BGer 1B_164/2018 |
BGer 1B_164/2018 vom 03.04.2018 |
1B_164/2018 |
Urteil vom 3. April 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,
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Straf- und Massnahmenvollzug 3,
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Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, vom 19. Februar 2018 (UH170427-O/U/TSA).
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Erwägungen: |
1. Am 26. August 2011 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die erstinstanzliche Verurteilung von A.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung im Schuldpunkt und im Strafmass, ordnete jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Die von A.________ ans Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos.
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Am 26. Januar 2017 wies das Bezirksgericht Zürich den Antrag des Amtes für Justizvollzug, A.________ zu verwahren, ab und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB an. Gleichentags entschied es, A.________ habe bis zum Massnahmenantritt in Sicherheitshaft zu verbleiben.
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Mit Beschluss vom 19. Februar 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________, mit welcher er beantragt hatte, den Beschluss des Bezirksgerichts aufzuheben und ihn aus der stationären Massnahme zu entlassen, ab. Gleichentags wies der Vorsitzende der Strafkammer das Haftentlassungsgesuch ab und verfügte, A.________ habe bis zum Antritt der Massnahme in Sicherheitshaft zu bleiben.
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Mit Beschwerde in Strafsachen ficht A.________ sowohl diesen Beschluss des Obergerichts als auch die Verfügung des Kammervorsitzenden an. Sie wird, soweit sie sich gegen den Beschluss richtet, im Verfahren 6B_359/2018 von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts behandelt. Soweit sie sich gegen die Verfügung des Vorsitzenden bzw. die Anordnung von Sicherheitshaft richtet, wird sie zuständigkeitshalber im vorliegenden Verfahren 1B_164/2018 von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung beurteilt.
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Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen.
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Vorliegend kritisiert der Beschwerdeführer zwar den obergerichtlichen Beschluss, was Gegenstand des Verfahrens 6B_359/2018 bildet. Inwiefern die vom Strafkammervorsitzenden bis zum Massnahmenantritt angeordnete Sicherheitshaft bundesrechtswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist somit, soweit sie sich gegen die Präsidialverfügung vom 19. Februar 2018 richtet, nicht einzutreten, und zwar im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG, weil der Begründungsmangel offensichtlich ist.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Hingegen rechtfertigt sich ausnahmsweise, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. April 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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