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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_258/2018
Urteil vom 17. April 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Ottenbach, vertreten durch den Gemeinderat, 8913 Ottenbach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. Februar 2018 (VB.2018.00028).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. März 2018 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. März 2018 an A.________, worin er auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden, namentlich bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids, hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids unter anderem ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt,
dass folglich eine Beschwerdeschrift, welche sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335),
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe trotz entsprechendem Informationsschreiben des Bundesgerichts vom 23. März 2018 nicht innert der damals noch laufenden Beschwerdefrist verbessert hat und die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag, da darin mit keinem Wort dargelegt wird, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten (wegen nicht rechtsgenüglicher bzw. nicht verbesserter Beschwerdeschrift) in verfassungswidriger Weise erfolgt sein soll,
dass der Beschwerdeführer, soweit er sich nicht mit dem materiellen Streit befasst, lediglich behauptet, die Verfügung des kantonalen Gerichts sei nicht korrekt, weil er "alle Briefe abgeholt" habe, und darauf hinweist, dass "alle" über seine Ferienabwesenheit vom 4. Januar bis 5. Februar 2018 informiert gewesen seien, was zur Begründung keinesfalls ausreicht,
dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat C.________ und dem Regierungsrat des Kantons X.________ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. April 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz