BGer 4A_479/2017
 
BGer 4A_479/2017 vom 27.03.2018
 
4A_479/2017
 
Urteil vom 27. März 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Anibal Varela,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Rückweisung, Aktivlegitimation,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2017 (ZBR.2017.16).
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 23. April 2013 eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach über die D._______ AG mit Sitz in U.________ den Konkurs. Im Kollokationsplan vom 2. Juli 2014 wurden die B.________ AG (Beschwerdegegnerin 1) und die C.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) mit Drittklassforderungen über Fr. 481'865.40 beziehungsweise Fr. 1'048'513.-- rechtskräftig kolloziert. Am 21. Oktober 2014 trat das Konkursamt Wallisellen als Konkursverwaltung den beiden Gläubigerinnen die Rechtsansprüche der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG ab, unter anderem Verantwortlichkeitsansprüche unter allen Titeln und in unbestimmter Höhe gegenüber allen mit der Gründung, Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision betrauten Personen. Das summarische Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 12. November 2014 für geschlossen erklärt, und am 17. November 2014 wurde die D._______ AG in Liquidation im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht.
 
B.
Am 17. November 2015 klagten die B.________ AG und die C.________ AG als einzige Abtretungsgläubigerinnen beim Bezirksgericht Münchwilen gegen A.________ (Beschwerdeführer) aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit auf Bezahlung von Fr. 808'385.35 zuzüglich Zins.
Mit Entscheid vom 14. / 20. März 2017 wies das Bezirksgericht die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerinnen ab. Es erwog, mit der Löschung der D._______ AG im Handelsregister sei der Rechtsträger des Verantwortlichkeitsanspruchs weggefallen.
Diesen Entscheid fochten die B.________ AG und die C.________ AG mit Berufung an. Das Obergericht des Kantons Thurgau hob ihn mit Entscheid vom 13. Juli 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurück. Das Obergericht berücksichtigte als echtes Novum, dass die D._______ AG am 11. April 2017 beziehungsweise am 18. April 2017 gestützt auf ein Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2017 zum Zweck der Liquidation wieder ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen worden war. Die Aktivlegitimation der B.________ AG und der C.________ AG sei damit gegeben.
 
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Die Klage der B.________ AG und der C.________ AG sei "unter Bestätigung" des Entscheids des Bezirksgerichts abzuweisen.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und Verzicht auf Vernehmlassung. Die B.________ AG und die C.________ AG begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
1.2. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Entscheid einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter erreicht der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--.
1.3. Die Beschwerde ist in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig (Art. 90 BGG). Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen schliessen das Verfahren nicht ab und sind somit nach der Rechtsprechung keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide (BGE 143 III 290 E. 1.4; 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit weiteren Hinweisen). Als solche können sie gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 143 III 290 E. 1.3 und 1.4; 138 III 94 E. 2.1; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1 S. 631; 133 IV 288 E. 3.2).
1.4. Die Voraussetzung der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist etwa dann nicht erfüllt, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst. Dagegen ist sie etwa bejaht worden, wenn Zeugen im entfernten Ausland hätten befragt werden müssen oder wenn eine oder mehrere Expertisen zu komplexen Sachverhaltsfragen, namentlich mit weiteren Zeugenbefragungen im Ausland, erforderlich waren (Urteil 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen oder kostenmässigen Umfang erforderlich sein werden (BGE 133 III 629 E. 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a S. 92; je mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerde enthält keine genügenden derartigen Ausführungen. Vielmehr wird darin bloss pauschal behauptet, die Neubeurteilung setze "ein aufwendiges Beweisverfahren voraus". Der Beschwerdeführer führt zwar die von den Parteien im kantonalen Verfahren bereits angerufenen Beweismittel an, zeigt aber nicht auf, inwiefern und in welchem zeitlichen oder kostenmässigen Umfang die Abnahme dieser Beweismittel wirklich notwendig ist. Er unterlässt es, darzutun, über welche rechtserheblichen, streitigen Tatsachen gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO überhaupt Beweis abzunehmen sein wird. Solche präzisen Darlegungen wären aber erforderlich, zumal die Beschwerdegegnerinnen ihrerseits davon ausgehen, dass überhaupt kein "massgebliches Beweisverfahren" notwendig sein wird, da "die Fakten an sich" unstrittig seien. Im Übrigen geht auch aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache nicht hervor, dass der erforderliche Aufwand den üblichen Rahmen eines Beweisverfahrens sprengt und die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts rechtfertigt.
Damit sind die Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben.
 
2.
Die Beschwerde ist unzulässig, weshalb nicht auf sie einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Dem geringen Aufwand des Gerichts wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz