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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_725/2017
Urteil vom 13. April 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
gegen
Amt für Migration des Kantons Schwyz,
Postfach 454, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Verweigerung Aufenthaltsbewilligung
(vorinstanzliches Verfahren; Parteientschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 28. Juni 2017 (III 2017 17).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. August 2016 wies das Amt für Migration des Kantons Schwyz das Gesuch von A.________ (geb. 1980, Staatsangehöriger der Republik Kosovo) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG ab. Ebenfalls abgewiesen wurde das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfahrenskosten von Fr. 810.-- wurden A.________ auferlegt.
B.
B.a. Gegen die erstinstanzliche Verfügung liess A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz führen, unter anderem mit dem Begehren, ihm sei sowohl für das erstinstanzliche wie das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 13. Dezember 2016 ab und auferlegte A.________ Verfahrenskosten von Fr. 800.--.
B.b. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz enthielt unter anderem folgende Anträge, welche in der Beschwerdeschrift begründet wurden:
"4. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Vorinstanz 1 die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat zu überbinden. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vor instanzliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechts pflege zu gewähren.
6. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdever fahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh ren und es sei ihm der Unterzeichnende als Rechtsbeistand bei zugeben.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
B.c. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 liess der Rechtsvertreter von A.________ dem Verwaltungsgericht für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Kostennote zukommen, welche einerseits das gesamte Honorar mit Angabe des totalen Zeitaufwandes und des Stundenansatzes sowie Auslagen und MWSt enthielt, andererseits eine Liste der einzelnen Leistungen spezifiziert unter anderem nach Datum und Zeit mit einem kurzen Leistungsbeschrieb. Das geltend gemachte Honorar belief sich auf Fr. 3'960.-- zuzüglich Fr. 86.25 Auslagen und Fr. 323.70 MWSt, total Fr. 4'369.95. Im selben Schreiben hielt der Rechtsvertreter fest, er gehe davon aus, dass er für die vorinstanzlichen Verfahren nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens direkt bei den jeweiligen Behörden (Regierungsrat und Migrationsamt) eine separate Kostennote einreichen könne. Andernfalls würde er auf entsprechende Aufforderung hin bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (auch) für jene Verfahren eine Kostennote vorlegen. Das Verwaltungsgericht reagierte nicht auf dieses Schreiben.
B.d. Mit Entscheid vom 28. Juni 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die erstinstanzliche Verfügung und den zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheid auf und wies das Migrationsamt an, A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Bezüglich Kosten entschied das Verwaltungsgericht, der Kanton Schwyz habe dem Beschwerdeführer für das (zweitinstanzliche) regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (Ziff. 1.2 Dispositiv) und für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'286.25 (Ziff. 3 Dispositiv) zu bezahlen, jeweils inkl. Barauslagen und MWSt. Bezüglich Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens enthält der vorinstanzliche Entscheid weder in der Begründung noch im Dispositiv Ausführungen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. August 2017 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung der Ziff. 1.2 und 3 Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides. Weiter wird beantragt, der Kanton Schwyz habe dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 3'644.90, für das zweitinstanzliche bzw. regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine solche von mindestens Fr. 2'571.40 und für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'455.30 zu bezahlen. Eventualiter sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf dieser Basis eine Entschädigung von mindestens Fr. 1'455.30 auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur Neufestlegung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Als Beilagen 13 und 14 legt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren zudem je eine Liste mit den spezifizierten Leistungen für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren vor.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2017 hält die Vorinstanz fest, die der Kostennote angeheftete Erläuterung bzw. die Liste mit den spezifizierten Leistungen für das vorinstanzliche Verfahren sei nicht zur Kenntnis genommen worden, was zu Recht gerügt werde, jedoch keine Rolle spiele, da die Abweichung von der Kostennote auf die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes und Zeitaufwandes zurückzuführen sei. Für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren sei der Vorinstanz zudem keine Kostennote vorgelegen. In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer unter anderem fest, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid die Abweichung von der Kostennote ausschliesslich mit der fehlenden Spezifikation begründet. Das Migrationsamt und der Regierungsrat haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen, vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, auf welchen kein gesetzlicher Ausschlussgrund zur Anwendung gelangt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend die Verletzung von Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) i.V.m. Art. 8 EMRK, Art. 5 BV (Verhältnismässigkeitsprinzip), Art. 9 BV (Fairnessgebot und Willkürverbot), Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege). Zudem wird die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine diesbezügliche Rechtsverletzung, nämlich die willkürliche Anwendung von § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Schwyz] vom 6. Juni 1974 (VRP; SRSZ 234.110) und die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
3.2. Betreffend Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Liste mit den spezifizierten Leistungen übersehen oder ignoriert, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz, wie sie in ihrer Vernehmlassung festhält, die genannte Liste und damit die einzelnen Leistungen und den jeweiligen Zeitaufwand nicht zur Kenntnis genommen hat.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteile 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 3.2.1; 2C_147/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.6.2; 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4). Weiter ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter indessen nicht immer gehalten, die Festsetzung der Parteientschädigung (einer obsiegenden Partei) oder des Honorars des amtlichen Vertreters zu begründen. Keine Begründung ist erforderlich, wenn die Entschädigung oder das Honorar sich innerhalb gesetzlich festgelegter Minimal- und Maximalbeträge bewegt. Bei Abweichen von diesen Grenzen, von einer eingereichten Kostennote (und Zusprechung einer Entschädigung unterhalb einer genau definierten Praxis) oder bei Geltendmachung ausserordentlicher Gesichtspunkte durch die betroffene Partei ist die Höhe der Entschädigung bzw. des Honorars jedoch vom Gericht zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.; Urteil 5D_41/2016 vom 21. Juli 2017 E. 2.4).
Der Einwand der Vorinstanz, die Kürzung der Kostennote beruhe auf der Höhe des Stundenansatzes und Zeitaufwandes, weshalb es auf die nicht geprüfte Liste gar nicht ankomme, überzeugt nicht. Zum einen ergibt sich aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung (E. 4.1 derselben), dass die Kürzung primär deshalb vorgenommen wurde, weil die Vorinstanz (unzutreffenderweise) bemängelte, der zeitliche Aufwand sei nicht spezifiziert, insbesondere sei nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt der Aufwand erbracht worden sei. Andererseits verlangt das rechtliche Gehör, dass die Vorinstanz sich tatsächlich mit der Liste der spezifizierten Leistungen auseinandersetzt, nämlich diese zur Kenntnis nimmt, prüft und bei der Festlegung der Parteientschädigung berücksichtigt. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus § 6 Abs. 1 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte [des Kantons Schwyz] vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), wonach eine spezifizierte Kostennote eingereicht werden kann und diese, sofern sie angemessen erscheint, der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist. Die Beurteilung der Angemessenheit setzt notwendigerweise voraus, dass die spezifizierten Leistungen zur Kenntnis genommen und geprüft werden. Vorliegend handelt es sich zudem nicht um einen Fall, welcher die Vorinstanz von der Begründungspflicht entbindet und die Festsetzung einer Pauschale erlaubt. Vielmehr hat die Vorinstanz die spezifizierten Leistungen gar nicht zur Kenntnis genommen und ist damit auch ohne Begründung von der Kostennote abgewichen (vgl. Urteil 5D_41/2016 vom 21. Juli 2017 E. 2.5). Demzufolge hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann zwar ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Partei sich vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, welche sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; Urteil 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.2). Vorliegend fehlt es jedoch in Bezug auf den Zeitaufwand und die zu vergütenden Leistungen bereits an einer genügenden Sachverhaltsfeststellung, welche von der Vorinstanz nachzuholen ist. Ziff. 3 des vorinstanzlichen Dispositivs wird deshalb aufgehoben und die Angelegenheit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers folgend an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit letztere in Kenntnis und Prüfung der Liste der spezifizierten Leistungen über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren neu entscheidet.
3.3.
3.3.1. Bezüglich der Parteientschädigung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren hat der Beschwerdeführer rund zwei Monate vor Fällung des vorinstanzlichen Entscheides gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich die Einreichung entsprechender Kostennoten offeriert für den Fall, dass dies nötig sein sollte, weil die Kostennoten nicht direkt bei den unteren Instanzen eingereicht werden könnten.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Pflicht eines Gerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Kostennote für das betreffende Verfahren aufzufordern (Urteil 4A_325/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 142 III 131; Urteil 2C_253/2016 vom 10. November 2016 E. 4). Eine solche Pflicht ergibt sich allenfalls aus dem kantonalen Recht (vgl. Urteil 6B_735/2009 vom 31. Mai 2010 E. 1). Vorliegend geht es jedoch um die Parteientschädigung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren. Aus dem Gebührentarif für Rechtsanwälte geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auch für das zweitinstanzliche Verfahren direkt beim Verwaltungsgericht eine Kostennote einreichen konnte. Für ihn war unter diesen Umständen nicht voraussehbar, dass die Vorinstanz unmittelbar die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren festsetzen würde. Letztere hätte sich deshalb bezüglich des zweitinstanzlichen Verfahrens aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausnahmsweise mit der Anfrage des Beschwerdeführers auseinandersetzen und diesem vor dem Entscheid antworten müssen, ob eine Kostennote direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht werden soll. Durch ihre Unterlassung einer Rückmeldung und ihren Entscheid über die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, überhaupt eine spezifizierte Kostennote vorzulegen und entsprechend gehört zu werden. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.3.2. Gemäss § 74 Abs. 1 VRP hat die unterliegende der obsiegenden Partei im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen eine Parteientschädigung auszurichten. Laut § 1 Abs. 1 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte umfasst die Parteientschädigung vor Gerichts-, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren das Honorar und die Auslagen. Die Parteientschädigung ist somit gemäss dem Recht des Kantons Schwyz in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf Gerichts- und Rechtsmittelverfahren beschränkt, während für (erstinstanzliche) Verwaltungsverfahren keine Parteientschädigung vorgesehen ist.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich die Vorinstanz zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Anwaltshonorar) und Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht geäussert und den entsprechenden Antrag nicht geprüft hat. Er erblickt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die aus Letzterem fliessende Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind. Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 31; 138 I 232 E. 5.1 S. 238 mit Hinweisen; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.). Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz in der Entscheidbegründung nicht explizit zur unentgeltlichen Rechtspflege und Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren geäussert hat. Sie hat jedoch in E. 4.2 der Entscheidbegründung ausgeführt, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu einer Anpassung der Entschädigungsregelung im (zweitinstanzlichen) Verwaltungsbeschwerdeverfahren führt und damit zumindest implizit das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen. Dadurch und angesichts der Rechtslage im Kanton Schwyz war die Tragweite des Entscheides für den Beschwerdeführer ersichtlich. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht genügend substanziiert ausgeführt, weshalb trotz der geschilderten Rechtslage im Kanton Schwyz dennoch ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Anwaltshonorar) oder Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren bestehen soll. Die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist demzufolge nicht verletzt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
3.4. Der Beschwerdeführer reicht im vorliegenden Verfahren erstmals als neues Beweismittel und damit als Novum die Auflistung der spezifizierten Leistungen für das zweitinstanzliche Verfahren ein und begründet die geltend gemachte Parteientschädigung in der Beschwerdeschrift. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel bzw. Noven nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.1). Nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG fallen Tatsachen und Beweismittel, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorzutragen unterlassen hat und die deshalb von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt werden konnten (Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.2). Eine Unterlassung des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht vor, wäre es doch Sache der Vorinstanz gewesen, gegenüber dem Beschwerdeführer klar zu stellen, dass eine Kostennote auch für das zweitinstanzliche Verfahren bereits vorzulegen ist. Letzteres konnte erst aufgrund des vorinstanzlichen Entscheides geschlossen werden. Die bezüglich der Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren neu vorgebrachten Tatsachen und spezifizierten Leistungen sind deshalb als zulässiges Novum zu berücksichtigen (vgl. Urteile 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.3.1; 8C_797/2010 vom 11. Januar 2011 E. 5.1; 9C_338/2010 vom 26. August 2010 E. 5.2).
3.5. Ziff. 1.2 Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides wird deshalb aufgehoben und die Angelegenheit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers folgend an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit letztere unter Berücksichtigung des genannten Novums (Urteil 4A_490/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2, nicht publ. in: BGE 140 III 75; BGE 138 II 393 E. 3.5 S. 397) bezüglich der Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren neu entscheidet.
4.
Die Beschwerde erweist sich teilweise als begründet und ist deshalb teilweise gutzuheissen. Ziff. 1.2 und 3 Dispositiv des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dem teilweise unterliegenden Kanton Schwyz sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Er muss den teilweise obsiegenden Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren jedoch angemessen entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
6.
Da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) bezüglich des bundesgerichtlichen Verfahrens weder genügend dargelegt noch belegt hat, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ohnehin grösstenteils erübrigt, für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1.2 und 3 Dispositiv des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Juni 2017 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Quinto