Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1380/2017
Urteil vom 3. April 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungetreue Geschäftsbesorgung, Unterlassung der Buchführung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 17. Oktober 2017 (SST.2016.369).
Erwägungen:
1.
Das Bezirksgericht Zofingen sprach die Beschwerdeführerin am 9. August 2016 der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Unterlassung der Buchführung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 600.--.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die Schuldsprüche. Es sprach eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und eine Busse von Fr. 300.-- aus.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Dezember 2017 sinngemäss, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Überdies beantragt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
3.
Dem Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes nach Art. 64 Abs. 2 BGG kann keine Folge geleistet werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beschwerdebegründung ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG), während der 30-tägigen Beschwerdefrist einzureichen, die als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 BGG). Die Beschwerde wurde am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht, weshalb eine Beschwerdeergänzung durch einen noch beizuordnenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist nicht mehr möglich war.
4.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen). Insbesondere genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil ausführlich. Sie stellt fest, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin einer GmbH eigenmächtig Fr. 80'000.-- vom Gesellschaftskonto abgehoben hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, und ohne dass ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung vorgelegen hätte. Der Bezug dieses Betrags sei zudem nicht vom Zweck der Gesellschaft gedeckt gewesen und die Handlungen der Beschwerdeführerin seien daher als Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Denn sie habe gewusst, dass Bezüge vom Gesellschaftskonto im Interesse der Gesellschaft erfolgen müssten und dass ihr Bezug von Fr. 80'000.-- diese Voraussetzung nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin habe folglich ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt. Weiter sei sie als Geschäftsführerin zur Buchführung verpflichtet gewesen, habe jedoch weder Geschäftsberichte noch Bilanzen erstellt und sich daher auch im Sinne von Art. 166 StGB strafbar gemacht.
Dem setzt die Beschwerdeführerin lediglich unsubstanziierte Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht entgegen, wie etwa, sie sei von ihrem Mann hintergangen worden und Opfer seiner Machenschaften geworden. Die damalige Sekretärin, Frau A.________ könne dies bezeugen. Sie selber sei aus der Firma hinausgeworfen worden und habe weder Zutritt zu den Räumlichkeiten noch Einsicht in die Geschäftsbücher gehabt. Die Firma sei von ihrem Mann absichtlich in den Konkurs getrieben worden. Diese Vorbringen erschöpfen sich in einer rein appellatorischen Kritik. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander und beschränkt sich darauf, zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren. Ihren Einwand, dass sie keinen Zugang mehr zu den Geschäftsbüchern hatte, brachte die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor. Die Vorinstanz befasst sich mit diesem Einwand und legt dar, weshalb dies nichts an der Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ändert. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Auch unterlässt sie es, ihre Behauptungen mit Hinweisen auf die Akten zu untermauern. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Akten von sich aus nach entsprechenden Beweismitteln zu durchsuchen (vgl. BGE 133 IV 286 E. 6.2).
5.
Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jametti
Die Gerichtsschreiberin: Schär