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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_264/2018
Urteil vom 23. März 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrie B.________.
Gegenstand
Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 23. Februar 2018 (840 18 45).
Sachverhalt:
Seit Jahren muss A.________ immer wieder fürsorgerisch untergebracht werden.
Aufgrund eines Vorfalles am 19. Januar 2018 wurde sie von der KESB Kreis Liestal vorsorglich in der Klinik B._________ fürsorgerisch untergebracht. Der Notfallpsychiater stellte im Rahmen der Erstbegutachtung fest, dass sie sich aufgrund der Medikamentenverweigerung in einem psychotischen Zustand befand. Mit Urteil vom 31. Januar 2018 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen die fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerde ab.
Im Rahmen der Unterbringung ordnete die Klinik mit Verfügung vom 8. Februar 2018 die Behandlung ohne Zustimmung im Sinn von Art. 434 ZGB an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 23. Februar 2018 ab.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 21. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um höchstmöglichen Schadenersatz und Genugtuung sowie um Bestrafung der Täter. Ferner verlangt sie eine öffentliche Verhandlung und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Zwangsmedikation; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Soweit die Beschwerdeführerin - wie in allen früheren Verfahren - ein öffentliches Verfahren wünscht, ist auch vorliegend auf Art. 57 BGG zu verweisen, wonach das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich ein schriftliches und eine öffentliche Verhandlung nicht angezeigt ist, weil der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif ist und die Beschwerdeführerin sich bei der vorinstanzlichen Verhandlung vom 23. Februar 2018 mündlich äussern konnte.
3.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Im angefochtenen Entscheid wird die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander.
Wie in den früheren Verfahren stellt die Beschwerdeführerin auch kein Begehren in Bezug auf die verfügte Massnahme, sondern verlangt "den höchstmöglichsten Schadenersatz + Genugtuung wegen aller in Frage kommenden Delikte", wobei sie festhält, die Begehren und Begründung seien immer noch gleich. Darauf ist nicht einzutreten. Ferner ist festzuhalten, dass beim Bundesgericht keine Strafanzeigen eingereicht werden können bzw. dieses "zur Bestrafung der Täter" unzuständig ist.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
In den früheren Verfahren wurde angesichts der konkreten Umstände jeweils von einer Kostenauflage abgesehen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit stets gleichen Begehren und ohne sachgerichtete Begründung Beschwerde führt, ist nunmehr die gesetzliche Kostenfolge angezeigt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrie B.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli