BGer 2C_532/2017 |
BGer 2C_532/2017 vom 26.03.2018 |
2C_532/2017
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Urteil vom 26. März 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. April 2017 (VB.2016.00774).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________ (geb. 1995) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21. Dezember 2004 im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 5. Januar 2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilte.
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A.b. A.________ ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden:
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- Mit Strafbefehl der Jugendstaatsanwaltschaft Zürich-Stadt vom 10. Januar 2013 wurde er wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft.
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- Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn am 30. Juli 2014 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 600.--.
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- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2016 wurde A.________ wegen versuchten Raubes und Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.
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B. |
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 7. April 2016 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 8. November 2016 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2017). Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass A.________ sich mit den Raubtaten eines Gewaltdelikts schuldig gemacht habe. Solche begründeten ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der ausländerrechtlichen Bewilligung. A.________ habe durch sein Verhalten eine "inakzeptable Geringschätzung" gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen gezeigt. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen überwögen seine privaten Interessen an einem Verbleib im Land; eine Rückkehr nach Mazedonien sei ihm zumutbar.
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C. |
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2017 aufzuheben und vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen; eventuell sei er ausländerrechtlich zu verwarnen. Die Kosten und die Ausgaben für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im kantonalen Verfahren seien definitiv, d.h. ohne entsprechende Nachzahlungspflicht, auf die Staatskasse zu nehmen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ macht geltend, die gegen ihn gerichtete aufenthaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig. Bei der Beteiligung an den zwei innerhalb von fünf Minuten praktisch in einer Einheit ohne Vorplanung begangenen Raubtaten habe er nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Die anderen zwei Straftaten fielen kaum ins Gewicht. Die Vorinstanz selbst attestiere ihm eine gute berufliche, sprachliche und soziale Integration, weshalb sein privates Interesse an einem Verbleib im Land das gegenläufige öffentliche Interesse überwiege.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) reichte keine Stellungnahme ein.
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D. |
Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 legte der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Ob die Voraussetzungen für einen solchen erfüllt sind - insbesondere, ob sich dieser als verhältnismässig erweist -, bildete keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315). Die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe des durch den angefochtenen kantonalen Endentscheid in schutzwürdigen Interessen betroffenen Beschwerdeführer ist an die Hand zu nehmen (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist an den entscheidrelevanten Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wenn sich dieser nicht als offensichtlich falsch oder unvollständig erweist, was von der beschwerdeführenden Person qualifiziert und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2). Da der Beschwerdeführer den im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt nicht infrage stellt, ist dieser im Folgenden der bundesgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Mangels einer Begründung ist auf den Antrag, die Kosten und die Ausgaben für den unentgeltlichen Rechtsbeistand in den kantonalen Verfahren definitiv, d.h. ohne entsprechende Nachzahlungspflicht, auf die Staatskasse zu nehmen, nicht weiter einzugehen.
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2. |
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, (1.) wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1), oder (2.) wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den einzelnen Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV ("Ausschaffungsinitiative") insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt. Nach der entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere Delikte, wozu der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven, Vergehen gegen die sexuelle Integrität sowie Gewaltdelikte und Raubtaten zählen (vgl. das Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 ["Schönenwerd 2"] E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.), grundsätzlich unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2).
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2.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss stets verhältnismässig sein (Art. 96 AuG). Dabei sind die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.); von Bedeutung ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen im Gast- wie im Heimatstaat (Urteile 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2.2; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3; 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).
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2.3. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der ausländischen Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1 und 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 u. 4.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteile 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2).
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer ist wegen Raubs und Raubversuchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Das entsprechende Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2016, das im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 StPO erging, wurde nicht weiter begründet. Es ist deshalb zur Ermittlung des ausländerrechtlichen Verschuldens auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückzugreifen, welche dem Urteil des Bezirksgerichts zugrunde liegt (vgl. die Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2.1; 2C_753/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.1 und 2C_626/2010 vom 12. November 2010 E. 2.2). Danach folgte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2014 um ca. 04:50 Uhr mit einem Mittäter einer Drittperson; der Mittäter packte diese von hinten und verpasste ihr einen kräftigen Faustschlag gegen die rechte Seite (Oberkörper) und forderte sie auf, alles herauszugeben, was sie auf sich trage. Der Mittäter nahm in der Folge das Mobiltelefon des Betroffenen und forderte ihn auf, dessen Pin-Code zu ändern, wobei der Beschwerdeführer seinen Komplizen mit einer drohenden Gebärde unterstützte. Neben dem Telephon erbeuteten die Täter in der von ihnen aufgebauten Bedrohungssituation (Faustschlag, personelle Übermacht, bedrohliches Auftreten, insbesondere verbale mit Gestik begleitete Drohungen) Fr. 50.-- aus dem Portemonnaie ihres Opfers.
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3.2. Fünf Minuten später versuchten der Beschwerdeführer und sein Komplize mit einem analogen Vorgehen, an die Wertsachen eines weiteren Dritten zu gelangen. Nachdem dieser um Hilfe gerufen hatte, versetzte der Beschwerdeführer ihm einen Faustschlag mit der rechten Hand auf die rechte Gesichtshälfte. Als das Opfer die Flucht ergriff, versuchte er ihm ein Bein zu stellen. Wegen eines herannahenden Polizeiautos liessen die Täter vom Opfer ab und flüchteten ihrerseits. Gestützt auf dieses Verhalten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Gewaltdelikt beteiligt war.
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3.3. Dem Beschwerdeführer ist trotz seines ausländerrechtlich nicht zu unterschätzenden Verschuldens zugute zu halten, dass sein Mittäter die treibende Kraft bei den Taten war und er sich nur als "Mitläufer" daran beteiligt hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts spricht die Tatsache eher gegen eine Rückfallsgefahr, dass der zum Tatzeitpunkt 19-jährige Beschwerdeführer sich sofort geständig zeigte und die Tat auf eine gewisse Unreife schliessen lässt. Inzwischen hat der Beschwerdeführer sein Bedauern über die Taten zum Ausdruck gebracht sowie Reue und Einsicht gezeigt. Die jugendstrafrechtliche Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.-- liegt bereits einige Zeit zurück und fällt nicht grösser ins Gewicht. Die Verurteilung wegen Führens eines Motorrads ohne Führerausweis erfolgte nach den beiden Raubtaten, sodass nicht gesagt werden kann, dass ihm diese Verurteilung keine Lehre gewesen wäre. Zusammengefasst besteht ein ausländerrechtliches Verschulden mittleren Grades, wobei die Gewaltanwendung des Beschwerdeführers in der Nacht vom 22. Februar 2014 in keiner Weise beschönigt werden darf, auch wenn es sich um zwei isolierte, etwas atypische Raubtaten gehandelt hat.
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4. |
Dem entsprechenden öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, im Land verbleiben zu können:
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4.1. Der Beschwerdeführer ist im Alter von zehn Jahren in die Schweiz gekommen. Er ist hier zumindest teilweise sozialisiert worden und lebt seit rund zwölf Jahren mit seiner Familie zusammen. Er verbrachte die lebensprägenden Jugendjahre in der Schweiz. Nach Abschluss der Schulen brach er eine Lehre zum Sanitär ab, worauf er jeweils mehr oder weniger lange als Handlanger in verschiedenen Betrieben tätig war. Zu einer Änderung seines Verhaltens kam es, als der Beschwerdeführer sich für den Beruf als Koch zu interessieren begann: Er wurde als sehr konzentriert arbeitender und initiativer Mitarbeiter beschrieben, der seine Aufgaben sorgfältig, selbständig und verantwortungsbewusst erledigte und die zeitlichen Vorgaben meistens übertraf. Seine offene, freundliche und humorvolle Art wurde von Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Gästen geschätzt. Im Anschluss an sein Praktikum hat der Beschwerdeführer eine Lehrstelle gefunden, um sich definitiv als Koch ausbilden zu lassen. Das Verwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest: "Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer sehr engagiert und motiviert zeigt, eine Berufsausbildung zu machen, kann ihm trotz der längeren Phasen der Arbeitslosigkeit noch eine gute berufliche Integration beschieden werden."
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4.2. Zwar bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen (Fr. 40'459.50) und ist er auch verschuldet (Fr. 15'731.90), doch bemüht er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten, die Schulden zu tilgen, was das Verwaltungsgericht zu Recht als "positiv" gewertet hat; es sei zudem - so der angefochtene Entscheid weiter - davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer "bald von der Sozialhilfe wird lösen können". Sprachlich habe er als gut integriert zu gelten. Hinsichtlich der sozialen Integration sei festzustellen, dass er mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder zusammen in Zürich lebe und eine gute Beziehung zu ihnen pflege. Er sei mit einem Türken und einem Kurden eng befreundet. Zweimal in der Woche trainiere er zudem in einem Fussballclub, wo er auch Schweizer Freunde habe, womit die soziale Integration als gelungen bezeichnet werden könne.
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4.3. Das Verwaltungsgericht erachtete eine Rückkehr nach Mazedonien für den ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer indessen als zumutbar, da in der Heimat noch zwei Onkel, deren Ehefrauen und ihre Kinder leben würden; zudem habe der Beschwerdeführer alle zwei Jahre zwei Wochen Ferien in seiner Heimat verbracht. Der Beschwerdeführer weise damit noch einen gewissen Bezug zu seinem Heimatland auf, auch wenn dieser nicht besonders eng sei. Das Verwaltungsgericht hielt hinsichtlich der Nachteile bei einer Ausreise des Beschwerdeführers fest: "Es wird nicht verkannt, dass die Wiedereingliederungschancen im Heimatland in Anbetracht, dass sich praktisch das gesamte familiäre, soziale und berufliche Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet und er in wenigen Monaten eine Berufsausbildung in der Schweiz anfangen könnte, bei einer Ausreise in seinen Heimatstaat, den er im Alter von fast zehn Jahren verlassen hat und [zu dem er] keinen engen Bezug aufweist, als gefährdet erscheinen und ihn die Wegweisung aus der Schweiz hart treffen würde." Dennoch könne dem jungen und gesunden Beschwerdeführer zugemutet werden, sich in Mazedonien eine neue Existenz aufzubauen.
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5. |
5.1. Die Interessenabwägung der Vorinstanz überzeugt im Lichte der Rechtsprechung zu einer weitgehend hier sozialisierten Personen nicht. Bei langjährig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern legt das Bundesgericht neben der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr dem Umstand eine besondere Bedeutung bei, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d.h. ob und inwiefern dieser die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut (vgl. VALERIO PRIULI, Die biographische Kehrtwende, in: dRSK, publiziert am 22. Januar 2018). In einem Zeitpunkt, in dem der 22-jährige Beschwerdeführer beruflich Fuss fasst und nunmehr seinen Weg gefunden zu haben scheint, ist es unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots, d.h. eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck), ihm nach einem rund zwölfjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die vom Verwaltungsgericht selber festgestellte hiesige soziale, kulturelle, sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung aufzugeben. Die ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine zusätzliche Strafe sein; sie dient vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit vor der von einer bestimmten ausländischen Person potentiell ausgehenden (Rückfall-) Gefahr (Urteil 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2).
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5.2. Gestützt auf die konkreten Umstände besteht glaubhaft ein Bruch des Beschwerdeführers mit seiner (deliktischen) Vergangenheit, und privat, familiär sowie beruflich eine positive Ausrichtung auf ein glaubwürdiges neues Zukunftsprojekt (Lehre als Koch) hin, welches er kaum bereit sein wird, durch künftige Straftaten zu gefährden. Er hat sich seit rund drei Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen, sondern sein Leben auf sein neues Ziel ausgerichtet. Zwar hat er mit dem einmalig in einer Nacht begangenen Raub und Raubversuch zwei Gewaltdelikte begangen, es ist indessen nicht zu verkennen, dass er sich von diesem Verhalten glaubwürdig losgesagt hat. Soweit bei ihm potentiell eine Rückfallgefahr bestehen sollte, ist sie im Hinblick auf die positive Entwicklung des Beschwerdeführers prospektiv derart relativiert, dass sie im Hinblick auf die lebensprägende Sozialisierung in den hiesigen Verhältnissen ausländerrechtlich hingenommen werden kann. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können, überwiegen deshalb derzeit die öffentlichen am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung.
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6. |
6.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2017 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer seine Niederlassungsbewilligung zu belassen. Im Hinblick auf sein früheres Verhalten gebietet es sich indessen als mildere Massnahme, ihn formell ausländerrechtlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG), zumal dies bisher nicht geschehen ist. In der Regel soll bei jungen Erwachsenen, welche die Schulen - zumindest teilweise - hier absolviert haben und im Familiennachzug ins Land gekommen sind, im Hinblick auf die mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbundenen weitreichenden Konsequenzen in der Regel zuerst eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen werden, wenn die Straffälligkeit nicht von besonders schwerwiegender Natur ist, was hier im Hinblick auf die Einmaligkeit und die besonderen Umstände der Vorkommnisse in der Nacht vom 22. Februar 2014 nicht der Fall war. Sollte der Beschwerdeführer entgegen den Erwartungen in Zukunft indessen zu weiteren namhaften Klagen Anlass geben, hat er trotz seiner langen Anwesenheit und seiner Sozialisierung in der Schweiz mit einem sofortigen Widerruf der Bewilligung zu rechnen (vgl. die Urteile 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 5.1; 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.6 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4, je mit Hinweisen).
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6.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten geschuldet (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Rahmen von dessen Obsiegen angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. Für die Neureglung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2017 aufgehoben.
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1.2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.
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1.3. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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2.
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2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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2.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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