BGer 9C_438/2017
 
BGer 9C_438/2017 vom 19.03.2018
 
9C_438/2017
 
Urteil vom 19. März 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless.
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 (IV.2016.00591).
 
Sachverhalt:
A. Die 1968 geborene A.________ meldete sich im Juli 2013 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse ab, wobei sie insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte einholte und die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorlegte. Gestützt darauf verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. April 2016 einen Leistungsanspruch.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 2. Mai 2017).
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente, auszurichten. Eventualiter sei eine umfassende medizinische Abklärung vorzunehmen.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.
2. Im angefochtenen Entscheid wurden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG), zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Erwägungen zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134; 114 V 310 E. 3c S. 314 f.; 105 V 156 E. 1 S. 158 f.; siehe ferner BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99). Darauf wird verwiesen.
 
3.
3.1. Die Vorinstanz mass der Stellungnahme des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, vom 15. April 2016, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, Beweiskraft bei. Sämtliche fachärztlichen Untersuchungen (MRI der Lendenwirbelsäule vom 24. Dezember 2015; Berichte des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 2. Februar 2016und des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2016) hätten die geklagte Symptomatik nicht erklären können. Die vom Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gestellte Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. Berichte vom 8. Juli 2014und 8. März 2016) sei fachärztlich ausgeschlossen worden. Das kantonale Gericht erwog, die von Dr. med. E.________ attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit entbehre einer fundierten medizinischen Begründung und scheine sich weitestgehend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abzustützen. Auf weitere Abklärungen könne verzichtet werden, denn der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt.
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, ihre massiven Beschwerden seien in den Akten dokumentiert. Die Vorinstanz verhalte sich willkürlich bzw. verletze den Untersuchungsgrundsatz, wenn sie ohne weitere Abklärungen zum Schluss komme, in einer angepassten Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor, und zwar nur deshalb, weil die Beschwerden (noch) nicht einer Diagnose hätten zugeordnet werden können. Die massiven Einschränkungen müssten bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt werden.
3.2.1. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen. Das kantonale Gericht erwog, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Kioskverkäuferin - eine mehrheitlich stehende Tätigkeit - nicht mehr arbeitsfähig sei. Ein relevanter Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einschränken würde, liegt gemäss Vorinstanz hingegen nicht vor. Bei diesen Feststellungen beachtete das kantonale Gericht, dass die Beschwerdeführerin fachärztlich umfassend untersucht wurde. Zudem setzte sie sich auch mit der abweichenden Einschätzung des Hausarztes Dr. med. E.________ auseinander und berücksichtigte beweiswürdigend dessen fehlende fachärztliche Qualifikation in psychiatrischer Hinsicht. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass dessen Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung fachärztlich von Dr. med. D.________ nicht bestätigt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin den Bericht des Dr. med. D.________ vom 13. Februar 2016 beanstandet, indem sie ihren Tagesablauf detaillierter beschreibt, ergeben sich daraus keine Diskrepanzen zu den Feststellungen des Dr. med. D.________. Vielmehr legt die Beschwerdeführerin ihren Tagesablauf lediglich präziser dar. Ein völlig anderer, zu gegenteiligen Schlussfolgerungen führender Eindruck, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, entsteht dadurch jedoch nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die entscheidrelevanten medizinischen Befunde von Dr. med. D.________ unvollständig erhoben wurden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Dr. med. B.________ vom RAD und, gestützt darauf, die Beschwerdegegnerin auf diesen Bericht abstellten.
Von weiteren fachärztlichen Untersuchungen im Rahmen einer Begutachtung sind, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, da die Beschwerdeführerin bereits anderweitig fachärztlich untersucht wurde. Die vorweggenommene Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ist folglich nicht willkürlich (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) und darin liegt auch kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).
3.2.2. Die geltend gemachten Lähmungserscheinungen mit plötzlichem Zusammensacken und starken Schmerzen konnten trotz aufwendiger Untersuchungen (neurologisch, psychiatrisch, orthopädisch) keiner Erkrankung nach einem anerkannten Diagnosesystem zugeordnet werden. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. D.________ von diesen Stürzen auffallenderweise nichts erwähnt, sondern ausschliesslich chronische Schmerzen geltend gemacht habe. Die einzig vom Hausarzt beschriebene Rollstuhlabhängigkeit wurde von den fachmedizinischen Befunden nicht bestätigt. Dem gesamten Beschwerdebild trug die Vorinstanz hinreichend Rechnung, indem es die bisherige stehende Tätigkeit als nicht mehr geeignet qualifizierte.
3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Vorinstanz habe keine konkrete Tätigkeit bezeichnet, die ihr zumutbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass an die entsprechende Konkretisierung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Indem der RAD-Arzt Dr. med. B.________ das zumutbare Belastbarkeitsprofil umschrieb und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und ohne häufige Rumpfrotationen als zumutbar erachtete, ist diesen Anforderungen Rechnung getragen worden. Enthält der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch eine Vielzahl solcher Arbeitsplätze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1).
3.2.4. Zu Recht unbestritten geblieben - und daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hiervor) - sind letztinstanzlich schliesslich die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu den erwerblichen Auswirkungen der ermittelten gesundheitlichen Einschränkungen.
4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Möckli