Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_650/2017
Urteil vom 28. März 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Caroline Hürlimann-Fersch,
gegen
Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 27. September 2017 (III 2017 111).
Sachverhalt:
A.
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. September 2016 fuhr A.________ am 5. September 2016 um 23:54 Uhr in Wallisellen mit seinem Personenwagen auf dem Normalstreifen der A1 in Richtung St. Gallen. Er wechselte ohne die Richtungsanzeige zu betätigen nach rechts auf den Beschleunigungsstreifen der Autobahneinfahrt Dübendorf. Dabei überfuhr er mit allen vier Rädern die gut sichtbare, doppelt gezogene Sicherheitslinie. Anschliessend fuhr er mit ca. 80 km/h rechts an zahlreichen Fahrzeugen vorbei und wollte anschliessend wieder nach links auf den Normalstreifen wechseln, wozu er die linke Richtungsanzeige betätigte. Zu einem Fahrstreifenwechsel kam es jedoch nicht, da der Beschuldigte zwischenzeitlich auf die Anhalte-Aufforderung "Stopp Polizei" reagiert und sein Fahrzeug angehalten hatte.
Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.________ wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 800.-- sowie einer Busse von Fr. 4'800.--. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 Einsprache. Mit Strafbefehl vom 23. März 2017 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ daraufhin der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21] sowie Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ das rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte es am 15. Mai 2017 in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG sowie Art. 33 Abs. 1 VZV (SR 741.51) den Entzug des Führerausweises für einen Monat. Diese Verfügung focht A.________ am 6. Juni 2017 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2017 abwies.
B.
Mit Eingabe vom 27. November 2017 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei im Sinne von Art. 16a SVG zu verwarnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine Verwarnung gemäss Art. 16a SVG auszusprechen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.
C.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Insoweit prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
2. Streitig ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erachtete.
2.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung ( Art. 16a-c SVG ). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E 2.4 S. 143 f.). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 447 E. 3.2 S. 452; Urteil 1C_120/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden (vgl. BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil 1C_273/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweis).
2.2. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG sieht vor, dass Signale und Markierungen zu befolgen sind. Der objektive und subjektive Schweregrad einer Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je bedeutsamer ein Signal für die Verkehrssicherheit ist, umso schwerer wiegt objektiv der Rechtsbruch. Je schwerer die Verkehrsverletzung objektiv wirkt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit bzw. ein schweres Verschulden zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (vgl. Urteil 1C_120/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Art. 34 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu geben; dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen. Nach Art. 28 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts.
2.3. Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer eine Sicherheitslinie überfahren hat. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, es liege lediglich eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und keine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. Er bestreitet insbesondere das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung respektive einer konkreten Gefahr. Ihm sei bewusst gewesen, dass das Abzweigemanöver noch nicht zugelassen gewesen sei, er habe dabei aber niemanden gefährden, sondern lediglich den Verkehrsfluss steigern wollen. Dabei handle es sich um ein legitimes Interesse, dessen Schutz auch der Bundesrat durch Gutheissung der Motion 17.3666 des Nationalrats Thierry Burkart, welche das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen erlauben soll, anerkannt habe. Er habe gedacht, dass es ausnahmsweise in Ordnung wäre, wenn er etwas früher abzweigen würde, um weiteren Stau zu vermeiden. Indem er davon ausgegangen sei, dass er lediglich etwas zu früh auf die Ausfahrtstrecke gefahren sei und nicht gemerkt habe, dass es sich um den Beschleunigungsstreifen der Einfahrt gehandelt habe, habe er sich über den Sachverhalt geirrt. Weiter sei zu beachten, dass der Entzug des Führerausweises für ihn eine besondere Härte darstelle, da er beruflich dringend auf seinen Führerausweis angewiesen sei.
2.4. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer habe eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, weil die anderen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass Richtungsänderungen und Fahrstreifenwechsel mit dem Richtungsanzeiger angekündigt werden. Ein Drittlenker, der bei dieser Einfahrt auf die Autobahn gelangen wolle, müsse offenkundig nicht damit rechen, dass vom Normalstreifen ein Fahrzeuglenker nach rechts (ohne Richtungsanzeiger) über die Sicherheitslinie fahre und ihm den Weg abschneide. Für die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung spreche sodann, dass es kurz vor Mitternacht gewesen sei und ein reges Verkehrsaufkommen geherrscht habe. All das spreche gegen die Annahme, dass die Verkehrssicherheit durch das Manöver des Beschwerdeführers nur in geringem Mass gefährdet worden sei. Unbehelflich sei auch der geltend gemachte Sachverhaltsirrtum. Der Beschwerdeführer habe das bewusste Überfahren der Sicherheitslinie anerkannt und hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass sein Abzweigemanöver noch nicht zugelassen sei. Die Aussage, er habe gedacht, dass dieses Vorgehen in Ausnahmefällen, um stauvermeidend zu fahren, schon in Ordnung sei und er der Meinung gewesen sei, dass die Sicherheitslinie wenig später sowieso gestrichelt sei, entlaste ihn nicht. Ihm wäre es zumutbar gewesen, den Übergang abzuwarten. Soweit es ihm darum gegangen sei, die bestehende Kolonne zu umfahren, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Damit entfalle die Annahme einer leichten Unaufmerksamkeit. Das dargelegte Fahrmanöver stelle objektiv betrachtet die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel dar, welche nicht als leichte Widerhandlung qualifiziert werden könne. Es sei mithin von einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. Der Führerausweis sei daher gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. Diese Mindestdauer dürfe auch bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflichen Angewiesenheit und seinem ungetrübten automobilistischen Leumund nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
2.5. Die Ausführungen der Vorinstanz sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Diese verletzte das Willkürverbot nicht, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht feststellte, dass der Beschwerdeführer keinem Sachverhaltsirrtum unterlag. Ihre Sachverhaltsfeststellungen entsprechen insoweit denjenigen im Strafbefehl vom 23. März 2017 (vgl. zur Bindung der Verwaltungsbehörden an die Feststellungen der Strafbehörden BGE 124 II 103 E. 1c S. 106 f.; Urteil 1C_120/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen zu Recht auf nicht leichtes Verschulden des Beschwerdeführers geschlossen. Entgegen seiner Auffassung hat er im konkreten Fall durch das Überfahren einer Sicherheitslinie und das Unterlassen der Richtungsanzeige eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen bzw. in Kauf genommen. Beim Verbot, eine doppelte Sicherheitslinie zu überfahren, handelt es sich objektiv gesehen um eine schwere Verkehrsregelverletzung, selbst wenn das Manöver keine konkrete Gefährdung zur Folge hatte (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.3 S. 452 f. mit Hinweisen). Das Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie, um auf einen Beschleunigungsstreifen einer Autobahneinfahrt zu gelangen, ohne die Richtungsanzeige zu betätigen, ist geeignet, eine Gefährdung oder Verletzung der Verkehrssicherheit herbeizuführen, und zwar in einer Art und Weise, dass Leib und Leben sowie das Vermögen der übrigen Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen können.
Der Beschwerdeführer kann weder aus seiner Aussage, er habe den Verkehrsfluss steigern wollen, noch aus der von Nationalrat Burkart am 18. September 2017 eingereichten Motion 17.3666 etwas zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der genannten Motion soll das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen erlaubt werden. Ob, wann und in welcher Form dieses Anliegen umgesetzt werden soll, ist offen. Nicht vorgesehen ist hingegen in jedem Fall, dass zukünftig doppelte Sicherheitslinien überfahren werden dürfen, um rechts vorbei zu fahren.
2.6. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe ihn mit Strafbefehl vom 23. März 2017 gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG lediglich mit Fr. 400.-- gebüsst, was für ein geringes Verschulden spreche, weshalb im Administrativverfahren nicht auf eine mittelschwere Gefährdung geschlossen werden dürfe, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen.
Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts grundsätzlich nicht an das Urteil des Strafgerichts gebunden. Eine Ausnahme dazu rechtfertigt sich dann, wenn die Rechtsanwendung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde, etwa weil sie den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451 mit Hinweisen).
Zwar hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einvernommen. Jedoch kann aus dem Umstand, dass er in der Folge nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde, nicht darauf geschlossen werden, dass bloss eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG vorliegt (vgl. E. 2.1 hiervor, wonach eine einfache Verkehrsregelverletzung sowohl einer leichten als auch einer mittelschweren Widerhandlung entspricht).
2.7. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das umstrittene Manöver des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung beurteilte, und es hat im Ergebnis auch keinen Widerspruch zum Ausgang des Strafverfahrens geschaffen. Da der Beschwerdeführer mit der gesetzlich zulässigen Minimalsanktion eines Entzugs für die Dauer eines Monats gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG belegt wurde, kann er aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. aus dem Argument, beruflich auf den Führerausweis angewiesen zu sein, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesem Umstand wird allenfalls bei der Festlegung des konkreten Entzugstermins Rechnung getragen werden können.
2.8.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier