BGer 5F_3/2018 |
BGer 5F_3/2018 vom 16.04.2018 |
5F_3/2018 |
Urteil vom 16. April 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________ GmbH (vormals A.________ GmbH),
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Revision der bundesgerichtlichen Urteile 5D_158/2016 vom 11. Oktober 2016 und 5F_10/2017 vom 31. Mai 2017.
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Erwägungen: |
1. Mit Urteil 5D_158/2016 vom 11. Oktober 2016 ist das Bundesgericht auf eine Verfassungsbeschwerde der A.________ GmbH (gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Oktober 2016 im Verfahren ZK 16 402) mangels genügender Begründung nicht eingetreten.
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Mit Urteil 5F_10/2017 vom 31. Mai 2017 ist das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch der A.________ GmbH gegen das Urteil 5D_158/2016 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.
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Am 31. Januar 2018 hat die B.________ GmbH (neue Firma der A.________ GmbH) um Revision des Urteils 5F_10/2017 und sinngemäss des vorangegangenen Urteils 5D_158/2016 ersucht. Sie verlangt die Feststellung, dass sie nichts schulde. Gegen die Steuerbehörde sei ein Verfahren wegen vorsätzlichen Betrugsversuchs einzuleiten und der Eintrag im Betreibungsregister sei zu löschen.
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Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 ist der Gesuchstellerin gemäss Art. 62 BGG Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- angesetzt worden. Am 5. Februar 2018 (Postaufgabe am 6. Februar 2018) ist die Gesuchstellerin mit einem als Dienstaufsichtsbeschwerde betitelten Schreiben an das Bundesgericht gelangt, in dem sie sich über die Höhe des Kostenvorschusses beschwerte. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 ist das sinngemässe Gesuch um Senkung des Gerichtskostenvorschusses abgewiesen worden. Mit Verfügung vom 2. März 2018 ist der Gesuchstellerin gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 16. März 2018 angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht fristgerechter Zahlung).
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Die Gesuchstellerin hat den Kostenvorschuss binnen der Nachfrist nicht bezahlt. Androhungsgemäss ist folglich gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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