BGer 4A_8/2018 |
BGer 4A_8/2018 vom 21.03.2018 |
4A_8/2018 |
Urteil vom 21. März 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Darlehen; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. November 2017 (PE170003-O/U).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Uster Klage gemäss Art. 85a SchKG erhob (Eingang beim Bezirksgericht am 29. Mai 2017), mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 5. August 2013) über Fr. 400'000.-- nicht bestehe;
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dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Klageverfahren wegen Aussichtslosigkeit des gestellten Rechtsbegehrens abwies und der Beschwerdeführerin (erneut) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 18'750.-- ansetzte;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. November 2017 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eintrat und ein von der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 1. Januar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig um vorläufige Einstellung der Betreibung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
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dass die vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG nicht Gegenstand eines Nebenverfahrens betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Hauptprozess über die negative Feststellungsklage sein kann, weshalb vorliegend auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist;
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dass es nicht in der Kompetenz des Bundesgerichts liegt, die kantonalen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Einstellung der Betreibung zu vereinigen, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie die beiden Verfahren getrennt führte;
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dass auch kein Grund besteht, das vorliegende Verfahren mit dem parallelen Beschwerdeverfahren (4A_10/2018) betreffend Verweigerung der vorläufigen Einstellung der Betreibung zu vereinigen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
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dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);
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dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);
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dass die Eingabe vom 1. Januar 2018 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht rechtsgenügend, unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darlegt, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihre Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag, es seien die Kostenentscheide der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren betreffend vorläufige Einstellung des Betreibungsverfahrens aufzuheben, nicht begründet;
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dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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