Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_807/2017
Urteil vom 16. März 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless.
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. September 2017 (IV.2017.32).
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene A.________, selbständiger Taxifahrer, meldete sich nach einem Autounfall vom 1. April 2012 am 5. Oktober 2012 unter Verweis auf Kopfschmerzen, Schwindel und Vergesslichkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt (fortan: IV-Stelle) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und holte u.a. Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie C.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, ein (Expertisen vom 20. Januar 2016 bzw. vom 9. August 2016). Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 sprach die IV-Stelle A.________ für die Zeit von April 2013 bis Februar 2016 eine Viertelsrente zu. Gleichzeitig verneinte sie ab März 2016 einen Rentenanspruch.
B.
Die von A.________ hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. September 2017 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. September 2017 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm ab 1. April 2013 eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz erwog, auf die medizinischen Erhebungen der Gutachter könne abgestellt werden. Weder Dr. med. B.________ (Psychiatrie) noch Dr. med. C.________ (Rheumatologie) hätten im Begutachtungszeitpunkt relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit erhoben; auch die zuvor durch die behandelnden Ärzte attestierten Arbeitsunfähigkeiten hätten die Gutachter nicht nachvollziehen können. Da sich indes der Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit anhand der Aktenlage rückblickend nicht genau ermitteln lasse, sei für die Zeit vor der rheumatologischen Begutachtung am 7. Dezember 2015 auf die Angaben des behandelnden Neurologen Dr. med. D.________ abzustellen. Dieser hatte Arbeitsunfähigkeiten von 100 % ab dem 1. April 2012, 75 % ab dem 14. Juni 2012, 60 % ab dem 24. Oktober 2012 sowie 50 % seit dem 1. Dezember 2012 attestiert. Gestützt darauf habe die Verwaltung dem Versicherten zu Recht von April 2013 bis Februar 2016 eine Viertelsrente zugestanden und ab März 2016 einen Rentenanspruch verneint.
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Sozialversicherungsgericht in erster Linie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Eine solche erblickt er darin, dass das kantonale Gericht kein polydisziplinäres Gerichtsgutachten unter Einbezug des Fachbereichs der Neurologie eingeholt habe. Ausserdem bemängelt er, das Sozialversicherungsgericht habe dem psychiatrischen Gutachten vom 20. Januar 2016 zu Unrecht Beweiswert zuerkannt, da die psychiatrische Exploration unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitverlusts durch die Übersetzung lediglich etwa 30 Minuten gedauert habe.
2.1. Soweit der Beschwerdeführer (erneut) eine zu kurze Explorationsdauer in der psychiatrischen Begutachtung rügt, übersieht er, dass der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens nicht von einer bestimmten verbindlichen Mindestdauer abhängt (vgl. etwa Urteil 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3). Entscheidend ist vielmehr, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. ausführlich zum Beweiswert von Arztberichten BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), was vorliegend mit dem kantonalen Gericht zu bejahen ist.
2.2. Anlass zu weiteren Abklärungen bestand nicht. Der Beschwerdeführer vermag auch letztinstanzlich nicht aufzuzeigen, inwiefern von weiteren neurologischen Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.
2.3. Der von der Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich wird nicht bestritten. Demnach hat es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis sein Bewenden, wonach der Beschwerdeführer ab April 2013 bis Februar 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab März 2016 keinen Rentenanspruch hat.
3.
Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonstwie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
4.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. März 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald