BGer 4D_9/2018 |
BGer 4D_9/2018 vom 27.03.2018 |
4D_9/2018 |
Urteil vom 27. März 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Thomas Müller,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. Januar 2018 (17 633 POB).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin gegen die Kostenvorschussverfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Januar 2018 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhob;
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dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Januar 2018 eine Frist von 5 Tage seit Erhalt des Schreibens setzte, um mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten wolle; ohne ihren Gegenbericht würden die Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht gesandt;
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dass das Obergericht die Akten nach Fristablauf mit Begleitschreiben vom 2. Februar 2018 dem Bundesgericht überwies;
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dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 27. Februar 2018 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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