BGer 6B_224/2018
 
BGer 6B_224/2018 vom 09.04.2018
 
6B_224/2018
 
Urteil vom 9. April 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Betrug etc.), Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Februar 2018 (BK 18 42).
 
Erwägungen:
 
1.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland die Strafanzeige des Beschwerdeführers u.a. gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel und gegen den Beistand seiner Ehefrau, X.________, nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 8. Februar 2018 ab.
Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.
 
2.
Bei X.________ handelt es sich um einen Mitarbeiter des Sozialdienstes Nidau. Der Beschwerdeführer wirft diesem vor, er habe sich des Betrugs strafbar gemacht, da er als Beistand seiner Ehefrau alle seine Konten gesperrt und nicht geschuldete Rechnungen des Alters- und Pflegeheims Ruferheim in Nidau, in welchem sich seine Ehefrau aufhielt, beglichen haben. Die KESB Biel (bzw. deren Mitarbeiter) sei wegen Amtsmissbrauchs zu bestrafen, da sie X.________ zu Unrecht als Beistand eingesetzt habe.
 
3.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_1249/2017 vom 16. November 2017 E. 3 mit Hinweis).
Im Kanton Bern haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den dessen Mitarbeiter Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 71 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV/BE; BSG 101.1]; Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG/BE; BSG 153.01]; Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG/BE; BSG 170.11]). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG/BE). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers beurteilen sich demnach nach dem kantonalen Haftungsrecht und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da dem Beschwerdeführer gegen die angezeigten Mitarbeiter der KESB Biel und gegen X.________ keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen, ist er in der Sache nicht beschwerdelegitimiert. Er kann vor Bundesgericht daher nicht rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen verneint.
 
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld