Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_684/2017
Urteil vom 21. März 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Steigerungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. August 2017 (KSK 17 42).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Konkursamt Mendrisio ersuchte im Rahmen der Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft B.________ das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachfolgend: das Konkursamt) rechtshilfeweise um die Versteigerung des Grundstückes Nr. xxx in U.________. Im Lastenverzeichnis vom 22. August 2016 war im Nachgang zu verschiedenen Steuerpfandrechten im ersten Rang ein Schuldbrief zu Gunsten von A.________ (vormals C.________) über Fr. 150'000.-- aufgeführt.
A.b. An der Versteigerung vom 24. Februar 2017 erwarb D.________ das Grundstück für Fr. 50'000.--. Er leistete vor Ort eine Anzahlung von Fr. 5'000.--. In der Folge ersuchte D.________ das Konkursamt um Tilgung des Restbetrages durch Verrechnung mit der gegenüber A.________ zur Finanzierung der Versteigerung eingegangenen Verpflichtung; A.________ sei Grundpfandgläubiger und Eigentümer des Schuldbriefes gemäss Lastenverzeichnis. Das Betreibungsamt lehnte dies ab und bestand auf der Barzahlung, andernfalls der Grundbucheintrag nicht erfolgen könne. Die von D.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid (KSK 17 21) vom 5. April 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
B.
Am 3. August 2017 wandte sich A.________ mit einer als "Anklage" gegen das Konkursamt bezeichneten Eingabe an das Kantonsgericht. Dieses trat in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde am 23. August 2017 nicht ein.
C.
Mit Eingaben vom 8./10. September 2017, 10. Januar 2018 und 29. Januar 2018 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die "Untersuchung und Beurteilung der vorliegenden Beschwerde".
Es sind die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher die Zwangsverwertung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Sie hat innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen zu erfolgen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Spätere Eingaben werden nicht berücksichtigt.
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Vorbringen und Anträge sind nicht zulässig (Art. 99 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht, die Umstände der Grundstückversteigerung vom 24. Februar 2017 zu untersuchen und die Einhaltung der Steigerungsbedingungen zu prüfen.
2.1. Die Vorinstanz erläuterte dem Beschwerdeführer, dass sich seine Eingabe vom 3. August 2017 nicht gegen eine bei der kantonalen Aufsichtsbehörde anfechtbare Verfügung gemäss Art. 17 SchKG richte. Mit dieser "Anklage" werde einerseits allgemeine Kritik an verschiedenen Handlungen des Konkursamtes und dessen Amtsleiter geäussert. Zudem würden Rügen gegen die Einhaltung der Steigerungsbedingungen vorgebracht. Konkret werfe der Beschwerdeführer dem Konkursamt vor, den Antrag auf Tilgung des Steigerungserlöses durch Verrechnung abgelehnt zu haben. Das Vorgehen des Konkursamtes bezüglich der Versteigerung vom 24. Februar 2017 sei jedoch bereits am 5. April 2017 als rechtskonform beurteilt worden. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Aus dem korrekten Vorgehen des Konkursamtes könnten ohnehin keine Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers abgeleitet werden, und zudem wäre die Aufsichtsbehörde für deren Beurteilung nicht zuständig.
2.2. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Bestand der im Lastenverzeichnis aufgeführten gesetzlichen Pfandrechte der Steuerbehörden sowie die steuerrechtlichen und grundbuchrechtlichen Folgen der Versteigerung. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.
2.3. Der Beschwerdeführer erhebt eine Reihe von Vorwürfen gegenüber dem Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde und dem Amtsstellenleiter des Konkursamtes. Er kritisiert insbesondere deren Amtsführung in Zusammenhang mit der Versteigerung vom 24. Februar 2017 und verlangt eine Untersuchung des Vorgangs. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht übt seit dem 1. Januar 2007 keine Aufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen mehr aus und kann deshalb auch keine Weisungen erteilen (vgl. Art. 15 SchKG). Die disziplinarische Aufsicht über die Konkursbeamten wird von den kantonalen Aufsichtsbehörden wahrgenommen (Art. 14 Abs. 2 SchKG). Hingegen bleibt das Bundesgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen zuständig (Art. 75 Abs. 1 BGG).
2.4. In der Sache behauptet der Beschwerdeführer, dass er erstmals mit Erhalt des nunmehr angefochtenen Entscheides von einer Verletzung der Steigerungsbedingungen Kenntnis erhalten habe. Daher sei er erst jetzt an das Bundesgericht gelangt. Dass dem nicht so ist, ergibt sich bereits aus seinem Schreiben an das Konkursamt vom 9. März 2017 sowie seiner "Anklage" vom 3. August 2017 an die kantonale Aufsichtsbehörde, worin er dem Konkursamt vorwarf, gegenüber dem Ersteigerer die Tilgung des Versteigerungserlöses durch Verrechnung mit dem Schuldbrief abgelehnt zu haben. Zudem ist zur Beschwerdeführung nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und in ein schutzwürdiges Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Das Ziel des Beschwerdeführers besteht nach eigenen Angaben einzig darin, dass der Ersteigerer selber seine nach Leistung der Anzahlung von Fr. 5'000.-- verbleibende Restschuld von Fr. 45'000.-- durch Übergabe des auf dem verwerteten Grundstück im 1. Rang eingetragenen Schuldbriefs tilgen kann. Damit hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, worin seine Betroffenheit liegen sollte, die Zahlungsmodalitäten bei der Zwangsversteigerung überprüfen zu lassen. Auch auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.
3.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante