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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1104/2017
Urteil vom 13. April 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (aussergewöhnlicher Todesfall),
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. August 2017 (UE170158-O/U/PFE).
Sachverhalt:
A.
Am 11. Januar 2017 ereignete sich in Dietlikon ein tödlicher Arbeitsunfall. B.________ wurde gegen 20.30 Uhr leblos unter einem Lastwagen im Bereich der Anhängerdeichsel liegend aufgefunden.
Aufgrund der angetroffenen Situation am Unfallort (laufender Motor des Lastwagens, Feststellbremse des Anhängers gelöst) ging die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland davon aus, dass B.________ den Anhänger durch das Lösen der Bremse habe am Lastwagen ankuppeln wollen. Wegen des leichten Gefälls des Geländes habe die Anhängerdeichsel aber das Fangmaul des Lastwagens verfehlt, was von B.________ wohl zu spät bemerkt worden sei. In der Folge sei er zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger eingeklemmt worden. Gemäss Legalinspektion sei die Todesursache ein akuter Herzkreislaufstillstand nach massivem stumpfem Kompressionstrauma auf den oberen Thoraxbereich. Die Staatsanwaltschaft erwog, ein strafrechtlich relevantes Geschehen beim Tod von B.________ sei nicht ersichtlich, weshalb sie am 20. Februar 2017 die Nichtanhannahme einer Strafuntersuchung verfügte. Die von der Ehefrau des Verstorbenen, A.________, dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 22. August 2017 ab.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien der Beschluss und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2017 vollumfänglich aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, zu untersuchen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen gleich. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Verstorbenen eine Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO resp. Art. 1 Abs. 2 OHG. Sie macht geltend, sie habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und habe eine Genugtuungsforderung erhoben (Beschwerde S. 5 Ziff. 3). Vorliegend ist ohne Weiteres ersichtlich, dass sich der angefochtene Entscheid auf Zivilforderungen der Beschwerdeführerin (Genugtuung oder allenfalls Versorgerschaden) auswirkt. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz beachte den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht und stelle das anwendbare Recht nicht vollständig fest. Dadurch verletze sie Bundesrecht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die technische Prüfung von Anhänger und Zugfahrzeug habe keine Inkompatibilitäten ergeben, sei unzutreffend. In Tat und Wahrheit sei die sog. technische Prüfung völlig ungenügend gewesen. Es sei nicht ermittelt worden, ob die Deichsel des Anhängers mit einer Höheneinstelleinrichtung ausgerüstet gewesen sei, womit die Deichselöse auf die Höhe des Fangmauls ausgerichtet werden könne. Die weit unter das Zugfahrzeug gestossene Deichsel lasse annehmen, dass eine Höheneinstelleinrichtung gefehlt habe bzw. ausgeleiert und nicht mehr zu gebrauchen gewesen sei, wobei das hohe Alter des Anhängers (1. Inverkehrsetzung Mai 1999) zu berücksichtigen sei. Zudem müsse geprüft werden, ob das Zugfahrzeug mit dem Anhänger kompatibel sei. Die Vorinstanz habe den Einwand der Beschwerdeführerin der fehlenden oder fehlerhaften Höheneinstelleinrichtung weder zur Kenntnis genommen noch gewürdigt. Damit verletze sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Weiter übernehme die Vorinstanz unkritisch und einseitig die von den Polizeiorganen formulierte Zusammenfassung/Interpretation, wonach der Verstorbene beabsichtigt haben dürfte, den Anhänger durch Aufrollenlassen anzukuppeln. Diese Interpretation verkenne das schrittweise Vorgehen des Ankuppelns wie es die SUVA aktenkundig vorschreibe. Der Umstand, dass der Verstorbene die Bremsen gelöst habe, bedeute nicht, dass er den Anhänger auf das Zugfahrzeug habe auflaufen lassen wollen. Es sei davon auszugehen, dass er entsprechend dem von der SUVA vorgeschriebenen Vorgehen die Bremse gelöst habe, um die Deichsel seitlich auf das Fangmaul ausrichten zu können. Wenn er bei diesem SUVA-konformen Vorgehen nicht über Radkeile und eine Höheneinstelleinrichtung habe verfügen können, habe dies der Arbeitgeber und Halter der Fahrzeuge zu vertreten. Vor dem Hintergrund der SUVA-Vorschriften zum Ankuppeln sei damit sehr wohl rechtserheblich, ob die vorgeschriebenen Radkeile vorhanden gewesen seien und ob der Anhänger mit einer Höheneinstelleinrichtung ausgerüstet gewesen sei. Schliesslich übersehe die Vorinstanz, dass die Arbeitgeber - insbesondere im Zusammenhang mit gefährlichen Tätigkeiten - gemäss SUVA-Vorschriften einer strengen Dokumentationspflicht unterstehen würden, weshalb der Beweis für die Verletzung der Instruktionspflicht erbracht werden könne (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 5 ff.).
2.2. Die Vorinstanz hält fest, Anhänger und Zugfahrzeug seien vom Forensischen Institut Zürich technisch untersucht worden, wobei keine Inkompatibilitäten festgestellt worden seien. Weiter sei nicht von Relevanz, ob der Anhänger und das Zugfahrzeug mit sog. Unterlegkeilen ausgerüstet gewesen seien, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Anhänger oder das Zugfahrzeug unbeabsichtigt weggerollt seien. Im Gegenteil sei sogar die Feststellbremse am Park-Löse-Sicherheitsventil des Anhängers gelöst worden, was darauf schliessen lasse, dass der Verstorbene den Anhänger bewusst zum Ankoppeln auf das Zugfahrzeug habe auflaufen lassen. Ein allfälliges Fehlen von Unterlegkeilen könne so von vornherein nicht kausal für das Unfallgeschehen sein. Sodann würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber seine (Instruktions-) Pflichten gegenüber dem Verstorbenen nicht wahrgenommen hätte. Aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin, der Verstorbene sei von seinem Arbeitgeber zur Missachtung von Ruhezeitvorschriften angehalten und pausenlos über das Mobiltelefon gehetzt worden, lasse sich nicht auf eine derartige Pflichtverletzung des Arbeitgebers schliessen. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beweis für eine mangelhafte oder gar fehlende Instruktion des Verstorbenen durch seinen Arbeitgeber zum korrekten Vorgehen beim Ankoppeln eines Anhängers erbracht werden könnte. Zudem habe der Verstorbene seit elf Monaten zu 100 % als LKW-Chauffeur bei seinem Arbeitgeber gearbeitet und sei mit der Materie wohl vertraut gewesen. Gegenteiliges mache die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht geltend und sei nicht ersichtlich. Schliesslich lege diese auch nicht dar, welchen Einfluss die weiteren von ihr aufgeworfenen Fragen (Gewicht des Anhängers und der Ladung, Beschaffenheit des Bodens etc.) auf die Beurteilung einer möglichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers haben könnten. Blosse Mutmassungen rechtfertigten keine Eröffnung eines Strafverfahrens. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Sachverhaltsabklärungen getroffen und ein Verfahren nicht an die Hand genommen habe (angefochtener Entscheid S. 5 f. E. 4.2).
2.3.
2.3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2).
Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nach der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3.2. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 141 IV 249 E. 1.1).
Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
Erforderlich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (BGE 133 IV 158 E. 6.1). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 6.1 S. 168). Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65; 134 IV 255 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).
Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 255 E. 4.4.2; 133 IV 158 E. 6.1 S. 168; je mit Hinweisen).
2.3.3. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich u.a. aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30; Urteil 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1). Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 VUV; Urteil 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 3.2). Gemäss Art. 114 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) müssen schwere Motorwagen mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil ausgerüstet sein. Sodann ist bei einem Gesamtgewicht über 0,75 t mindestens ein Unterlegkeil erforderlich (Art. 195 Abs. 3 VTS).
Die Regel 3 der sieben lebenswichtigen Regeln für den Strassentransport der SUVA lautet, beim Ankuppeln immer mit dem Zugfahrzeug zum Anhänger zu fahren. Danach ist vor dem Kuppeln immer zu prüfen, ob die Feststellbremse des Anhängers betätigt ist und die Radkeile an der starren Achse angelegt sind. Nötigenfalls sind Radkeile in beide Richtungen anzulegen. Sodann ist es während dem Ankuppeln nicht erlaubt, die Deichsel hochzuheben, herunterzudrücken oder anderweitig manuell zu führen. Die korrekte Ausrichtung der Deichsel auf das Fangmaul ist mit technischen Mitteln sicherzustellen (z. B. Deichsel-Höheneinstelleinrichtung, Luftfederung). Zum Kuppeln schreibt die SUVA vor, dass ausschliesslich mit dem Zugfahrzeug rückwärts zum Anhänger zu fahren ist. Niemals darf man - auch nicht aus vermeintlicher Zeitersparnis oder Bequemlichkeit - den Anhänger auflaufen lassen oder von Hand verschieben.
2.4. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist begründet. Es liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall von Straflosigkeit vor. Die vorinstanzliche Erwägung, es sei nicht von Relevanz, ob der Anhänger und das Zugfahrzeug mit Unterlegkeilen ausgerüstet gewesen seien, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Anhänger unbeabsichtigt weggerollt sei, greift zu kurz. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass der Umstand, dass die Feststellbremse am Park-Löse-Sicherheitsventil des Anhängers gelöst wurde, darauf schliessen lässt, dass der Verstorbene den Anhänger - entgegen den SUVA-Regeln - zum Ankuppeln auf das Zugfahrzeug auflaufen lassen wollte. Damit ist indes noch nicht geklärt, weshalb er dies gemacht hat, d.h. ob er überhaupt über die SUVA-konforme Vorgehensweise beim Ankuppeln instruiert worden ist, ob er über die entsprechenden Unterlegkeile verfügte und ob sein Arbeitgeber der diesem obliegenden Instruktions- und Überwachungspflicht in genügendem Mass nachgekommen ist. Mangels entsprechender Abklärungen - die entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unmöglich sind - lässt sich auch nicht festhalten, es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber seine Pflichten gegenüber dem Verstorbenen nicht wahrgenommen hätte.
Die Vorinstanz hält sodann fest, Anhänger und Zugfahrzeug seien vom Forensischen Institut Zürich technisch untersucht worden. Dabei seien keine Inkompatibilitäten festgestellt worden (angefochtener Entscheid S. 5 E. 4.2). Gemäss Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2017 wurde zur Klärung der Unfallursache der technische Dienst der Kantonspolizei Zürich aufgeboten. Durch diesen sei festgestellt worden, dass die Duo-Matic-Leitung (Anschlussleitung Druckluft-Bremse) wie auch die elektrischen Anschlüsse des Anhängers noch nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden worden seien. Der rote Betätigungsknopf für die Feststellbremse am Park-Löse-Sicherheitsventil das Anhängers habe sich in gezogener Stellung befunden. Der schwarze Betätigungsknopf für die Betriebsbremsanlage am selben Ventil habe sich in Stellung Bremse gelöst befunden. Das Park-Löse-Sicherheitsventil diene dazu, einen Anhänger in abgekuppeltem Zustand zu bewegen. Durch den technischen Dienst der Kantonspolizei Zürich sei diese Funktion getestet worden, was ohne technische Probleme funktioniert habe (act. 7/5). In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass aber nicht ermittelt wurde, ob die Deichsel des Anhängers mit einer Höheneinstelleinrichtung ausgerüstet war bzw. ob diese allenfalls fehlerhaft war (Beschwerde S. 8). Dies kann ohne Weiteres auch im Nachhinein geprüft werden, indem z.B. der fragliche Anhänger technisch untersucht wird, allfällige Prüfberichte des Strassenverkehrsamts und allfällige Reparaturbelege des Halters beigezogen werden.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2017aufgehoben und die Sache an das Obergericht zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini