BGer 1C_135/2018 |
BGer 1C_135/2018 vom 26.03.2018 |
1C_135/2018 |
Urteil vom 26. März 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
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Bundesrain 20, 3003 Bern,
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Gegenstand
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Auslieferung an Deutschland, Auslieferungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Fachbereich Auslieferung, vom 23. Februar 2018 (B-17-5793-1 CIA/ALB).
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In Erwägung, |
dass A.________ mit Beschwerdeeingabe vom 17. März (Posteingang: 23 März) 2018 an das Bundesgericht gelangte;
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dass er den Entscheid vom 23. Februar 2018 des Bundesamtes für Justiz, Fachbereich Auslieferung, betreffend Auslieferung an Deutschland und Auslieferungshaft anficht;
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dass das Bundesgericht für die Prüfung dieser Beschwerde offensichtlich nicht zuständig ist (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 84 BGG);
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dass auf die Beschwerde daher im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BGG);
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dass die Sache zuständigkeitshalber (zusammen mit den eingegangenen Akten) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zu überweisen ist (Art. 30 Abs. 2 BGG);
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten hier verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Sache wird zuständigkeitshalber (zusammen mit den eingegangenen Akten) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes überwiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, sowie Rechtsanwalt Simon Krauter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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