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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_324/2018
Urteil vom 19. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kobelt,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. Februar 2018 (KES.2017.20-K2 / ZV.2017.105-K2 / ZV.2017.106-K2 / ZV.2017.112-K2).
Sachverhalt:
C.________ (geb. Januar 2003) und D.________ (geb. Juni 2001) sind die Töchter von A.________ und B.________. Die Familie lebte in den USA, wo es zu einer Anzeige an die Kindesschutzbehörde wegen Vernachlässigung und körperlicher Misshandlung sowie zu einer Fremdplatzierung der Kinder kam. Da beide Mädchen an Essstörungen litten, entschlossen sich die Eltern, sie in der Schweiz stationär behandeln zu lassen, worauf die Mutter mit ihnen im Herbst 2014 in die Schweiz kam.
Nach einer rund 10-monatigen Behandlung von C.________ im Kinderspital St. Gallen entzog die KESB Region St. Gallen dem Vater superprovisorisch die Obhut und gab C.________ eine Beiständin. In der Folge kam sie mit ihrer Schwester ins Kinder- und Jugendheim E.________. Am 28. September 2015 verfügte der Amtsarzt die fürsorgerische Unterbringung von C.________ in der Psychiatrischen Klinik F.________. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 5. November 2015 entzog die KESB St. Gallen den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.________ und ordnete deren Zurückbehaltung in der Klinik F.________ an, bis sie ins Kinderspital überführt werden könne. Ab dem 10. Dezember 2015 weilte C.________ in der Klinik G.________ und ab dem 14. Dezember 2015 im Kinderspital.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 entliess die KESB C.________ aus der fürsorgerischen Unterbringung und erteilte dem Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für drei Monate, wobei C.________ während dieser Zeit beim Vater in den USA zu behandeln sei. Mit Entscheid des Cambridge Juvenile Court vom 24. Oktober 2016 kehrte C.________ zu ihrer Mutter nach U.________ zurück und trat zur Behandlung erneut in die Klinik F.________ ein. Am 18. November 2016 entzog die KESB der Mutter erneut das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte C.________ fürsorgerisch in der Klinik unter. Am 1. Mai und 20. Juli 2017 bestätigte sie die Unterbringung.
Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2017 erhob der Vater Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission, welche diese am 11. August 2017 abwies und dem Vater die amtlichen Kosten auferlegte. Dagegen erhob dieser beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde.
Am 18. September 2017 stellte der verfahrensleitende Kantonsrichter den Eltern in Aussicht, dass für C.________ eine Kindesvertreterin eingesetzt werde. Auf mehrere entsprechende Ersuchen des Vaters hin verlängerte das Kantonsgericht diesem jeweils die Frist zur betreffenden Stellungnahme unter dem Hinweis, dass der Schutz des Kindes derzeit gewährleistet sei; die letzte Erstreckung erfolgte am 29. Januar 2018 mit Fristsetzung bis zum 20. Februar 2018.
Zwischenzeitlich hatte die KESB mit Verfügung vom 19. Januar 2018 die fürsorgerische Unterbringung von C.________ und den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts bestätigt und überdies auf den 28. Februar 2018 eine erneute Anhörung des Kindes angesetzt.
Angesichts dieser Sachlage schrieb das Kantonsgericht St. Gallen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 26. Februar 2018 als gegenstandslos ab.
Dagegen hat der Vater am 13. April 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Anweisung des Kantonsgerichts zur materiellen Behandlung. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Abschreibungsentscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung eines Kindes; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.
Vorliegend geht es um die Frage des aktuellen und praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung der KESB vom 20. Juli 2017, nachdem diese während des hängigen Beschwerdeverfahrens am 19. Januar 2018 neu verfügt hatte. Das Kantonsgericht hat das Interesse ungeachtet der in der Vergangenheit wiederholt erfolgten fürsorgerischen Unterbringung von C.________ insofern verneint, als angesichts der neuen Verfügung selbst ein gutheissender Entscheid nicht zu einer Entlassung des Kindes führen würde.
Der Beschwerdeführer rügt in relativ abstrakter Weise eine Verletzung diverser Bestimmungen der Bundesverfassung und der EMRK. Soweit er dem Kantonsgericht eine Verfahrensverzögerung vorwirft, ist festzuhalten, dass sich das Beschwerdeverfahren einzig deshalb in die Länge gezogen hat, weil er für seine Stellungnahme mehrere Male eine Fristverlängerung verlangte; ohne diese vom Vater veranlasste erhebliche Verzögerung hätte das Kantonsgericht längst vor der neuen KESB-Verfügung über die Beschwerde entschieden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ein virtuellen Interesse an einem Beschwerdeentscheid angesichts der fortgesetzten Unterbringung des Kindes geltend macht, setzt er sich nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander, welche dahin geht, dass ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde auch im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131I 153 E. 1.2 S. 157), was ebenfalls für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung gilt (Urteile 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 5A_897/2017 vom 14. November E. 2; 5A_965/2017 4. Dezember 2017 E. 2), und dass im Übrigen mit Klage nach Art. 454 ZGB die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung als Form der Genugtuung verlangt werden kann (BGE 140 III 93 E. 2.3 S. 96), so dass auch kein virtuelles Interesse an einer Entscheidung besteht, soweit ein gutheissender Entscheid - wie vorliegend - nicht zur Entlassung führen würde (Urteil 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.2).
4.
Dazu kommt ein Weiteres: Im Rahmen einer Eventualerwägung hat das Kantonsgericht die Beschwerde materiell geprüft und befunden, im Verfügungszeitpunkt habe eine eindeutige und ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls bestanden, welche bis heute fortbestehe: C.________ sei lebensbedrohlich erkrankt (gewesen); sie habe gelitten und leide an schwerer Magersucht und einer schweren depressiven Entwicklung im Kontext mit einer komplexen sozio-familiären Situation; im Mai 2017 habe sie durch den Sprung aus dem Fenster des 6. Stocks bei ihrer Mutter vermutlich einen Suizidversuch begangen; ohne Behandlung würde C.________ Folgeschäden in lebensbedrohlichem Ausmass, namentlich einen Herz-Kreislauf-Stillstand riskieren; die Eltern seien nicht in der Lage, C.________ angemessen zu versorgen; die vorübergehende Unterbringung beim Vater in den USA habe zu keiner Verbesserung der Situation geführt; der Vater könne nicht einmal ansatzweise aufzeigen, in welcher Form und Institution er die nötige Betreuung konkret gewährleisten könnte; eine (ausser) familiäre oder nur ambulante Behandlung von C.________ wäre angesichts ihrer schweren psychischen Erkrankung und der dringend notwendigen medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Betreuung nicht möglich, sondern eine stationäre Behandlung sei unabdingbar. Vor diesem Hintergrund kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre.
Mit diesen materiellen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auseinander, obwohl die entsprechende Pflicht auch in Bezug auf Alternativ- und Subsidiärbegründungen gilt (BGE 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit Präsidialurteil zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Angesichts der konkreten Umstände wird indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Region St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli