BGer 2C_460/2017
 
BGer 2C_460/2017 vom 23.03.2018
 
2C_460/2017
 
Urteil vom 23. März 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Quinto.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli,
gegen
Amt für Migration des Kantons Schwyz,
Postfach 454, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. März 2017 (III 2016 222).
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 1. Oktober 2010 reiste A.________ (geb. 1985), Staatsangehörige von Belarus, in die Schweiz ein und heiratete am 27. Oktober 2010 in U.________ (SZ) den Schweizer Bürger B.________ (geb. 1965). Anschliessend erteilte das Amt für Migration des Kantons Schwyz A.________ eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit", die letztmals bis zum 26. Oktober 2016 verlängert wurde.
 
B.
B.a. Unbestrittenermassen kam es am 14. Dezember 2011 sowie am 28. Januar 2012 im ehelichen Domizil (V.________, SZ) zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten C.________. A.________ reichte am 3. Februar 2012 Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen mehrfacher Tätlichkeit ein, während letzterer am 4. Februar 2012 gegen seine Ehefrau eine Strafanzeige aufgrund desselben Tatbestandes deponierte.
B.b. Nachdem A.________ das eheliche Domizil am 29. Januar 2012 verlassen hatte, leitete das Amt für Migration ein Verfahren zur Überprüfung ihrer Aufenthaltsbewilligung ein, welches aufgrund der genannten, hängigen Strafverfahren mit Verfügung vom 22. November 2012 sistiert wurde. B.________ wurde von der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Höfe wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau, mutmasslich begangen am 14. Dezember 2011 und 28. Januar 2012, angeklagt. Nachdem das Bezirksgericht Höfe jeweils mit Urteil vom 17. Oktober 2014 B.________ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und A.________ vom Vorwurf der Tätlichkeit rechtskräftig freigesprochen hatte (eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde von A.________ zurückgezogen), nahm das Amt für Migration das ausländerrechtliche Verfahren wieder auf. Am 2. Mai 2016 wurde die Ehe von B.________ und A.________ geschieden. Das Amt für Migration verfügte am 18. Mai 2016, dass die geltende Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird und A.________ per Ablauf der Aufenthaltsbewilligung (26. Oktober 2016) aus der Schweiz weggewiesen wird.
B.c. Die gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschwerdeentscheid vom 16. November 2016 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. März 2017 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis am 31. Juli 2017.
 
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Mai 2017 beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, während das Amt für Migration und das kantonale Verwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet haben.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
 
Erwägungen:
 
1.
Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, während ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege und ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zustehe. Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4, Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Sie macht im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei ausschliesslich zu ihrem Nachteil erfolgt. Bei der Würdigung des Strafurteils des Bezirksgerichts Höfe betreffend den Ehemann sei nicht berücksichtigt worden, dass dessen Freispruch "in dubio pro reo" erfolgt sei. Dieser Grundsatz finde im verwaltungsrechtlichen Verfahren keine Anwendung. Die Aussagen des Opfers bzw. der Beschwerdeführerin seien vermutungsweise glaubhaft und es wäre vorinstanzlich zu prüfen gewesen, ob deren Aussagen und die vorgelegten Arztberichte zu einer Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Opfer (häuslicher Gewalt) führen. Sowohl der Berufungsrückzug als auch der Arztbericht D.________ und E.________ vom 9. September 2015 (betreffend psychische Gewalt) seien willkürlich falsch bzw. zulasten der Beschwerdeführerin interpretiert worden. Die verschiedenen, im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arztzeugnisse seien in aktenwidriger Weise gewürdigt worden. Ausserdem sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2011 [recte: 12. November 2012] willkürlich interpretiert worden. Alle diese willkürlichen Beweiswürdigungen hätten dazu geführt, dass der Opferstatus der Beschwerdeführerin verneint und der Schluss gezogen worden sei, es liege keine genügende physische und psychische Gewalt vor, um einen Aufenthaltsanspruch wegen häuslicher Gewalt zu begründen.
3.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (geschiedenen) Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers (Art. 42 AuG), wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe liegen insbesondere bei häuslicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 2 AuG).
Häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 50 Abs. 2 AuG kann physischer oder psychischer Natur sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.). Jede Form häuslicher Gewalt ist ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; 136 II 1 E. 5.4 S. 5 f. mit Hinweisen). Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügt nicht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Hingegen kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152; 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (Urteil 2C_590/2010 vom 29. November 2010, E. 2.5.2).
3.3. Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Als Beweismittel kommen insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie Berichte/Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) in Betracht. Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), der verschiedene Beweismittel aufzählt, ist nicht abschliessend (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4).
Auf der anderen Seite setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2 und 2C_586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2).
 
3.4.
3.4.1. Als Beweis für die psychische Oppression stützte sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auf die Arztberichte unter anderem von Dr. F.________ vom 3. Februar 2012 und von Dr. D.________/Dr. E.________ vom 9. September 2015 sowie auf eine selbst verfasste, undatierte Beschreibung psychischer Druckausübung während der Ehe.
Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin die Ausübung psychischer Gewalt erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebracht habe und die erwähnte Beschreibung konstruiert wirke. Psychischer Druck sei erstmals im Arztbericht D.________/E.________ von 2015 erwähnt, während im Arztbericht F.________ vom 3. Februar 2012 und den weiteren Arztberichten (von F.________) vom 10. Februar und 20. April 2012 von psychischem Druck keine Rede sei. Ausserdem stehe die Geltendmachung psychischer Oppression in krassem Gegensatz zu den früheren Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 12. November 2012, wonach die Beziehung immer nett und liebevoll gewesen sei und sie (die Eheleute) bis Ende 2011 eine gute Zeit gehabt hätten, sie (die Beschwerdeführerin) sich eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft vorstellen könne und der Wille zur Scheidung vom Ehemann, nicht von ihr, ausgehe. Auch in der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2012 und der Stellungnahme derselben vom 5. Mai 2016 ist gemäss Vorinstanz nicht von steter Unterdrückung und sklavenähnlicher Behandlung die Rede.
Die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass im Strafverfahren die psychische Gewalt, da die Körperverletzung Verfahrensgegenstand gewesen sei, kein Thema gewesen sei, sodass die Beschwerdeführerin sich dazu auch nicht geäussert habe. Ausserdem würden die Arztberichte D.________/E.________ und F.________ (vom 3. Februar 2012) die psychische Gewalt ansprechen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei deshalb willkürlich.
3.4.2. Der Arztbericht F.________ vom 3. Februar 2012 nimmt nur auf die Auseinandersetzung vom 28. Januar 2012 Bezug, während psychische Gewalt kein Thema ist. Im Arztbericht F.________ vom 10. Februar 2012 wird ausgeführt:
"Hat keine Alpträume mehr, hat die Bilder der besagten Nacht langsam weg."
Damit wird wiederum ausschliesslich auf die Auseinandersetzung vom 28. Januar 2012 Bezug genommen, während eine psychische Unterdrückung nicht angesprochen wird. Dieser Umstand setzt sich in den weiteren Arztberichten fort. Die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin in mehreren Stellungnahmen bzw. Befragungen, wobei eine Stellungnahme (vom 5. Mai 2016) später als der Arztbericht D.________/E.________ datiert ist, keine psychische Oppression erwähnt hat und das Eheleben positiv beschreibt, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Erklärung dieses Widerspruchs vermag nicht zu überzeugen. Ein Strafverfahren ist nicht auf einen bestimmten Gegenstand beschränkt, sondern wird je nach Aussagen der involvierten Personen auf weitere Tatbestände erweitert (Art. 311 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Die polizeiliche Einvernahme vom 15. Februar 2012 war nicht auf die mögliche Körperverletzung vom 28. Januar 2012 limitiert. Die Beschwerdeführerin hat selbst die frühere Auseinandersetzung vom 14. Dezember 2011 und deren Umstände geschildert und ausgesagt, sie sei damals von einem einmaligen Ereignis ausgegangen und habe deshalb auf eine Anzeige verzichtet. Mit dem Vorwurf ihres Ehemannes konfrontiert, dass sie auf ihn eingeschlagen habe, führt sie lediglich dessen Schlafprobleme und ständiges Rauchen ins Feld. Auch bei der offenen Frage nach weiteren Bemerkungen bringt sie keine psychische Druckausübung vor, sondern finanzielle Unstimmigkeiten zwischen den Eheleuten. Bereits anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2012 wäre es, hätte eine psychische Oppression stattgefunden, naheliegend gewesen, dass die Beschwerdeführerin diese schildert. Die Stellungnahmen vom 12. November 2012 und 5. Mai 2016 erfolgten abgesehen davon nicht im Rahmen des Strafverfahrens, sondern des ausländerrechtlichen Verfahrens bezüglich Überprüfung des Aufenthaltsrechts (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Auch hier hatte die Beschwerdeführerin mehrmals die Gelegenheit, eine allfällige psychische Druckausübung darzulegen. Stattdessen zeichnete sie unbestrittenermassen ein positives Bild der Ehe und schloss eine Wiedervereinigung selbst am 5. Mai 2016 nicht aus. Der Arztbericht D.________/E.________ kontrastiert mit den früheren Arztberichten sowie mit der genannten Einvernahme bzw. den Stellungnahmen, welche teilweise vor und nach diesem Arztbericht erfolgten, bezüglich psychischen Drucks in auffälliger Weise. Nur in diesem Arztbericht wird ausgeführt, dass sich der Ehemann nach der Heirat plötzlich als sehr aggressiv entpuppt, anhaltender Stress begonnen habe und der Streit zum täglichen Problem geworden sei, der schliesslich in einer Gewaltanwendung gegipfelt habe. Schliesslich wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin daraufhin die Scheidung eingereicht habe, was von der Beschwerdeführerin selbst mehrmals umgekehrt geschildert wurde (Scheidungswille des und Scheidungseinreichung durch den Ehemann). In noch stärkerem Kontrast zur genannten Einvernahme bzw. den erwähnten Stellungnahmen und den Arztberichten F.________ steht nun die von der Beschwerdeführerin erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Schilderung, sie sei von ihrem Ehemann wie eine Sklavin behandelt worden, Deutsch zu lernen sei ihr verboten worden, sie habe sich mit niemandem verabreden dürfen sowie ihre Bekleidung und Haarfarbe seien ausschliesslich durch ihn bestimmt worden.
3.4.3. Der Schutz vor ehelicher Gewalt darf nicht durch unzumutbar hohe Anforderungen an einen möglichen Verbleib im Land unterminiert werden. Den diesbezüglichen staatlichen Schutzpflichten, welche sich aus Art. 7 und 35 Abs. 1 und 3 BV sowie Art. 3 und 8 EMRK ergeben, ist bei der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG Rechnung zu tragen (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153 f.; BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3 und 3.3; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff. und 85). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach aufgrund der dargelegten Widersprüche nicht von psychischer Oppression auszugehen sei, erweist sich jedoch nach dem Gesagten nicht als offensichtlich unhaltbar. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen die vorinstanzliche Wertung der Indizien und Schlussfolgerung, wonach das Vorliegen psychischer Oppression aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft gemacht wurde, nicht zu erschüttern. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit in diesem Punkt als bundesrechtskonform.
 
3.5.
3.5.1. Hinsichtlich der Beweiswürdigung bezüglich physischer Gewalt stellt die Vorinstanz nicht nur, aber massgeblich auf das Strafurteil des Bezirksgerichts Höfe (nachfolgend: Strafgericht) vom 17. Oktober 2014, welches den Ehegatten in dubio pro reo vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen hat, ab. Die Vorinstanz hält fest, im Strafverfahren seien die Arztberichte gewürdigt worden. Diese belegten zwar Verletzungen am Körper der Beschwerdeführerin, aber keineswegs den Ablauf der Geschehnisse wie von der Beschwerdeführerin geschildert. Die Arztberichte beruhten bezüglich Ursache der Verletzungen auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin. Die Verletzungen könnten ebenso gut auf dem vom Ehemann beschriebenen Tathergang beruhen. Immerhin habe das Strafgericht die Aussagen des Ehemanns als schlüssig, die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin dagegen als unglaubwürdig qualifiziert. Dem begründeten Strafurteil komme deshalb erhöhte Bedeutung zu. Ausserdem sei das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung zu berücksichtigen, wonach widersprüchliche Entscheide zu vermeiden und die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur unter bestimmten, vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen abweichen dürfe.
3.5.2. Eine strafrechtliche Verurteilung ist deshalb keine Voraussetzung für die Annahme häuslicher Gewalt gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG, weil Strafverfahren in der Praxis aus unterschiedlichsten Gründen eingestellt werden können, sodass ungewiss bleibt, ob häusliche Gewalt stattgefunden hat (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; HUGI YAR, a.a.O., S. 86). Die Voraussetzungen für ein ausländerrechtliches Beweisverfahren wurden bereits ausgeführt (E. 3.3). Im vorinstanzlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin betreffend physische Gewalt neben den bekannten Arztberichten die schriftliche Bestätigung einer Person namens G.________ vor, welche sich selbst als langjährige Freundin der Beschwerdeführerin und von deren Ehegatte bezeichnet und in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht als ehemalige Ehefrau von B.________ aufgeführt wird, wobei Belege dafür fehlen. Der entsprechende Text lautet:
"Hiermit bestätige ich, dass B.________ ein unberechenbarer Mann ist, welcher all seine Ehefrauen und seine Kinder regelmässig geschlagen hat. Ebenso möchte ich den regelmässigen Drogenkonsum seinerseits noch erwähnen." 
Dabei handelt es sich um eine allgemeine Behauptung, welche weder bezüglich betroffener Personen noch Ort, Zeit oder Handlungen konkretisiert oder näher belegt ist. Für den angeblichen Drogenkonsum fehlen ebenfalls jegliche konkrete Hinweise und Belege. Die Vorinstanz hat dieses Beweismittel zu Recht nicht berücksichtigt. Zeugen für eine physische Gewalt am 14. Dezember 2011 oder 28. Januar 2012 gibt es gemäss vorinstanzlichem Sachverhalt nicht und die Beschwerdeführerin hat auch keine entsprechenden Zeugen offeriert. Bezüglich des Vorfalls vom 14. Dezember 2011 führte der Ehemann in einer schriftlichen Stellungnahme an die Kantonspolizei Schwyz vom 6. Februar 2012 (zu seiner Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin) aus, er sei um 02.30 Uhr nachts durch ständiges Läuten an der Eingangstüre des Gebäudes geweckt worden und habe mittels Überwachungskamera gesehen, wie seine Ehefrau betrunken am Boden gesessen und versucht habe ihrer Begleitperson bzw. Arbeitgeberin, Frau H.________ aus W.________, Instruktionen zum Öffnen der Tür zu geben. Da er die Tür bereits geöffnet habe, sei seine Ehefrau schliesslich taumelnd in die Wohnung getreten und nach der Lektüre seines SMS, worin er an der Fortführung der Ehe zweifelte, mit Spucken und Schlägen auf ihn los gegangen und habe verschiedene Gegenstände zerstört. Als sie nach einem wertvollen Bild habe greifen wollen, habe er sie von hinten während 10 Minuten auf dem Boden festgehalten, bis sie erschöpft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sagte diesbezüglich in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2012 aus, ihr Ehemann sei tätlich gegen sie geworden, ohne jedoch die Handlungen näher zu konkretisieren. Da er ihr das Telefon weggenommen habe, habe sie nicht die Polizei rufen können. Er habe sie gepackt und geschüttelt. Nachdem sie um Hilfe geschrien habe, habe er sie auf den Boden gedrückt und mit ihren Armen hinter ihrem Rücken während einer Stunde festgehalten. Der Arztbericht von Dr. I.________ vom 29. Januar 2012, Permanence Hauptbahnhof Zürich, diagnostiziert bezüglich 14. Dezember 2011 mehrere kleine Hämatome an beiden Handgelenken und an beiden Unterarmen sowie ein Hämatom am rechten Oberarm, aber keine Einschränkung der Beweglichkeit oder sonstige Beeinträchtigung und empfiehlt Kontrolle bei Bedarf. Strafrechtlich würde es sich, falls dieser Befund auf einen Angriff des Ehemannes zurückgehen würde, um eine Tätlichkeit handeln (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 123 StGB; ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013 N. 3 und 5 zu Art. 126 StGB, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Als einzelner Vorfall würde dies jedoch ausländerrechtlich noch keine häusliche Gewalt darstellen (E. 3.2). Das Strafgericht hat in detaillierten Erwägungen die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig qualifiziert, unter anderem wegen widersprüchlichen Aussagen bzw. weil die Beschwerdeführerin bei der ersten Einvernahme (vom 15. Februar 2012) angegeben habe, von ihrem Ehemann wie vorgängig beschrieben festgehalten worden zu sein, aber nicht Schläge ins Feld geführt habe. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. März 2013 habe sie dann erstmals erwähnt, geschlagen worden zu sein, was als konstruiert erscheine. Das Strafgericht ging schliesslich vom Ablauf, wie ihn der Ehemann geschildert hatte, aus, auch weil es schlüssig erscheine, dass die Beschwerdeführerin sich, stark betrunken, aggressiv verhalten und damit begonnen habe, Gegenstände durch die Wohnung zu werfen. Unbestritten sei lediglich, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin festgehalten habe. Somit sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin nicht geschlagen und lediglich Angriffe der Beschwerdeführerin gegen sich selbst und sein Eigentum abgewehrt habe. Die vom Ehemann erwähnte Begleitperson der Beschwerdeführerin, welche wohl Aussagen zum Zustand der Beschwerdeführerin vor dem Vorfall hätte machen können, wurde von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Zeugin offeriert. Die Vorinstanz hat die genannte Beurteilung des Strafgerichts übernommen.
3.5.3. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zuerst die angebliche Tätlichkeit nicht näher konkretisiert und Schläge, ein zentrales Element, erst deutlich später ins Feld geführt. Ausserdem deuten die medizinischen Befunde klar auf ein Festhalten an den Armen hin. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass am 14. Dezember 2011 zwar eine Auseinandersetzung, aber keine häusliche Gewalt des Ehemannes gegen die Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich und erweist sich damit als bundesrechtskonform.
3.5.4. Bezüglich des Vorfalls vom 28. Januar 2012 sagte die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2012 aus, der Nachbar ihrer Freundin habe sie nach Hause gebracht, es sei ca. 02.30 Uhr gewesen. Ihr Ehemann sei sehr aufgeregt gewesen und habe sie, kaum sei sie im Korridor gewesen, beim Eingang zum Kinderzimmer mit der Faust auf die Nase geschlagen. Sie sei rückwärts auf die Matratze im Kinderzimmer gefallen und habe für ein paar Sekunden das Bewusstsein verloren. Anschliessend habe ihr Ehemann sie an den Füssen dem Boden entlang ins Badezimmer gezogen, weshalb sie Druckstellen am Rücken erlitten habe. Im Badezimmer sei sie aufgestanden, habe in den Spiegel geschaut und sei im Gesicht voller Blut gewesen. Als sie nach Hilfe gerufen habe, habe er sie von hinten mit einem Tuch gewürgt und erst von ihr abgelassen, als sie zu husten angefangen habe. Dann habe er sie ausgezogen und unter die kalte Dusche gestellt. Der Ehemann schilderte den Vorfall in seiner schriftlichen Stellungnahme an die Kantonspolizei Schwyz vom 6. Februar 2012 grundlegend anders. Die Beschwerdeführerin sei um ca. 02.30 Uhr abermals völlig betrunken nach Hause gekommen. Sie habe sich am Eingang ausgezogen und im Waschraum an der Waschmaschine hantiert. Nachdem er sie gebeten habe, im Gästezimmer (das Kinderzimmer dient als Gästezimmer) zu schlafen und Richtung Schlafzimmer gegangen sei, habe sie den Weihnachtsbaum umgeschlagen, das Haustelefon durch das Wohnzimmer geworfen, sei auf ihn los gerannt, habe ihn angeschrien, er solle doch im Gästezimmer schlafen, habe mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen und ihn getreten. Er habe sie von hinten gepackt, ins Gästezimmer gebracht und die Türe geschlossen. Kurz darauf sei die Beschwerdeführerin aus dem Gästezimmer getreten, habe bemerkt dass ihre Nase blutet und ihn angeschrien, er habe sie geschlagen, was jedoch nicht zutreffe. Er habe versucht, die Blutung mit einem Handtuch zu stoppen, doch die Beschwerdeführerin habe dies nicht gewollt und stattdessen das Blut an verschiedene Wände und ihren Körper geschmiert. Er habe wie bei einem Kind das Blut aus ihrem Gesicht gewischt und sie unter die Dusche gebracht. Sie habe noch lauter geschrien, gesagt, sie werden ihn ins Gefängnis stecken und nach der Polizei gerufen. Er habe ihr geholfen, ihr Telefon zu suchen und auf das Eintreffen der Polizei gewartet.
Gemäss Journaleintrag der Kantonspolizei Schwyz vom 28. Januar 2012, 05.41 Uhr, schien der Ehemann beim Eintreffen der Polizei "rational ansprechbar", während die Beschwerdeführerin leicht bekleidet, aufgelöst und angetrunken war, wobei ein Alkoholwert von 1.6 Promille gemessen wurde, und aus der Nase blutete. Eine getrennte Befragung habe zu in allen Punkten widersprüchlichen Aussagen geführt. Gemäss Ehemann sei die Beschwerdeführerin angetrunken nachhause gekommen, sei "ausgeflippt" und habe auf ihn eingeschlagen, worauf er sie unter die kalte Dusche habe stellen wollen, wobei sie sich an der Nase verletzt und das Blut auf Türen und Einrichtungen gespritzt habe. Gemäss Beschwerdeführerin habe der Ehemann dagegen unvermittelt auf sie eingeschlagen, als sie nachhause gekommen sei. Da laut Journaleintrag kein eindeutiges Täter/Opfer-Muster erkennbar und die Beschwerdeführerin angetrunken war, wurde sie nach Androhung einer Ausnüchterungshaft der Wohnung verwiesen und konnte bei einer Bekannten in X.________ ( "G.________, Y.________strasse zzz") Unterschlupf finden. Der Arztbericht I.________ vom 29. Januar 2012 hält eine leichte Schwellung und ein kleines Hämatom über dem Nasenbein, einen druckdolenten Nasenrücken, ein nach rechts luxiertes Septum und eine Schwellung im hinteren rechten Nasengewölbe fest. Das Röntgenbild ergibt keine sichere Fraktur; diagnostiziert wird eine Kontusion der Nase durch Tätlichkeit (Faustschlag), ein Verdacht auf Septumluxation und ein Hämatom an der rechten Nase. Der Arztbericht F.________ vom 3. Februar 2012 wiederholt als Anamnese im Wesentlichen den Tathergang wie von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Februar 2012 geschildert und diagnostiziert "reaktive Panikstörung nach gewaltsamem Beziehungskonflikt". Der ambulante Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Dr. J.________ und Prof. Dr. K.________, Universitätsspital Zürich, vom 11. Mai 2012 hält einen leichten Höcker an der Junktion zwischen dem rechten Nasenbein und Knorpel und eine deutliche Septum Subluxation nach rechts fest. Die Beschwerdeführerin sei mit dem kosmetischen Resultat der Behandlung unzufrieden, weshalb ein operativer Eingriff empfohlen werde, wobei die Unfallversicherung um Kostenübernahme gebeten wird, da es einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätlichkeit vom 28. Januar 2012 gebe. Allerdings hält dieser Bericht auch fest, dass die Beschwerdeführerin bereits 2003 in ihrer Kindheit in Weissrussland wegen einer gebrochenen Nase operiert wurde. Laut Operations- und Austrittsbericht des ORL-Zentrums, Prof. Dr. L.________ (Operateur), Klinik Hirslanden (Zürich), vom 7. Januar 2013 zeigt die kaudale Septumplatte mehrere Frakturlinien. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen ihren Ehemann angefragt, ob die Verletzung auf einen Faustschlag zurückgeführt werden könne, antwortete L.________ mit Schreiben vom 22. April 2013:
"Mit grosser Wahrscheinlichkeit muss davon ausgegangen werden, da die Patientin in der Permanence und anschliessend im Universitätsspital behandelt wurde - da es sich in erster Linie um eine Fraktur der knorpeligen Nasenpyramide handelt, kann diese nicht radiologisch definiert werden, der intraoperative Befund mit den eindeutigen Frakturlinien bestätigt die Vermutung einer posttraumatischen Pyramidendeviation." 
Das Strafgericht hat die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorfalls vom 28. Januar 2012 als inkonsistent, widersprüchlich und wenig glaubhaft qualifiziert. Vor der Polizei habe sie ausgesagt, sie sei ohne vorgängige verbale Auseinandersetzung unmittelbar im Korridor von ihrem Ehemann geschlagen worden, während sie bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht ausgesagt habe, nach einer verbalen Auseinandersetzung und nachdem sie Richtung Kinderzimmer (bzw. Gästezimmer) gegangen sei, geschlagen worden zu sein. Einen weiteren Widerspruch erblickte das Strafgericht darin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann übereinstimmend ausgesagt hätten, in der Zeit zwischen dem 14. Dezember 2011 und dem 28. Januar 2012 jeweils gemeinsam im ehelichen Schlafzimmer übernachtet zu haben, sodass der Gang der Beschwerdeführerin Richtung Kinder- bzw. Gästezimmer keinen Sinn ergebe. Weiter seien die Aussagen, wie die Beschwerdeführerin in das Badezimmer gekommen sei, inkonsistent, da sie vor der Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, im Badezimmer zu sich gekommen und festgestellt zu haben, aus der Nase zu bluten, während sie vor Gericht ausgesagt habe, sie sei zuerst Richtung Kinderzimmer und erst als sie das Nasenbluten festgestellt habe, Richtung Badezimmer gegangen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin vom Strafgericht vorgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin einen Schlag von erheblicher Kraft ins Feld führen könne, wenn sie kurze Zeit nach dem Vorfall von der Polizei fotografiert und auf den Fotos nicht einmal geringfügige Spuren eines Schlages (Bluterguss, blaue Flecken, Schwellung) erkennbar seien. Bezüglich des angeblichen Würgens mit einem Tuch habe sie unter anderem ihre Aussagen immer mehr ausgeschmückt, habe sich vor Gericht nicht erinnern können, was sie mit ihren Händen gemacht habe und offensichtlich habe ihre Halskette keine Spuren hinterlassen, da sie allfällige Spuren, davon sei jedenfalls aufgrund ihres bisherigen Verhaltens auszugehen, hätte fotografisch festhalten lassen. Bezüglich der Arztberichte bemängelte das Strafgericht, dass laut Bericht von I.________ vom 29. Januar 2012 zwar eine leichte Schwellung und eine kleines Hämatom über dem Nasenbein, jedoch keine weiteren Prellmarken festgestellt worden seien. Die Diagnose Kontusion der Nase durch Tätlichkeit (Faustschlag) sei auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen, da eine Prellung vielerlei mögliche Ursachen haben könne, auf welche alleine aufgrund der Verletzung keine sicheren Rückschlüsse gezogen werden könnten. Aus dem Operations- und Austrittsbericht des ORL-Zentrums, Klinik Hirslanden, ergebe sich kein Bezug zum Vorfall vom 28. Januar 2012 und in seinem Schreiben vom 22. April 2013 an der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe L.________ lediglich wiederholt, was in früheren Arztberichten ausgeführt worden sei; er habe die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall nicht selbst untersucht und deshalb keine eigene Diagnose stellen können. Zwar habe L.________ ausgeführt, dass die Verletzung mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Faustschlag herrühren könne. Aufgrund des Zeitablaufs zwischen dem 28. Januar 2012 und der Operation [vom 7. Januar 2013] hätte sich die Beschwerdeführerin jedoch auch bei anderer Gelegenheit verletzt haben können, sodass die Ausführungen von L.________ nicht geeignet seien, einen hinreichenden Beweis dafür zu erbringen, dass die Verletzung vom 28. Januar 2012 stammt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits früher einem Eingriff bei der Nase unterzogen habe, wobei sich die genannten ärztlichen Berichte nicht dazu äusserten, inwiefern dieser Umstand bei der Diagnose berücksichtigt worden sei. Die genannten ärztlichen Berichte liessen deshalb nicht zweifelsfrei den Schluss auf eine körperliche Einwirkung wie von der Beschwerdeführerin geschildert zu. Die Aussagen des Ehemannes wurden demgegenüber als im Wesentlichen konsistent und glaubwürdig qualifiziert, auch wenn es gewisse Unstimmigkeiten gebe, wie sich die Beschwerdeführerin die Verletzung zugezogen haben soll, nämlich einerseits indem sie ihre Nase an die Wand geschlagen habe, als er sie unter die Dusche stellte, andererseits indem sie schlicht aus dem Kinderzimmer gekommen sei und aus der Nase geblutet habe. Es bleibe zwar unklar, wie das Nasenbluten der Beschwerdeführerin entstanden sei. In ihrem stark alkoholisierten Zustand sei es jedoch naheliegend, dass sie sich die Nase selber irgendwo angestossen haben könne. Dass der Ehemann das Nasenbluten verursacht habe, sei nicht erstellt und in dubio pro reo nicht anzunehmen.
Die Vorinstanz hält fest, aufgrund der Arztzeugnisse sei nicht erwiesen, dass die Geschehnisse wie von der Beschwerdeführerin geschildert abgelaufen seien. Die ärztlichen Zeugnisse beruhten in Bezug auf die Tätlichkeit des Ehemannes als Ursache der Verletzung ausschliesslich auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und vermöchten deshalb die eheliche Gewalt nicht mir der nötigen Wahrscheinlichkeit zu belegen. Das Strafgericht habe die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig qualifiziert. Deshalb sei festzuhalten, dass die erlittenen Verletzungen nicht die geforderte Intensität gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG aufwiesen.
3.5.5. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, die Arztberichte seien von der Vorinstanz aktenwidrig gewürdigt worden. Die Schlussfolgerung, die Verletzung weise nicht die nötige Intensität gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG auf, widerspreche den Arztberichten und beruhe auf der Suggestion, es sei nicht klar, wie die äusserliche Einwirkung auf den Körper der Beschwerdeführerin entstanden sei. Es sei vollkommen willkürlich, dem Opfer quasi eine Selbstzufügung der Körperverletzung ohne Vorliegen von Beweismitteln und entgegen den aktenkundigen Arztberichten zu unterstellen. Eine Selbstverletzung sei auch im Urteil des Strafgerichts nicht dargelegt.
3.5.6. Unbestritten sind vorliegend Verletzungen an der Nase und Nasenbluten bei der Beschwerdeführerin. Wie es dazu gekommen ist, ist dagegen höchst umstritten. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen auf das Strafurteil abgestellt. Dass im Ausländerrecht eine strafrechtliche Verurteilung für den Nachweis häuslicher Gewalt nicht erforderlich ist, bedeutet umgekehrt nicht, dass ein strafrechtlicher Freispruch nicht als Indiz berücksichtigt werden darf. Art. 77 Abs. 6 VZAE ist nicht abschliessend und wenn gemäss Art. 77 Abs. 6 lit. b VZAE Polizeirapporte und strafrechtliche Verurteilungen als Indiz für häusliche Gewalt gewertet werden dürfen, so muss es zulässig sein, einen strafrechtlichen Freispruch als Indiz gegen häusliche Gewalt zu berücksichtigen. Entscheidend ist, wie ein strafrechtlicher Freispruch in der (ausländerrechtlichen) Beweiswürdigung gewichtet wird. Dabei ist zu beachten, dass im Strafrecht die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo gilt, wonach bei - unter objektiver Betrachtung - Bestehen erheblicher und nicht zu unterdrückender Zweifel, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts ausgehen darf, sodass bei entsprechenden Zweifeln ein Freispruch erfolgen muss (Urteil 9C_131/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 7; Urteil 6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1). Im Ausländerrecht sind die Anforderungen an den Nachweis häuslicher Gewalt dagegen tiefer, da der Schutz des Opfers im Vordergrund steht und für dessen Inanspruchnahme keine allzu hohen Hürden errichtet werden sollen (E. 3.4.3). Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist vorliegend nicht angezeigt, da unmittelbare Zeugen des Vorfalls vom 28. Januar 2012 fehlen und sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Ehemann bei einer erneuten Befragung auf ihrer jeweiligen Version beharren dürften. Arztberichte bzw. Arztzeugnisse sind ausländerrechtlich ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich häusliche Gewalt ereignet hat, wobei ein einziges oberflächliches ärztliches Zeugnis nicht genügt (Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 3.1; Urteil 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.5). Der Arztbericht I.________ bestätigt im Nasenbereich gewisse Verletzungen, ebenso der Bericht des Universitätsspitals Zürich. Der Operationsbericht von L.________ erwähnt mehrere Frakturlinien bei der kaudalen Septumplatte, ohne diese näher einzuordnen. Im Schreiben vom 22. April 2013 vermutet L.________ eine posttraumatische, also durch Verletzung entstandene Beeinträchtigung, aber die Ursächlichkeit des Faustschlages wird damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin in der Permanence und später am Universitätsspital Zürich behandeln liess. Zwar würde die Verletzung, falls vom Ehemann zugefügt, gerade noch für eine einfache Körperverletzung und somit für häusliche Gewalt im Sinne des Ausländerrechts reichen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB), aber die Ursache der Verletzung bleibt damit offen.
Die Vorinstanz bezweifelt mit dem Strafgericht die Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Vorfalls durch die Beschwerdeführerin und geht im Ergebnis mit dem Strafgericht davon aus, dass es, auch aufgrund des alkoholisierten Zustands der Beschwerdeführerin, naheliegend ist, dass sich die Beschwerdeführerin selbst verletzt hat. Die Vorinstanz hat dem freisprechenden Strafurteil einen hohen Stellenwert beigemessen, indem es sich im Wesentlichen auf dessen detaillierte Erwägungen abstützt. Das Strafgericht hat sich auch mit den Arztberichten auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass aufgrund derselben die Ursache der Verletzung nicht mit genügend hoher Wahrscheinlichkeit bestimmt werden kann, sodass im Rahmen des Strafrechts objektiv erhebliche Zweifel an einer körperlichen Einwirkung durch den Ehemann bestehen.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich bezüglich physischer Gewalt im Wesentlichen darauf, eine aktenwidrige Würdigung der Arztberichte zu behaupten, ohne sich mit der Kritik an letzteren auseinander zu setzen. Auch auf die zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich Ablauf des Ereignisses vom 28. Januar 2012 geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sämtliche wesentlichen Beweismittel wurden von der Vorinstanz berücksichtigt und diese hat daraus den Schluss gezogen, dass häusliche Gewalt auch bezüglich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses Ereignis sind zu wenig substanziiert, als dass sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ergebnis die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG verwehrt.
 
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Quinto