BGer 4D_13/2018
 
BGer 4D_13/2018 vom 11.04.2018
 
4D_13/2018
 
Urteil vom 11. April 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. Januar 2018 (RU180001-O/U).
 
In Erwägung,
dass die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) mit Eingabe an das Bundesgericht vom 19. Februar 2018 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2018 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Februar 2018 aufgefordert wurde, spätestens am 8. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass, nachdem der Kostenvorschuss innerhalb der Frist nicht eingegangen war, der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2018 eine Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 29. März 2018 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis nach Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde;
dass diese Verfügung mit Gerichtsurkunde an die von der Beschwerdeführerin angegebene und im Handelsregister eingetragene Adresse der Beschwerdeführerin versandt wurde, von dort aus am 15. März 2018 gemäss einem Nachsendeauftrag an eine andere Adresse weitergeleitet und an dieser am 16. März 2018 zur Abholung gemeldet wurde;
dass die Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 24. März 2018 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass die Beschwerdeführerin nach der Einleitung des bundesgerichtlichen Verfahrens mit der Zustellung von Verfügungen an die angegebene Adresse rechnen musste und dafür zu sorgen hatte, dass ihr dort beziehungsweise über diese Adresse Mitteilungen des Bundesgerichts zugestellt werden können;
dass die Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (siehe Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz