BGer 6B_964/2017 |
BGer 6B_964/2017 vom 17.04.2018 |
6B_964/2017 |
Urteil vom 17. April 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Bestellung (notwendiger) amtlicher Verteidigung etc.,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. August 2017 (SB160092-O/U/cow).
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Erwägungen: |
1. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Verleumdung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.- und einer Busse von Fr. 100.-. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sprach es ihn frei und trat auf die Anklagevorwürfe wegen mehrfacher Verstösse gegen das BetmG nicht ein.
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Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2016 gelangte das Obergericht des Kantons Zürich zur Auffassung, der Beschwerdeführer "könne seinen Prozess nicht selber führen" und bestellte mit Verfügung vom 24. Juni 2016 Rechtsanwalt Tobias Fankhauser zu dessen (notwendigen) amtlichen Verteidiger. Mit Beschluss vom 10. August 2017 nahm es vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Kenntnis und stellte fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich des Nichteintretens auf die Anklagevorwürfe wegen BetmG-Verstössen sowie des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung in Rechtskraft erwachsen ist; im Übrigen hob es das Urteil auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück.
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2. Mit persönlicher Eingabe vom 6. September 2017 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 10. August 2017. Das Bundesgericht übermittelte seinem für das kantonale Verfahren bestellten Verteidiger eine Kopie der Eingabe.
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3. |
3.1. Auf die nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingegangenen Eingaben des Beschwerdeführers ist wegen Verspätung nicht einzutreten. Ob die fristgerecht erhobene Laienbeschwerde den Formerfordernissen gemäss Art. 42 BGG genügt und der Beschwerdeführer überhaupt durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, ist zweifelhaft, kann jedoch offenbleiben, da auf die Eingabe ohnehin nicht einzutreten ist.
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3.2. Die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG); selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind hingegen nur unter den besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 92 und Art. 93 BGG anfechtbar.
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Der Beschwerdeführer stellt keinen formellen Antrag in der Sache, jedoch kann seiner Eingabe entnommen werden, dass er sich gegen die Bestellung der (notwendigen) amtlichen Verteidigung wendet. Bei dem Entscheid über die Bestellung oder Verweigerung der amtlichen Verteidigung handelt es sich um einen prozessualen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Eine Anfechtung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ebenfalls von vornherein ausser Betracht, weil die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid im Strafverfahren herbeiführen würde (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3; Urteile 1B_204/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2; 4A_106/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.1). Zwar haben Zwischenentscheide, mit welchen die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Inwieweit dies in der vorliegend umgekehrten Konstellation der Bestellung einer (notwendigen) amtlichen Verteidigung der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen der sinngemäss geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers hat der angefochtene Zwischenentscheid nicht zur Folge, dass er aus dem Verfahren ausgeschlossen respektive nicht mehr aktiv an diesem teilnehmen kann oder darf. Die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist mithin nicht ersichtlich (vgl. auch: Urteile 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 E. 1.2; 1B_204/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.1).
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. April 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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