BGer 4D_9/2018
 
BGer 4D_9/2018 vom 27.03.2018
 
4D_9/2018
 
Urteil vom 27. März 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Thomas Müller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. Januar 2018 (17 633 POB).
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Kostenvorschussverfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Januar 2018 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhob;
dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Januar 2018 eine Frist von 5 Tage seit Erhalt des Schreibens setzte, um mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten wolle; ohne ihren Gegenbericht würden die Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht gesandt;
dass das Obergericht die Akten nach Fristablauf mit Begleitschreiben vom 2. Februar 2018 dem Bundesgericht überwies;
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 27. Februar 2018 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer