lic. iur. Rechtsanwalt und Notar nach Treu und Glauben nicht auf eine allenfalls unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Schlichtungsbehörde berufen, und er habe von der Schlichtungsbehörde auch nicht auf den Mangel der fehlenden Begründung seines Ablehnungsbegehrens gegen René Schärli hingewiesen werden müssen, zumal sich die Obliegenheit zur Begründung des Gesuchs aus dem Gesetz ergebe;
dass der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seine Beschwerdeeingabe nicht der Gegenpartei zur Vernehmlassung zugestellt habe, indessen nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern dadurch verschiedene von ihm angerufene verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen;
dass der Beschwerdeführer ebensowenig rechtsgenügend aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Verfahrenskosten und über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Rechte, insbesondere ihre Pflicht zur Entscheidbegründung, verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entscheid des Obergerichts vom 16. August 2017 richtet, wegen offensichtlich unzureichender (wenn auch umfangreicher) Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass mit Blick auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass keine rechtliche Möglichkeit und kein Grund dafür besteht, dem Beschwerdeführer trotz seines Unterliegens aus "Gerechtigkeitsgründen" eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG);
dass auch der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer