BGer 1B_136/2018 |
BGer 1B_136/2018 vom 09.04.2018 |
1B_136/2018 |
Urteil vom 9. April 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Chaix, Kneubühler.
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Zlatko Janev,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
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An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Präsident der Strafabteilung, vom 5. März 2018 (S 2018 10).
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Sachverhalt: |
A. A.________ befand sich vom 14. September 2015 bis zum 22. Oktober 2015 in Untersuchungshaft. Am 6. Februar 2016 wurde er wegen des Verdachts neuer Delinquenz wieder verhaftet. Seither befindet er sich in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.
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Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 6. September 2016 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten und ordnete eine ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) an, ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Wegen mehrfacher Tätlichkeiten und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln wurde er zusätzlich zu einer Busse von Fr. 2'500.-- verurteilt. Zugleich versetzte das Strafgericht A.________ in Sicherheitshaft.
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Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 wies das Obergericht des Kantons Zug die Berufung von A.________ ab und bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. Gleichzeitig bestimmte das Obergericht, A.________ habe bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug zu verbleiben.
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A.________ erhob am 24. Februar 2017 gegen das Urteil vom 22. Dezember 2016 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache hinsichtlich des Tatvorwurfs der mehrfachen Gefährdung des Lebens zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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B. Am 20. Februar 2018 stellte A.________ beim Obergericht des Kantons Zug ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Gesuchsabweisung. Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2018 wies der Präsident der Strafabteilung das Haftentlassungsgesuch ab. Weiter verfügte er, A.________ werde in Sicherheitshaft versetzt und verbleibe damit in Haft; ihm werde weiterhin der (seit dem 23. März 2017 laufende) vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt.
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Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 14. März 2018 beantragt A.________, die angefochtene Präsidialverfügung vom 5. März 2018 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien die zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen, angemessene Auflagen mit der Haftentlassung zu verbinden.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen: |
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf sein Rechtsmittel ist einzutreten.
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2. |
2.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Abs. 2).
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Die Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt anders als die besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Deliktes (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21; Marc Forster, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N. 16 zu Art. 221 StPO).
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2.2. Im zu beurteilenden Fall ist indes der dringende Tatverdacht durch das Urteil des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 ohnehin grundsätzlich erstellt. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht diesen Entscheid mit Urteil 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 formell aufgehoben hat. Aufgrund der Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids sind vorliegend die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln nicht mehr zu überprüfen. Insoweit wird der Beschwerdeführer wieder zu verurteilen sein. Der allgemeine Haftgrund ist somit gegeben.
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Hinsichtlich des aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung vom Obergericht nochmals zu beurteilenden Tatbestands der mehrfachen Gefährdung des Lebens ist der dringende Tatverdacht hingegen zu verneinen, nachdem das Bundesgericht das eingeholte rechtsmedizinische Gutachten inhaltlich in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft bewertet hat. Ohne dem Urteil des Obergerichts vorzugreifen, ergibt sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz bei summarischer Würdigung, dass der Nachweis einer unmittelbaren Lebensgefahr allein gestützt auf die Aussagen des Opfers, d.h. ohne objektive Anhaltspunkte für eine kreislaufrelevante Halskompression, zwar nach wie vor möglich erscheint; ein Schuldspruch kann aber aufgrund der geschilderten Ausgangslage nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden.
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2.3. Umstritten ist, ob Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht.
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2.3.1. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten begangen werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (vgl. zum Ganzen BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21 f.).
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2.3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei schwierig zu beurteilen, wie ernst der Beschwerdeführer die Todesdrohungen, die er am 15. Januar 2016 gegen seine damalige Ehefrau ausgesprochen habe und welche zu seiner Verurteilung geführt hätten, gemeint habe. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau einige Monate vorher bereits zweimal gewürgt habe. Der psychiatrische Experte, Dr. med. B.________, habe in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2015 festgestellt, der Beschwerdeführer leide an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2 gemäss ICD10) und weise zusätzlich den Problembereich eines Aggressionsfokus auf. In seinem Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016 habe Dr. med. B.________ zur Frage der Ausführungsgefahr festgehalten, die Gefahr der Begehung eines schweren Gewalt- oder sogar Tötungsdelikts sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zur durchschnittlichen Normalbevölkerung nach wie vor eindeutig als erhöht zu betrachten. Neu komme nach Auffassung des Gutachters erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz geltendem Kontaktverbot während laufender Strafuntersuchung - kurze Zeit nach der Entlassung und teilweise sogar in Anwesenheit von Zeugen - seiner damaligen Ehefrau gegenüber gewalttätig geworden sei und gänzlich unbeeindruckt von den Ersatzmassnahmen weitere Drohungen ausgesprochen habe. Das Ausstossen der sehr konkreten Todesdrohung am 15. Januar 2016 sowie das Aufzeigen einer "Grabstelle" stellten gemäss Gutachter eine relevant ungünstige Progredienz des Drohverhaltens dar. Der psychiatrische Experte habe deshalb die Ausführungsgefahr im Vergleich zur Beurteilung vom 9. Oktober 2015 als erhöht und insgesamt als moderat bis deutlich eingeschätzt; ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen sei das Ausbleiben der angedrohten Delikte zwar durchaus möglich; die Gefahr sei aber als so relevant zu betrachten, dass namentlich Therapien klar indiziert seien. Vor diesem Hintergrund sei Dr. med. B.________ im Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016 zum Schluss gekommen, eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen könne derzeit nicht empfohlen werden, zumal die Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers sehr gering sei.
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Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, es sei fraglich, ob sich an dieser Risikoeinschätzung mittlerweile etwas geändert habe. Inwieweit sich aus dem inzwischen abgeschlossenen Scheidungsverfahren (Urteil vom 31. Januar 2018) eine prognoserelevante Veränderung in Bezug auf die vorerwähnte Ausführungsgefahr ableiten lasse, müsse zuerst mit einem weiteren Ergänzungsgutachten abgeklärt werden. Zudem sei zu beachten, dass im Rahmen der vorzeitigen ambulanten Behandlung bisher keine vertiefte deliktspräventive bzw. deliktsorientierte Arbeit stattgefunden habe. Im Therapieverlaufsbericht vom 31. August 2017 werde die Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers aus fachpsychologischer Sicht nach wie vor als gegeben erachtet. Zusammenfassend sei die Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO weiterhin zu bejahen. Die Befürchtungen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, seine Todesdrohungen gegenüber seiner Exfrau zu verwirklichen, blieben mindestens so lange bestehen, als sie nicht durch ein weiteres Kurzgutachten über die derzeitige Risikoeinschätzung zerstreut seien.
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2.3.3. Diese Ausführungen der Vorinstanz verletzen kein Bundesrecht. Sie werden vom Beschwerdeführer, der sich insoweit nicht mit der Entscheidbegründung auseinandersetzt, auch nicht substanziiert bestritten. Vielmehr behauptet er einzig pauschal, die Ausführungsgefahr sei lediglich theoretischer Natur (Beschwerde S. 21). Dieser Auffassung kann unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Diese hat den Haftgrund von Art. 221 Abs. 2 StPO zu Recht bejaht.
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2.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine vertiefte Überprüfung weiterer Haftgründe. Die Vorinstanz hat indes auch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu Recht bejaht, was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Übrigen auch nicht in Frage gestellt wird.
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Der Beschwerdeführer ist wegen mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung, zweimal wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und viermal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und damit wegen schwerer Vergehen vorbestraft. Im Urteil des Obergerichts vom 22. Dezember 2016, welches vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2018 insoweit bestätigt worden ist, wurde es als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau der Freiheit beraubt, sie genötigt und ihr schwere Gewaltanwendungen angedroht hat; zudem hat er schwerwiegende Strassenverkehrsdelikte begangen. Gesamthaft gesehen wiegen die dem Beschwerdeführer neu vorgeworfenen Taten schwerer als die Vorstrafen. Sie gefährdeten die Sicherheit anderer erheblich.
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Sodann hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine (sehr) ungünstige Rückfallprognose gestellt. Er liess sich durch die einschlägigen Vorstrafen nicht beeindrucken. Auch nach der Entlassung aus der (ersten) Untersuchungshaft am 22. Oktober 2015 und während der laufenden Strafuntersuchung wurde er erneut straffällig. Gemäss Gutachten von Dr. med. B.________ vom 9. Oktober 2015 besteht beim Beschwerdeführer ein deutliches bis sehr hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte (Tätlichkeiten) sowohl im häuslichen als auch im nicht häuslichen Bereich; die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Drohungen und von Strassenverkehrsdelikten schätzt der Gutachter sogar als sehr hoch ein. Im Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016 hielt er an dieser Beurteilung fest.
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3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe Überhaft.
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3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4 S. 27 f.; je mit Hinweisen).
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3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, ziehe man bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer in Betracht, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht möglicherweise entfalle, sei mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu rechnen (Freiheitsberaubung: vier Monate; Nötigung: zwei Monate; Drohungen: vier Monate; SVG-Delikte: vier Monate; Täterkomponente plus fünf Monate). Der Beschwerdeführer befinde sich indes seit bald 27 Monaten in Haft. Im Urteil des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 seien 202 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 18. Juli 2016 auf die Freiheitsstrafe angerechnet worden. So betrachtet bestehe bereits Überhaft.
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Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, auch wenn ein möglicher Wegfall des Schuldspruchs wegen (vollendeter) mehrfacher Gefährdung des Lebens nicht zwingend bedeutet, dass der Beschwerdeführer insoweit straflos bleibt, sondern eine abweichende rechtliche Würdigung in Betracht fällt (vgl. Art. 344 StPO).
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4. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, es sei indes zu prüfen, ob nicht ernsthaft mit einer stationären Massnahme gerechnet werden müsse.
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4.1. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer die ihm zurzeit drohende Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat. Vielmehr ist der Freiheitsentzug gleichwohl verhältnismässig, wenn der gesamte Vollzug der Massnahme deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B_25/2018 vom 7. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 126 I 172 E. 5e S. 178).
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Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
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Aufgrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und des Problembereichs eines Aggressionsfokus ist gemäss Gutachten vom 9. Oktober 2015 und Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016 mit einer Therapiedauer von mehr als drei Jahren zu rechnen. Der Vollzug einer stationären Massnahme könnte daher deutlich länger dauern als die bisher erstandene Haft.
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4.2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, eine stationäre Massnahme komme bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht, da einer solchen das Schlechterstellungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegenstehe. Zudem würde die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme voraussetzen, dass zunächst die ambulante Massnahme von der Vollzugsbehörde wegen Aussichtslosigkeit förmlich aufgehoben werde.
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4.3. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Im zu beurteilenden Fall hatte einzig der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 beim Bundesgericht angefochten.
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Die Frage, ob unter dem Aspekt der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren bzw. nach einer Rückweisung eine Massnahme durch eine stärker in die persönliche Freiheit eingreifende andere Massnahme ersetzt werden kann, ist in der Lehre umstritten (vgl. hierzu und zum Folgenden Marianne Heer, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N. 22 ff. zu Art. 56 StGB).
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Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Anordnung einer anderen als der ursprünglich als indiziert erachteten Massnahme durch die Rechtsmittelinstanz generell nichts entgegen (vgl. BGE 123 IV I E. 4c S. 8). Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren ist demnach als zulässig einzustufen. Dies ist damit zu begründen, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liegt, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden (Heer, a.a.O., N. 28 zu Art. 56 StGB; Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, S. 479 f.; a.M. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, S. 668 f.; Gilbert Kolly, Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, ZStrR 113/1995 S. 313 f.). Zugleich kann damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden. Nicht verkannt wird dabei, dass solche Behandlungen deutlich länger dauern können als eine schuldangemessene Strafe. Der Gesetzgeber hat aber klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Behandlung des Betroffenen möglichst Vorrang haben soll. Im Übrigen wäre es wenig effizient, dem Gericht im Rechtsmittelverfahren eine Befugnis abzusprechen, die der Gesetzgeber ihm nach Rechtskraft des Urteils ohne Weiteres einräumt (vgl. Heer, a.a.O., N. 28 zu Art. 56 StGB; eingehend zur Möglichkeit der nachträglichen Ersetzung einer ambulanten strafvollzugsbegleitenden Massnahme durch eine stationäre Massnahme gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.2.2; siehe auch Chris Lehner, Nachträgliche Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen, 2015, S. 103 ff.).
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Nach dem Gesagten steht das Schlechterstellungsverbot der Aussprechung einer stationären Massnahme im Rechtsmittelverfahren bzw. nach einer Rückweisung nicht entgegen.
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4.4. Mit seiner Argumentation, eine stationäre Massnahme könne erst angeordnet werden, wenn die ambulante Massnahme von der Vollzugsbehörde förmlich aufgehoben worden sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich vorliegend nicht um ein Verfahren betreffend
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4.5. In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer, dass er ernsthaft mit einer stationären Massnahme rechnen müsse. Im erstinstanzlichen Urteil vom 6. September 2016 sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet worden, was vom Obergericht wie auch vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Dass nun plötzlich nach mutmasslichem Wegfall des schwersten Vorwurfs der Lebensgefährdung die Anordnung einer stationären Massnahme wieder verhältnismässig geworden sein könnte, erscheine geradezu absurd. Zudem seien das Gutachten und das Ergänzungsgutachten von Dr. med. B.________ vom 9. Oktober 2015 respektive vom 16. April 2016 veraltet und es bestünden Vorbehalte gegenüber der Person des Gutachters.
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4.6. Die Vorinstanz hat zur Frage der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe im Hauptverfahren die Anordnung einer stationären Massnahme beantragt. Das Strafgericht habe im Urteil vom 6. September 2016 indessen bloss eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. In seiner Urteilsbegründung habe es unter anderem erwogen, die Voraussetzungen einer ambulanten wie auch einer stationären Massnahme seien grundsätzlich gegeben, wobei im Hinblick auf den Therapieerfolg ein Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme nicht in Betracht falle. Das Strafgericht habe darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gutachters Dr. med. B.________ im Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016 die ermittelten Risiken ein Ausmass erreichen würden, welches unter Berücksichtigung der lediglich geringen Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers auch die Anordnung einer stationären Massnahme rechtfertigen würde. Sodann - so habe das Strafgericht weiter festgehalten - sei zu beachten, dass gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB die Möglichkeit bestehe, nachträglich eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme umzuwandeln, nachdem die ambulante Massnahme von der Vollzugsbehörde wegen Aussichtslosigkeit rechtskräftig aufgehoben worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.1 ff.); die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme sei unter strengen Voraussetzungen selbst nach vollständiger Verbüssung der Strafe noch möglich (BGE 136 IV 156 E. 2 f. S. 157 ff.). Mit dieser Möglichkeit, nachträglich eine stationäre Massnahme anzuordnen, könne den Ausführungen von Dr. med. B.________ im Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016, wonach es aktuell schwierig sei, die Therapieresultate einer vollzugsbegleitenden Massnahme zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug abzuschätzen, Rechnung getragen werden. Dies rechtfertige es - so habe das Strafgericht zusammenfassend gefolgert -, in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wenigstens vorerst auf die Anordnung einer stationären Massnahme zu verzichten und stattdessen eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen.
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Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, mit der vom Strafgericht angeordneten ambulanten Massnahme habe erst im März 2017 begonnen werden können. Eine vertiefte deliktspräventive bzw. deliktsorientierte Behandlung sei bis heute kaum möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer praktisch in allen Anklagepunkten nicht geständig gewesen sei. Die ermittelten Risiken hätten bis anhin nicht in entscheidender Weise gesenkt und es hätten auch noch keine massgebenden Therapieerfolge erzielt werden können. Angesichts dieses Behandlungsstands und der Tatsache, dass (mutmasslich) keine Strafdauer mehr verbleibe, erscheine es derzeit unwahrscheinlich, dass eine ambulante Behandlung, die nun in Freiheit zu erfolgen hätte, ausreiche, um der moderaten bis deutlichen Ausführungsgefahr zu begegnen. Eine stationäre Behandlung falle damit ernsthaft in Betracht, was mittels eines Ergänzungsgutachtens abzuklären sei.
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4.7. Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten vom 9. Oktober 2015 und das Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016 als nicht mehr aktuell rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diesem Umstand Rechnung getragen und bei Dr. med. B.________ ausdrücklich ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, keine Ablehnung des Gutachters beantragt. Gegenteiliges wird von ihm auch nicht behauptet. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf seine Einwände gegen die Person des Gutachters. Im Übrigen wird ihm zum Ergänzungsgutachten, sobald dieses vorliegt, das rechtliche Gehör zu gewähren sein.
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4.8. Die Staatsanwaltschaft beantragte im erstinstanzlichen Hauptverfahren die Anordnung einer stationären Massnahme. Dr. med. B.________ erachtete in seinem Ergänzungsgutachten vom 16. April 2016 eine stationäre Massnahme ebenfalls als gerechtfertigt, auch wenn er sich für eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme aussprach. Das Strafgericht als erste Instanz thematisierte die mögliche Anordnung einer stationären Massnahme in seiner Urteilsbegründung vom 6. September 2016 eingehend. Es ordnete schliesslich aber aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine ambulante Massnahme an, wobei es klarstellte, dass diese nur vollzugsbegleitend in Betracht komme. Diese Möglichkeit entfällt, wenn der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüsst hat.
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Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, kommt vorliegend nach jetzigem Kenntnisstand - d.h. bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachtens - angesichts der moderaten bis deutlichen Ausführungsgefahr eines Tötungsdelikts, der weiterhin bestehenden Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers (dissoziale Persönlichkeitsstörung und Problembereich eines Aggressionsfokus) und dessen geringer Beeinflussbarkeit sowie der fehlenden Möglichkeit, die ambulante Behandlung vollzugsbegleitend weiterzuführen, eine stationäre Massnahme ernsthaft in Betracht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bezüglich des schwersten Tatvorwurfs der mehrfachen Gefährdung des Lebens freigesprochen werden könnte, ändert weder an der bestehenden Ausführungsgefahr (Todesdrohung) noch an der Notwendigkeit der Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdeführers etwas. Dessen Rüge erweist sich damit als nicht stichhaltig.
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5. |
5.1. Die Vorinstanz hat geschlossen, mit blossen Ersatzmassnahmen anstelle von Haft (Art. 237 StPO) könne der Ausführungs- und der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend begegnet werden. Die deliktsorientierte Therapie stehe erst am Anfang, weshalb eine ambulante Behandlung in Freiheit zurzeit keine wirksame Ersatzmassnahme darstelle. Aufgrund des jetzigen Behandlungsstands erscheine auch ein Kontaktverbot verbunden mit einem Waffentragverbot (vgl. Vorstrafen wegen Vergehen gegen das Waffengesetz) zum Schutz der Exfrau des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Vielmehr seien die Todesdrohungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner mehrfach gezeigten Aggressivität nach wie vor ernst zu nehmen. Zumindest kurzfristig gebe es somit keine milderen Massnahmen als die Fortsetzung der Sicherheitshaft.
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Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Haftentlassungsgesuch seine Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug widerrufen habe, sei formell wieder Sicherheitshaft - zur Gewährleistung der Prüfung, ob eine stationäre Behandlung anzuordnen sei - anzuordnen, ohne dass aber das gegenwärtige Vollzugsregime zu ändern sei.
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5.2. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach keine wirksamen Ersatzmassnahmen anstelle von Haft bestehen, ist zu folgen, zumal der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzlichen Ausführungen in Frage stellen würde.
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6. Die Beschwerde ist aus den genannten Erwägungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwalt Zlatko Janev wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Präsident der Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. April 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Stohner
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