BGer 6B_1325/2017
 
BGer 6B_1325/2017 vom 29.03.2018
 
6B_1325/2017
 
Urteil vom 29. März 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Matt.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 17. Oktober 2017 (SST.2017.160).
 
Sachverhalt:
 
A.
X.________ nahm am 24. Januar 2016 an einem Fest in einer Turnhalle teil. Ihm wird vorgeworfen, im Verlauf des Abends A.________ angerempelt zu haben, so dass diese zu Boden fiel und sich an den Handflächen sowie am Unterarm leicht verletzte. Als sie am Boden gewesen sei, habe X.________ mehrmals mit den Fäusten gegen ihren Kopf geschlagen.
 
B.
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 21. Februar 2017 im Einspracheverfahren wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sowie einer Busse von Fr. 1'500.--. Seine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 17. Oktober 2017 ab.
 
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Strafklägerin habe in allen Einvernahmen konstante, stimmige, detailreiche und präzise Aussagen gemacht. Sie habe die verschiedenen Handlungsabschnitte detailliert und gleichbleibend beschrieben. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche zudem, dass sie sich anlässlich der ersten Einvernahme selber belastet habe, indem sie eingestanden habe, dem Beschwerdeführer eine Bierflasche über den Kopf geschlagen zu haben. Sie habe dies getan, obwohl der Beschwerdeführer keine solchen Vorwürfe erhoben habe. Sie habe ihr Verhalten bereut und als Fehler bezeichnet, für den sie zu Recht verurteilt worden sei. Weiter habe sie mehrfach geäussert, sie habe kein Verständnis, dass der Beschwerdeführer nicht zu seinem Verhalten stehen könne. Die Strafklägerin habe den Beschwerdeführer nicht unnötig belastet. So habe sie vehement und unverzüglich klargestellt, es habe keinerlei sexuelle Belästigungen gegeben. Auch ihre Verletzungen habe sie nicht dramatisiert, sondern nur von Kratzern an den Armen und Händen sowie Kopfschmerzen am nächsten Tag gesprochen. Dass diese leichten Verletzungen nicht ärztlich dokumentiert seien, überrasche nicht. Es sei unüblich, wegen einigen Kratzern oder Kopfschmerzen einen Arzt zu konsultieren und die Verletzungen dokumentieren zu lassen, zumal die Strafklägerin keinen Anlass dazu gehabt habe. Sie sei erst rund einen Monat nach dem Vorfall mit Vorwürfen des Beschwerdeführers konfrontiert worden und habe erst dann selber Strafantrag gestellt.
Demgegenüber qualifiziert die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Er mache sowohl zum Grund der Auseinandersetzung als auch zu deren Ablauf unterschiedliche Aussagen. Bei der ersten Einvernahme habe er ausgesagt, die Strafklägerin habe ihn aus dem Nichts angegriffen. Später habe er schliesslich angegeben, der Freund der Strafklägerin habe das Ganze ausgelöst, indem er an seinem Kostüm gezerrt habe. Zu Beginn habe er lediglich von zwei Aufeinandertreffen mit der Strafklägerin gesprochen, bevor daraus im Lauf der Einvernahmen drei Vorfälle geworden seien. Er widerspreche sich, wenn es um seine eigene Beteiligung an der Auseinandersetzung gehe. Teilweise führe er aus, er habe sich nicht zur Wehr gesetzt, mache aber auch geltend, dass es logisch sei, dass man sich zur Wehr setze, und dass er die Strafklägerin auch gepackt habe. Es sei nicht erklärbar, dass er den Schlag mit der Bierflasche nicht mitbekommen habe, sonst aber detaillierte Aussagen zum Geschehensablauf mache. Seine Schilderung des Tathergangs sei insgesamt nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Strafklägerin ihn ohne jeden Grund hätte angreifen und ihm mehrere Ohrfeigen verpassen sollen. Es sei nicht glaubhaft, dass ein leichtes Anrempeln aufgrund der engen Platzverhältnisse in der vollen Halle unumgänglich gewesen sei, denn der fragliche Vorfall habe gegen Ende des Fests zwischen 02:45 Uhr und 03.15 Uhr stattgefunden.
Im Gesamtkontext werde klar ersichtlich, dass die Strafklägerin aufgebracht gewesen sei, weil der Beschwerdeführer sie zu Fall gebracht und ihr Faustschläge gegen den Kopf versetzt habe, und ihm deshalb eine Bierflasche über den Kopf geschlagen habe.
1.3. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen überhaupt genügen, legt er nicht dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll.
1.3.1. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander, sondern beschränkt sich darauf, einzelnen Erwägungen seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen.
So trägt er etwa vor, es sei mehr als fragwürdig, ob der Vorfall gegen Ende des Fests zwischen 02:45 Uhr und 03:15 Uhr stattgefunden habe. Die Strafklägerin habe in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2016 ausgeführt, sie könne sich an die genaue Uhrzeit nicht mehr erinnern, und habe die Tat zwischen 01:00 Uhr und 02:00 Uhr eingeordnet.
Inwiefern dies die Glaubhaftigkeit der restlichen Aussagen der Strafklägerin beeinträchtigen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen wäre die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung selbst dann vertretbar, wenn die Turnhalle im Tatzeitpunkt noch gut besetzt gewesen wäre.
1.3.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz weise auf seine massive Alkoholisierung hin und halte ihm gleichzeitig entgegen, er habe keine glaubhaften Aussagen gemacht. Es sei unzulässig, von einer Person, der eine Bierflasche über den Kopf geschlagen worden sei, zu verlangen, sie müsse trotzdem verlässliche, konstante und genaue Angaben zum Ablauf machen.
Die Vorinstanz verlangt vom Beschwerdeführer keine verlässlichen, konstanten und genauen Angaben. Sie legt lediglich dar, dass seine Angaben nicht verlässlich, nicht konstant und ungenau sind. Ob dies auf die Alkoholisierung des Beschwerdeführers, den Schlag mit der Bierflasche oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, bleibt ohne Belang. Entscheidend ist, dass die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers den glaubhaften Aussagen der Strafklägerin gegenüberstehen.
1.3.3. Schliesslich ist es unzutreffend, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, die Vorinstanz blende die Alkoholisierung der Strafklägerin aus. Ganz im Gegenteil weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Strafklägerin nicht unerheblich alkoholisiert war. Sie gelangt aber zum Schluss, dass die Strafklägerin dennoch glaubhafte Aussagen zum Tatablauf habe machen können.
 
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, und A.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt