BGer 5A_365/2017 |
BGer 5A_365/2017 vom 13.04.2018 |
5A_365/2017 |
Urteil vom 13. April 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey.
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Persönlichkeitsverletzung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. März 2017 (1B 16 52).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. C.________ ist Mitarbeiterin der X.________ AG und gelangte im Dezember 2010 an B.________, den Leiter des Rechtsdienstes der X.________-Gruppe. Sie bat den Rechtsdienstleiter ihres Arbeitgebers um Hilfe und schilderte ihm Probleme mit A.________, der nicht Mitarbeiter war und den B.________ nicht kannte.
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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 wandte sich B.________ an A.________. Er machte ihn darauf aufmerksam, dass C.________ sich durch seine weitere Kontaktnahme per E-Mail oder per Telefon belästigt fühle, und sie "sein Verhalten als Stalking" empfinde.
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Am 4. Februar 2011 sandte B.________ eine interne E-Mail an C.________ und empfahl ihr, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, u.a. mit folgender Passage:
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"Nimm sicherheitshalber ein paar einschlägige Unterlagen mit (ausgedruckte Mails, Briefpost des Stalkers etc.) [...] Ich bin mir bewusst, dass diese Anzeige für Dich wohl nochmals belastend ist, doch ich glaube, es ist notwendig, damit wir diesen kranken Typen zum Schweigen bringen".
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A.b. A.________ erhob am 26. August 2011 Strafklage gegen B.________ wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung sowie Beschimpfung. Die Strafuntersuchung gegen B.________ wurde eingestellt, was mit Beschluss (2N 12 149) des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. März 2013 bestätigt wurde.
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A.c. Am 31. Dezember 2013 erhob A.________ Zivilklage gegen B.________ beim Bezirksgericht Willisau und stellte eine Reihe von Anträgen. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 1. Juni 2015 bereinigte der Kläger seine Rechtsbegehren wie folgt:
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"1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die vom Beklagten erfolgte Bezeichnung 'Stalker' eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt.
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2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die vom Beklagten erfolgte Bezeichnung [als] 'kranken Typen' eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt.
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3. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich gegenüber dem Kläger zu entschuldigen.
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4. Der Beklagte sei zu verpflichten, die gerichtliche Feststellung Frau C.________ mitzuteilen.
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5. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen."
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Mit Urteil vom 12. Juli 2016 wies das Bezirksgericht Willisau die Klage ab, soweit es darauf eintrat bzw. diese nicht als erledigt abschrieb.
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B. Gegen das bezirksgerichtliche Urteil gelangte A.________ mit Berufung an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. Er verlangte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und hielt an seinen Rechtsbegehren fest (mit Ausnahme von Ziff. 3 "Entschuldigung" und Ziff. 4 "Mitteilung"). Mit Urteil vom 30. März 2017 wies das Kantonsgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat bzw. soweit es sie nicht als erledigt abschrieb.
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C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und erneuert seine (vor dem Kantonsgericht erhobenen) Anträge, wonach gerichtlich festzustellen sei, dass die von B.________ (Beschwerdegegner) erfolgte Bezeichnung als "Stalker" und "kranken Typen" eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle, und dieser zu verpflichten sei, ihm eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
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Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren 5A_429/2017 zu vereinigen.
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Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist der Entscheid des Kantonsgerichts über eine Klage wegen Verletzung der Persönlichkeit. Der Entschied der kantonalen Rechtsmittelinstanz in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 127 III 481 E. 1a) unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 BGG).
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1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Soweit der Beschwerdeführer das gegen ihn geführte Strafverfahren (SA 11 1735 32) kritisiert, richten sich diese (und weitere) Ausführungen nicht gegen den angefochtenen Entscheid und sind unzulässig. Unbehelflich ist ferner, soweit er Rügen gegen das Urteil der Erstinstanz (u.a. wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder "überzogenen Verfahrenskosten") richtet, da dieses nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist.
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer Dokumente wie Internet-Ausdrucke erstmals einreicht, können sie nicht berücksichtigt werden, da nicht erst das angefochtene Urteil Anlass zum Vorbringen gibt (Art. 99 BGG).
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1.4. Das Verfahren 5A_429/2017 betrifft nicht die gleichen Parteien, und das in jenem Verfahren angefochtene Urteil wurde von einer anderen kantonalen Instanz erlassen. Anlass zur Vereinigung der Verfahren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP) besteht nicht.
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2. Das Kantonsgericht hat geprüft, ob der Beschwerdeführer ein hinreichendes Interesse hat, um nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB klageweise die Widerrechtlichkeit der behaupteten Verletzung seiner Persönlichkeit festzustellen. Es hat im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdegegner nur bis Ende Juli 2012 Rechtsdienstleiter der X.________-Gruppe war, und C.________ mit Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Stalking-Vorwürfe kaum mehr beraten werde. Sodann hätten die Parteien (wie bereits zuvor) keine gesellschaftliche Dauerbeziehung zueinander; zudem lägen die Äusserungen bereits sechs Jahre zurück und hätten jede Aktualität eingebüsst. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zur Klage des Beschwerdeführers bestehe nicht. Der im Weiteren geltend gemachte Anspruch auf Genugtuung gestützt auf Art. 28a Abs. 3 ZGB bzw. das Deliktsrecht sei nicht genügend substantiiert und daher abzuweisen.
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3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf einen unbefangenen und gesetzlichen Richter (gemäss Art. 30 Abs. 1 BV).
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3.1. Soweit der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Vorbefassung vorwirft, weil es (bzw. das damalige Obergericht) die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner mit Urteil vom 7. März 2013 bestätigt habe, sind seine Vorbringen unbehelflich. Die Vorbefassung wird in objektiver Weise darauf hin geprüft, ob im späteren Verfahren durch die vorgängige Tätigkeit der Anschein der Voreingenommenheit erweckt werde und die Beurteilung noch offen erscheine; hierfür wird u.a. auf die Gleichheit der sich stellenden Fragen abgestellt. Inwiefern vorliegend eine Beeinträchtigung der Unbefangenheit aus institutionell-verfahrensorganisatorischen Gründen (BGE 138 I 425 E. 4.2.1) resultieren und eine Verfassungsverletzung vorliegen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
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3.2. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass (jeweils) Kantonsrichter D.________ als Gerichtspräsident für die Zusammensetzung des Spruchkörpers zuständig und diese "Art und Weise" verfassungswidrig sei, ist unbehelflich. Er setzt nicht auseinander, inwiefern das System der Zuteilung der Fälle (vgl. Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2, zur amtlichen Publikation bestimmt), wie es für das Kantonsgericht massgebend ist, gegen die Bundesverfassung oder die EMRK verstossen soll. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, dass er nicht darüber orientiert worden sei, dass wieder die gleichen Gerichtspersonen mitwirken würden (wobei er mit Blick auf den Spruchkörper im Urteil vom 7. März 2013 einzig Gerichtsschreiberin E.________ meinen kann). Dass die Vorinstanz verfassungs- bzw. konventionsrechtlich oder gesetzlich zu einem "Richterzuteilungsentscheid" (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.1; zit. Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.3.3) verpflichtet sei, wird nicht dargelegt. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Feststellungsklage des Beschwerdeführers, mit welcher die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung durch die Bezeichnung als "Stalker" und "kranker Typ" festgestellt werden soll. Das Kantonsgericht hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung infolge eines fehlenden fortbestehenden Störungszustandes verneint. Der Beschwerdeführer besteht auf einem Rechtsschutzinteresse und wirft der Vorinstanz eine Rechtsverletzung vor.
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4.1. Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung seiner Persönlichkeit (Art. 28 Abs. 2 ZGB) festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Die Klage hat Beseitigungsfunktion und steht zur Verfügung, wenn der Verletzte über ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes verfügt (BGE 127 III 481 E. 1c/bb; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 11 Rz. 28). Eine weiterhin störende Auswirkung ist vor allem denkbar, wenn Dritte Kenntnis von der Verletzung erhalten und deshalb einen falschen oder für das Opfer sonst wie nachteiligen Eindruck bewahrt haben. Das Fortbestehen der Äusserung oder des Äusserungsträgers (wie das Archiv der Zeitung oder im Internet) genügt (BGE 127 III 481 E. 1c/aa). Denkbar ist weiter, dass die Störung durch eine Verletzung nur die Parteien betrifft und zwischen diesen eine Unklarheit über die Rechtmässigkeit des Verhaltens der einen Partei besteht, welche diese beseitigen möchte (STEINAUER/FOUNTOULAKIS, Droit des personnes physiques et de la protection de l'adulte, 2014, Rz. 594/595; HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 929).
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4.2. Die E-Mail des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2011, in welcher der Beschwerdeführer eine fortdauernde Störung des Persönlichkeitsrechts erblickt, ist an die Adresse von C.________ (als Dritte) gesandt worden.
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4.2.1. Der Beschwerdeführer behauptet, er werde im Internet in "Fake-Profilen" als "verurteilter Stalker" bezeichnet. Dass die E-Mail vom 4. Februar 2011 als solche im Internet allgemein zugänglich und einsehbar sei (vgl. Urteil 5A_605/2007 vom 4. Dezember 2008 E. 3.2), lässt sich dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnehmen. Das Kantonsgericht hat mit Bezug auf die an eine Privatperson gesandte E-Mail (unter Hinweis auf Urteil 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2, sic! 2013 S. 159 f.) geprüft, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes besteht. Inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen habe, weil sie diesbezüglich geprüft hat, ob sich die Rechtmässigkeit der eingeklagten Äusserung des Beschwerdegegners in Zukunft erneut oder in ähnlicher Weise stellt und u.a. das Kriterium der "gesellschaftlichen Dauerbeziehung" (Urteil 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3, 2.4.3) als erheblich erachtet hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
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4.2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Adressatin der E- Mail - C.________ - einen falschen bzw. nachteiligen Eindruck von einer Verletzung erhalten oder sonst wie einen nachteiligen Eindruck von ihm bewahrt habe, welcher eine Klärung erfordere. Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Beschwerdegegner - anders als "in jedem Stalking-Ratgeber für Laien" stehe - C.________ zur Anzeige bei der Polizei geraten habe, wendet er sich nicht gegen die Bezeichnung "Stalker", sondern gegen den Ratschlag, den der Beschwerdegegner auf ihr Hilfeersuchen vom Dezember 2010 gegeben hat. Dass mit dem Ratschlag bei C.________ ein unzutreffendes Bild zu tilgen sei, welches durch die E-Mail des Beschwerdegegners entstanden ist, wird damit (und mit seinen weiteren Ausführungen) nicht dargelegt. Entscheidend ist die Äusserung des Beschwerdegegners, die zu machen er in Zukunft kaum mehr in einer Lage sein dürfte, so dass sich die Frage der Rechtmässigkeit der Äusserung nicht mehr erneut stellen wird. Der Beschwerdeführer geht nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, dass er zum Beschwerdegegner in keiner irgendwie gearteten gesellschaftlichen Dauerbeziehung stehe, und der Beschwerdegegner - mit Aufgabe seiner Funktion am 31. Juli 2012 - C.________ ohnehin nicht mehr berate. Dass die Vorinstanz Beweisofferten mit Bezug auf den rechtlich relevanten Sachverhalt übergangen und daher seine Verfahrensgarantien verletzt habe, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist insgesamt nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Regeln über das schutzwürdige Interesse zur Erhebung der Feststellungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB verletzt hat; das Nichteintreten auf die Klage (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) ist mit Bundesrecht vereinbar.
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4.3. An diesem Ergebnis ändert nichts, was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 10. Dezember 2010 vorbringt, welches der Beschwerdegegner an ihn selber gesandt hat. Nach Auffassung des Beschwerdeführers lasse sich damit belegen, dass der Beschwerdegegner eine "Intrige gegen ihn gestartet" habe und ihn mit gezielten "Stalking"-Vorwürfen habe diskreditieren wollen. Er übergeht, dass das Feststellungsinteresse der Klage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB an der Beseitigungsfunktion zu messen ist (E. 4.1). Darauf hat die Vorinstanz - wie erwähnt - abgestellt. Entgegen seiner Darstellung ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt unrichtig oder in rechtsverletzender Weise (Art. 97 Abs. 1 BGG) festgestellt haben soll. Inwiefern "Willkür" vorliegen soll, weil der angefochtene Entscheid eine andere Begründung enthält als der Beschluss (2N 12 149) des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. März 2013, mit welchem die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner bestätigt wurde, wird in der Beschwerde nicht dargetan.
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4.4. Weiter stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass das Kantonsgericht seinen Anspruch auf Genugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB) infolge fehlender Substantiierung abgewiesen hat. Nach Darstellung des Beschwerdeführers seien schliesslich die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts selbst unabhängig vom Ausgang in der Sache anders zu verlegen. Eine Verletzung der bundesrechtlichen Regeln über Verteilungsgrundsätze der Prozesskosten ist weder dargelegt noch ersichtlich.
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5. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten, da keine Vernehmlassung eingeholt worden und dem Beschwerdegegner kein ersatzpflichtiger Aufwand entstanden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Gesuch um Vereinigung mit dem Verfahren 5A_429/2017 wird abgelehnt.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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