BGer 6B_217/2018 |
BGer 6B_217/2018 vom 11.04.2018 |
6B_217/2018 |
Urteil vom 11. April 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Urs Tschaggelar,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Amtliche Verteidigung (Veruntreuung etc.),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 15. November 2017 (STBER.2017.11).
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Erwägungen: |
1. |
Der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 8./9. Dezember 2016 wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Auf Berufung des Beschwerdeführers sprach das Obergericht des Kantons Solothurn diesen am 15. November 2017 vom Vorhalt der Veruntreuung, angeblich begangen am 9. Dezember 2009, frei. Es sprach ihn der Veruntreuung, begangen am 21. Januar 2010, schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.--.
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Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 15. November 2017 sei aufzuheben und das Verfahren sei infolge unheilbarer Verfahrensmängel einzustellen. Eventualiter sei er vollumfänglich freizusprechen.
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2. |
Der Beschwerdeführer rügt, angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei die Bestellung eines Verteidigers der ersten Stunde absolut geboten gewesen. Ihm hätte daher schon für die Einvernahme vom 30. Januar 2013 ein amtlicher Verteidiger bestellt werden müssen. Bei der Einleitung der Untersuchung habe die Staatsanwaltschaft naturgemäss noch nicht genau gewusst, ob ein schwerer Fall vorliege. Klar sei indessen gewesen, dass die Untersuchung für ihn in seiner Eigenschaft als Treuhänder gravierende Folgen haben werde.
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3. |
Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Einvernahme vom 30. Januar 2013 darauf aufmerksam gemacht, dass er jederzeit eine Verteidigung nach freier Wahl auf seine Kosten beiziehen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung beantragen könne (kant. Akten, act. 79 f.). Er hätte demnach die Möglichkeit gehabt, vor der Einvernahme vom 30. Januar 2013 einen Verteidiger zu mandatieren oder die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verlangen. Darauf hat er indes verzichtet (kant. Akten, act. 80).
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4. |
Wann eine Person notwendig verteidigt werden muss, ist in Art. 130 StPO geregelt. Dies ist u.a. der Fall, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht oder wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. b und c StPO; Fassung in Kraft am 30. Januar 2013). Die Vorinstanz verneint einen Fall notwendiger Verteidigung, da es nie Anlass dazu gegeben habe, auf eine qualifizierte Delinquenz zu schliessen. So sei anfänglich ein Strafbefehl erlassen worden, mit welchem der Beschwerdeführer zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden sei. Im Weiteren sei auch der Privatkläger im Vorverfahren, als der Beschwerdeführer am 30. Januar 2013 zum ersten Mal befragt worden sei, nicht anwaltlich vertreten gewesen (angefochtenes Urteil S. 3). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und legt nicht dar, gestützt auf welche Bestimmung er zwingend bereits vor der ersten Einvernahme notwendig hätte verteidigt werden müssen. Unklar ist, ob er überhaupt von einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO ausgeht, da er lediglich beanstandet, es hätte eine "Verteidigung der ersten Stunde" bzw. ein "amtlicher Verteidiger" bestellt werden müssen und er sich hierfür nicht auf Art. 130 StPO beruft. Mit der Vorinstanz ist mangels gegenteiliger Angaben daher davon auszugehen, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorlag.
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Da der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2013 auf den Beizug eines Verteidigers verzichtete und die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt waren, erklärte die Vorinstanz die Einvernahme zu Recht für verwertbar. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag.
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5. |
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. April 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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