Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_692/2017
Urteil vom 13. April 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzung; Verjährung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Mai 2017 (SK 16 424).
Sachverhalt:
A.
X._________ wurde mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 1. November 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.- beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bestraft. X._________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn als Anklageschrift dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland.
B.
Sowohl das Regionalgericht Berner Jura-Seeland als auch das Obergericht des Kantons Bern bestätigten den Strafbefehl mit Urteil vom 3. Mai 2013 bzw. 11. Februar 2014 im Schuld- und Strafpunkt.
C.
Auf Beschwerde von X._________ hob das Bundesgericht am 16. Dezember 2014 das obergerichtliche Urteil wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück (Verfahren 6B_262/2014, BGE 140 IV 188).
D.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2015 hob das Obergericht des Kantons Bern das Urteil des Regionalgerichts vom 3. Mai 2013 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurück. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Strafbefehl vom 1. November 2012 zur Ergänzung bzw. Berichtigung des Sachverhalts an die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zurück.
E.
Mit ergänztem Strafbefehl vom 20. August 2015 wurde X._________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln wiederum zu einer Busse von Fr. 400.- unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._________ erneut Einsprache.
F.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland und das Obergericht des Kantons Bern bestätigten die Schuldsprüche mit Urteil von 22. Juni 2016 bzw. 3. Mai 2017. Sie reduzierten die Busse auf Fr. 100. - und setzten die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herab.
G.
X._________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn sei einzustellen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 109 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO. Er macht geltend, die ihm vorgeworfenen Übertretungen vom 1. August 2012 seien verjährt, weshalb das Strafverfahren hätte eingestellt werden müssen. Das am 3. Mai 2013 ergangene erstinstanzliche Urteil könne für die Beurtei lung des Verjährungseintritts keine Rolle spielen.
Demgegenüber schreibt die Vorinstanz dem erstinstanzlichen Urteil vom 3. Mai 2013 verjährungsbeendende Wirkung zu und verneint gestützt darauf den Eintritt der Verfolgungsverjährung.
Die Strafverfolgung für Übertretungen verjährt in drei Jahren (Art. 109 StGB). Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst in jenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben und an das erstinstanzliche Gericht oder an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird (Urteil 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3; 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 E. 3; 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.2). Ob ein Berufungsgericht oder das Bundesgericht das erstinstanzliche Urteil kassiert und die Sache zu neuer Beurteilung zurückweist, ist irrelevant.
Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kommentierung von MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 70 zu Art. 97 StGB unbehelflich. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist das Bundesgericht der darin geäusserten Lehrmeinung, dass ein erstinstanzliches Urteil, welches kassiert und zurückgewiesen werden muss, als nicht existent zu werten ist, nicht gefolgt.
2.
Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, dass ungeachtet, ob man der von ihm vorgebrachten Lehrmeinung folge, einem erstinstanzlichen Urteil zumindest in jenen Fällen die verjährungsbeendende Wirkung abgesprochen werden müsse, in denen dieses Urteil zufolge einer ungültigen Anklage aufgehoben worden sei. Dies gelte insbesondere, wenn die als ungültig qualifizierte Anklage, wie vorliegend, keinen Anklagevorwurf im Sinne eines realen Lebenssachverhalts enthalte. Gegenstand eines Strafurteils seien nach dem Anklageprinzip immer und ausschliesslich die in der Anklage umschriebenen Lebensvorgänge. Würden diese in der Anklage fehlen, könne das ergangene Urteil keinerlei Rechtswirkungen und folglich auch keinen Einfluss auf den Verjährungsfristenlauf zeitigen. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss die Nichtigkeit des Urteils vom 3. Mai 2013 geltend.
Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; Urteil 6B_290/2017 vom 27. November 2017 E. 3; je mit Hinweisen). Nichtigkeit eines Entscheids fällt nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteil 6B_440/2015 vom 18. November 2015 E. 1.2 f.; 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4; 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1; je mit Hinweis).
Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 3. Mai 2013 ungültig, nicht aber nichtig ist. Der im neuen, ergänzten Strafbefehl vom 20. August 2015 umschriebene Sachverhalt war bereits Gegenstand dieses ersten erstinstanzlichen Urteils. Dies ergibt sich aus dessen Urteilsbegründung vom 24. Juli 2013 (Akten der Vorinstanz, act. 137 f.), in welcher unter dem Fazit zur Beweiswürdigung und dem als erwiesen erachteten Sachverhalt dieselben Lebensvorgänge aufgeführt werden, die sich auch im neuen verbesserten Strafbefehl vom 20. August 2015 wiederfinden. Dass das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt dabei selber erstellt hat, anstatt die ungültige Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, stellte zweifelsohne einen formellen Fehler dar, was letztendlich auch zur Aufhebung des Urteils wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes führte. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen derart krassen Mangel, so dass von Nichtigkeit auszugehen und dem Urteil vom 3. Mai 2013 die verjährungsbeendende Wirkung abzusprechen wäre. Hätte der Beschwerdeführer das unter Verletzung des Anklagegrundsatzes ergangene erstinstanzliche Urteil nicht angefochten, wäre dieses in Rechtskraft erwachsen und nicht etwa als inexistent betrachtet worden.
Der Beschwerdeführer beging die ihm zur Last gelegten Übertretungen am 1. August 2012. Die Verjährungsfrist begann von diesem Tag an zu laufen und wurde mit Urteil vom 3. Mai 2013, mithin vor Ablauf der dreijährigen Verfolgungsverjährungsfrist, beendet. Die Vorinstanz verletzt folglich kein Bundesrecht, wenn sie die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen gestützt auf Art. 109 StGB i.V.m Art. 97 Abs. 3 StGB als nicht verjährt ansieht und das Verfahren nicht einstellt.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer