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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_109/2018
Urteil vom 20. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcello Weber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kaufsrecht (Erbschaft),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 21. Dezember 2017 (Z1 2016 29).
Sachverhalt:
A.
A.a. C.E.________ war Eigentümer eines mehrere Grundstücke umfassenden landwirtschaftlichen Betriebs im Gebiet F.________ an der Grenze zwischen U.________ und V.________. Er verstarb am 21. April 1988.
A.b. Am 28. Februar 1989 schlossen die gesetzlichen Erben von C.E.________ einen Erbteilungsvertrag ab. Danach übertrugen sie den Betrieb F.________ in das Alleineigentum von D.E.________. Den ausscheidenden Miterben wurde am Betrieb F.________ je für die Dauer von 50 Jahren ein vererbliches Gewinnanteilsrecht gemäss aArt. 619 ZGB und ein Vorkaufsrecht gemäss aArt. 681 ZGB eingeräumt. Schliesslich vereinbarten die Erben noch Folgendes:
"Den Überlassern und deren Rechtsnachfolgern und Erben wird an den vorbeschriebenen Liegenschaften [d.h. dem Betrieb F.________] ein vererbliches Kaufsrecht gemäss Art. 683 ZGB eingeräumt. Das Kaufsrecht beginnt mit dem Tod von Herrn D.E.________, 1939, U.________ (heutiger Liegenschaftsübernehmer), zu laufen und dauert auf eine Zeit von 50 Jahren. Der Kaufsrechtsausübende muss praktizierender Landwirt sein und er muss nach dem Gesetze als Landwirt geeignet und ausgebildet sein. Vorrang haben Ausübende, die noch nicht Eigentümer eines eigenen Landwirtschaftsbetriebes sind. Der Übernahmewert erfolgt zum Ertragswert der Kant. Schätzungskommission Zug, zuzüglich einem Zuschlag von 30 % zum Ertragswert. Für diesen Zuschlag entfällt das Gewinnanteilsrecht gemäss Art. 619 ZGB.
Der Kaufsrechtsausübende (neuer Liegenschaftseigentümer) hat das beim vorherigen Eigentümer lastende und bestandene Gewinnanteilsrecht, Vorkaufsrecht und Gewinnanteilsrecht [sic] zu übernehmen.
Dieses Kaufsrecht besteht auf obligatorischer Basis."
A.c. D.E.________ verstarb am 2. Mai 2008. Der Betrieb F.________ ging an seine Ehefrau B.E.________ als Alleinerbin. Mit Einschreiben vom 23. Juni 2009 erklärte A.________ gegenüber B.E.________, das Kaufsrecht ausüben und den Betrieb F.________ übernehmen zu wollen. B.E.________ widersetzte sich diesem Ansinnen.
A.d. A.________ (fortan: Kläger) klagte am 29. Oktober 2009 beim Kantonsgericht Zug gegen B.E.________ (fortan: Beklagte). Er beantragte im Wesentlichen die Übertragung der zum Betrieb F.________ gehörenden Grundstücke zu Alleineigentum. Mit Urteil vom 26. Oktober 2011 wies das Kantonsgericht die Klage ab.
A.e. Das vom Kläger angerufene Obergericht des Kantons Zug hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurück (Urteil vom 26. März 2013), und am 13. Juli 2016 wies dieses die Klage erneut kostenfällig ab.
B.
Gegen dieses Urteil gelangte der Kläger an das Obergericht, das die Berufung und damit die Klage abwies (Urteil vom 21. Dezember 2017).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 1. Februar 2018 wendet sich der Kläger an das Bundesgericht, dem er beantragt, seine Klage gutzuheissen, eventuell die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), deren Streitwert (Fr. 900'000.--) den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Kläger ist mit seinen Begehren vor Vorinstanz unterlegen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen, weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde - wie es schon ihr Name sagt - ausser Betracht fällt und darauf nicht einzutreten ist.
2.
Der Kläger bezeichnet in seiner Rechtsschrift seinen Anspruch auf ein unabhängiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) als verletzt. Der Anspruch auf Unabhängigkeit des Gerichts ist insofern formeller Natur, als der angefochtene Entscheid im Falle der Begründetheit ohne Weiteres aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (BGE 142 I 93 E. 8.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vorab zu behandeln.
2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Da Befangenheit ein innerer, schwer nachweisbarer Zustand ist, braucht sein tatsächliches Vorliegen nicht bewiesen zu werden. Es genügt vielmehr, wenn Umstände bestehen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 138 I 1 E. 2.2). Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein (BGE 137 I 227 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.2. Der Kläger begründet seinen Vorwurf damit, im vorliegenden Fall sei nach den vorinstanzlichen Aussagen zu seinem Sohn und zur Immobilienspekulation ein Anschein der Befangenheit des Obergerichts nicht auszuschliessen. Dieses sei zwar in dieser Sache nicht vorbefasst gewesen, scheine aber eine vor ge fasste Meinung zu haben. Der Umstand, dass sein Sohn zur Zeit noch als Rohstoffhändler im Agrarbereich tätig sei, sowie die Immobilientätigkeit der ersten, 1990 verstorbenen Ehefrau seien nicht entscheidend für die Auslegung des Begriffes "praktizierender Landwirt", und trotzdem seien beide Argumente in den vorinstanzlichen Entscheidungsprozess eingeflossen.
2.3. Die Umstände, anhand derer der Kläger auf Voreingenommenheit schliesst, beschlagen einerseits die Beweiswürdigung und andererseits die Relevanz von gewissen Tatsachen für die Rechtsanwendung. Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen werden (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb; Urteil 5A_842/2016 vom 24. März 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400 E. 3b; Urteil 5A_842/2016 vom 24. März 2017 E. 3.1). Anders liegt es nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b). Solches wird nicht vorgetragen.
3.
3.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Recht, wie es in Art. 95 und Art. 96 BGG umschrieben wird, gerügt werden. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1; 134 V 53 E. 3.3). Das Bundesgericht, welches das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft in der Regel nur jene rechtlichen Fragen, zu denen sich der Beschwerdeführer äussert (BGE 135 I 91 E. 2.1). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Verfassungsrüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf eine Beschwerde, die diesen Anforderungen an die Begründung nicht entspricht, tritt das Bundesgericht nicht ein.
3.2. Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, so muss er rechtsgenüglich darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 462 E. 2.4).
Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind. Eine Tatsache, die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, ist nicht neu (BGE 136 V 362 E. 3.3.1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 143 I 344 E. 3).
Soweit der Kläger sich vor Bundesgericht - namentlich in Ziff. 2.1.15 der Beschwerde - auf Tatsachen beruft, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ohne dass er diesbezüglich eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend macht oder darlegt, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, bleiben diese unberücksichtigt.
4.
Unter Bezugnahme auf Biaggini (BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 19 zu Art. 29 BV) behauptet der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf vorgängige Orientierung über die Rechtsauffassung des Gerichts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Dieser Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist insofern formeller Natur, als die Verletzung desselben ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 mit Hinweisen). Daher ist diese Rüge vorab zu beurteilen.
4.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a). Immerhin ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb; 126 I 19 E. 2c/aa; 125 V 368 E. 4a; je mit Hinweisen). Ausserdem ist das rechtliche Gehör dann zu gewähren, wenn mit einer Motivsubstitution Tatsachen neu rechtliche Bedeutung erlangen, zu denen sich die Parteien nicht äussern konnten oder nicht zu äussern brauchten, weil mit ihrer Rechtserheblichkeit nicht zu rechnen war (Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 13 zu Art. 106 BGG). Sodann hat das Bundesgericht ein Recht auf vorgängige Orientierung über die Rechtsauffassung der urteilenden Behörde bejaht, wenn die Behörde in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid fällt, der von grosser Tragweite für die Betroffenen ist (BGE 127 V 431 E. 2b/cc in fine). Ebenfalls von einem Anspruch auf vorgängige Orientierung - aber mit einer anderen Bedeutung - spricht das Bundesgericht im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren, wonach die Behörde verpflichtet ist, angemessen über Zweck und Gegenstand des Einbürgerungsgesprächs zu informieren (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.5 in fine). Wie weit das Recht geht, vorgängig über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientiert zu werden, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen; entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil 8C_502/2017 vom 30. November 2017 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). Von einem generellen, gleichsam voraussetzungslosen, auch in einem vom Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren geltenden Anspruch auf vorgängige Orientierung der Parteien über die Rechtsauffassung der urteilenden Behörde, wie ihn der Kläger anzunehmen scheint, kann keine Rede sein.
4.2. Abgesehen davon, dass der Kläger keine Umstände dartut, anhand derer auf einen Anspruch auf vorgängige Orientierung im soeben dargelegten Sinn geschlossen werden müsste, war die Tatfrage, ob er mit seiner bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeit seine Existenz sichere, von Beginn weg Thema der gerichtlichen Auseinandersetzung. Der Kläger hat sich zwar stets auf den Standpunkt gestellt, diese Frage sei irrelevant; Gelegenheit, sich dazu zu äussern, hätte er indes zu Genüge gehabt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
5.
5.1. Nachdem das Obergericht in seinem Rückweisungsurteil vom 26. März 2013 (vorne Sachverhalt Bst. A.e) den Bestand des im Erbteilungsvertrag vereinbarten Kaufsrechts und die rechtzeitige Ausübung desselben durch den Kläger festgestellt hatte, befasste es sich in seinem zweiten Urteil nur noch mit der Frage, ob der Kläger im Sinne des Erbteilungsvertrages als "praktizierender Landwirt" und "nach dem Gesetze als Landwirt geeignet und ausgebildet" zu betrachten und damit zur Ausübung des Kaufsrechts berechtigt sei, und setzte sich schliesslich damit auseinander, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage massgebend sei.
5.2. Die Vereinbarung vom 28. Februar 1989 untersteht grundsätzlich den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (vorab Art. 1 und Art. 18 OR). Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses oder der Auslegung der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Konsens- wie auch im Auslegungsstreit hat das Sachgericht daher vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Ist dies für den Vertragsschluss als solchen zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Haben sich die Parteien in den Vertragsverhandlungen zwar übereinstimmend verstanden, aber nicht geeinigt, besteht ein offener Dissens und damit kein Vertragsschluss. Haben sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, welcher zum Vertragsschluss führt, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist. Diesfalls liegt ein normativer Dissens vor (zum Ganzen: BGE 123 III 35 E. 2b).
6.
6.1. Für die Auslegung einer Vereinbarung ist mithin zunächst der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien, d.h. das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien zu den ausgetauschten Erklärungen massgebend (BGE 140 III 134 E. 3.2; 130 III 66 E. 3.2 mit Hinweisen). Weil es sich beim wirklichen Willen um eine innere Tatsache handelt, kann er nicht direkt bewiesen werden. Daher ist der Wille anhand von Indizien zu ergründen. Zu diesem Zweck werden sämtliche Umstände des Vertragsschlusses herangezogen, welche für die Willensabgabe relevant waren. Als weitere Indizien kommen die Begleitumstände, die Beweggründe und das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss infrage (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 132 III 24 E. 4; je mit Hinweisen). Die Beweislast trägt, wer aus einem behaupteten tatsächlichen Willen Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
6.2. Im kantonalen Verfahren machte der Kläger geltend, die Erben seien der Meinung gewesen, dass der Betrieb F.________ bis in die ferne Zukunft landwirtschaftlich genutzt, nicht verspekuliert und im Familienkreis E.________ erhalten werden solle. Ein "praktizierender Landwirt" im Sinne des Erbteilungsvertrages sei daher jemand, der den Betrieb F.________ landwirtschaftlich bewirtschafte, nicht verspekuliere und der aus dem Familienkreis E.________ stamme. Für die Erbengemeinschaft sei die Erhaltung des Betriebes für die Landwirtschaft im Vordergrund gestanden; zum finanziellen Hintergrund des Übernehmers und zur Frage, wie weit der Betrieb F.________ landwirtschaftlich produktiv und allenfalls rentabel sein müsse, hätten sich die Erben nicht geäussert.
6.3. Das Obergericht schloss allerdings, dass dem Kläger der Beweis für den von ihm behaupteten übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien nicht gelungen sei (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids). Es erwog, aus dem behaupteten Zweck ergäben sich keine klaren Hinweise auf die Bedeutung des Begriffes "praktizierender Landwirt". Ausserdem erscheine die Argumentation des Klägers widersprüchlich, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb ein Übernehmer den Landwirtschaftsbetrieb F.________ "bis in die ferne Zukunft" erhalten sollte, wenn ihm die landwirtschaftliche Nutzung nicht dazu dienen soll, ein Einkommen als Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz zu erzielen. Allein schon aus diesen Gründen bestünden erhebliche Zweifel, dass der vom Kläger behauptete Wille tatsächlich bestanden habe. Er mache zwar geltend, die vom Kantonsgericht befragten Zeugen hätten seine Version bestätigt. Dies treffe aber nicht zu. Wie bereits das Kantonsgericht nach einlässlicher Würdigung der Aussagen zusammenfassend festgehalten habe, ergebe sich aus den Zeugenbefragungen keine eindeutige Antwort zur vertragsgemässen Bedeutung des Begriffs "praktizierender Landwirt". Alle drei vom Kläger aufgerufenen Zeugen hätten unterschiedliche Erklärungen dafür abgegeben, was die Parteien mit diesem Begriff gemeint hätten. Ebenso wenig habe die Frage geklärt werden können, ob der Kaufsrechtsausübende mit einer Tätigkeit als praktizierender Landwirt seinen Haupterwerb habe erzielen müssen. Im Gegenteil habe das Kantonsgericht festgehalten, die Antworten des Klägers an der Parteibefragung hätten zumindest darauf hingedeutet, dass der praktizierende Landwirt im Sinne des Vertrages aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit ein Einkommen erzielen solle, von dem er leben könne. Mit Sicherheit ergebe sich aber nicht, dass mit "praktizierendem Landwirt" einfach eine Person gemeint gewesen sei, welche Landwirtschaft betreibe, ohne dass die finanziellen Verhältnisse berücksichtigt würden. Ferner könne der Kläger auch aus dem Wortlaut des Erbteilungsvertrages nichts zu seinen Gunsten ableiten. Jenem sei einzig zu entnehmen, dass die Person, welche durch Ausübung des Kaufsrechts den Hof übernehmen will, ein praktizierender Landwirt und "nach dem Gesetze als Landwirt geeignet und ausgebildet" sein muss. Diese drei Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein. Der Begriff "praktizierender Landwirt" werde ansonsten nicht näher umschrieben. Aus dem Kontext lasse sich nur entnehmen, dass die Person, die das Kaufsrecht ausüben wolle, vor der Übernahme nicht unbedingt Eigentümer eines Hofes gewesen sein muss, werde doch festgehalten, dass Interessenten, welche noch nicht Eigentümer eines eigenen Landwirtschaftsbetriebes sind, Vorrang gegenüber anderen Interessenten hätten, welche bereits Eigentümer eines Hofes sind. Daraus liessen sich offenkundig keine Rückschlüsse darauf ziehen, was die Vertragsparteien unter dem Begriff "praktizierender Landwirt" tatsächlich und übereinstimmend verstanden haben.
6.4. Der Kläger rügt insofern eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 97 BGG), als die Vorinstanz zu Unrecht keinen übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Vertragsparteien festgestellt habe. Vorab trägt er vor, die Vorinstanz habe ihre Zweifel an dem vom Kläger dargelegten Vertragswillen nicht begründet. Wie die soeben wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichts aufzeigen, trifft dieser Vorwurf offensichtlich nicht zu. Dasselbe gilt für den Einwand, die von der Vorinstanz behaupteten Zweifel seien "gesucht". Soweit weitergehend beschränkt sich der Kläger darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente zu wiederholen (es sei den Erben damals einzig darum gegangen, den Betrieb F.________ landwirtschaftlich zu erhalten und der Spekulation zu entziehen, und das Land der alteingesessenen Familie E.________ zu erhalten und nicht einer auswärtigen Person zu vererben; weitere Ziele habe die Erbengemeinschaft bei Vertragsschluss nicht gehabt; es sei um einen praktizierenden Landwirt aus ihrer Familie gegangen, ohne Rücksicht auf dessen finanziellen Hintergrund) und apodiktisch zu erklären, er habe "aufgrund aller Indizien den klaren Vertragswillen vom 28. Februar 1989 in allen Teilen" bewiesen. Mit derartigen Ausführungen lässt sich Willkür in der beweiswürdigenden Feststellung, der Kläger habe nicht beweisen können, was genau die Vertragsparteien unter dem Begriff "praktizierender Landwirt" gemeint haben, nicht dartun (E. 3.2). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
7.
7.1. Für den nun eingetretenen Fall, dass die Vorinstanz willkürfrei den Beweis eines tatsächlichen Willens der seinerzeitigen Vertragsparteien verneinen durfte, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt der Erbteilungsvertrag vom 28. Februar 1989 hat. Die Erklärung ist danach so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Die Auslegung hat grundsätzlich ex tunc zu erfolgen, also bezogen auf den Zeitpunkt oder Zeitraum des Vertragsschlusses (Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 184; Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, Rz. 293).
Ausgangspunkt der normativen Auslegung ist wiederum der Wortlaut der Erklärungen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 142 III 671 E. 3.3 mit Hinweisen). Ausserdem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben. Auch wenn der gewählte Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt (BGE 140 III 134 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft, wobei es an die vorinstanzlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen des Vertragsschlusses gebunden ist (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 268 E. 2.3.2; je mit zahlreichen Hinweisen).
7.2. Für die Auslegung des Begriffs "praktizierender Landwirt" auf Grund des Vertrauensprinzips zog das Obergericht, wie bereits das Kantonsgericht, den Begriff des "Selbstbewirtschafters" bei; ein Begriff, der nicht nur im bäuerlichen Erbrecht, sondern überhaupt in der landwirtschaftlichen Gesetzgebung verwendet werde. In Anlehnung an diesen Begriff sei unter einem "praktizierenden Landwirt" eine Person zu verstehen, die durch Ausübung ihres Berufes als Landwirt ein Haupt- oder Nebeneinkommen als Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Landwirtes und seiner Familie erziele (E. 6.3 des angefochtenen Entscheids).
7.3. Dagegen wendet der Kläger ein, der Rechtsbegriff "Selbstbewirtschafter" sei 1972 bei der Revision des damaligen bäuerlichen Erbrechts erstmals im Gesetz aufgetaucht, um die alten Vorrechte der Söhne gegenüber den Töchtern und der Kinder gegenüber den übrigen Erben abzulösen. Als Zuweisungskriterium für die Integralzuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe mussten diese eine wirtschaftliche Einheit sein und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bieten. Zum Begriff "ausreichende landwirtschaftliche Existenz" habe das Bundesgericht eine objektive Sichtweise entwickelt: nach BGE 81 II 110 [recte: BGE 81 II 101 E. 1f S. 110] habe bereits eine "kärgliche Existenz" zur Sicherung des bäuerlichen Existenzminimums genügt. Im gleichen Entscheid habe das Bundesgericht zudem ausgeführt, dabei sei nicht etwa das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemeint, zumal die meisten Landwirte Selbstversorger seien. Diese Auffassung habe auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 28. Februar 1989 gegolten. Er, der Kläger, bewirtschafte unbestrittenermassen seit 1970 den von seinem Vater geerbten Landwirtschaftsbetrieb G.________ in W.________. Dieser Hof habe ihm als praktizierendem Landwirt während Jahrzehnten als ausreichende Existenz gedient. Im Laufe der Jahre und wegen seines zunehmenden Alters habe er von der Milchwirtschaft über die "Munimast" auf einen reinen Ackerbaubetrieb umgestellt. Der Betrieb G.________ sei für ihn und seine Familie mit zwei heute erwachsenen Kindern unbestrittenermassen eine ausreichende Existenz im vorerwähnten Sinn gewesen. Damit habe er im Zeitpunkt des Erbteilungsvertrages sämtliche Voraussetzungen der erbrechtlichen Integralzuweisung erfüllt.
7.4. Von vornherein nicht abzustellen ist auf die Tatsachenbehauptungen, soweit sie sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben (E. 3.2). Das gilt hier hauptsächlich für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit im Betrieb G.________. Die Behauptung, es sei unbestritten, dass der Betrieb G.________ für ihn und seine Familie eine ausreichende Existenz gewesen sei, trifft offensichtlich nicht zu.
Unbehelflich ist sodann der Einwand, im Zeitpunkt des Erbteilungsvertrages habe er sämtliche Voraussetzungen der erbrechtlichen Integralzuweisung erfüllt. Dies mag zutreffen, ist aber nicht entscheidend, weil es beim Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nur darauf ankommt, ob der Erbe, der die Zuweisung verlangt, das Land selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint (für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses: aArt. 621 Abs. 2 ZGB; für den Zeitpunkt der Ausübung des Kaufsrechts: Art. 11 Abs. 1 BGBB). Mithin fordert das bäuerliche Erbrecht nicht, dass der Übernehmer bereits im Zeitpunkt des Zuweisungsbegehrens Selbstbewirtschafter ist, selbst wenn dies nicht selten der Fall sein wird und auch im Zusammenhang mit der Frage der Eignung von Bedeutung sein kann.
Ebenso wenig nützlich ist der Hinweis auf BGE 81 II 101. In diesem Entscheid hat sich das Bundesgericht nicht mit dem Begriff "Selbstbewirtschafter" befasst, sondern mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem landwirtschaftlichen Gewerbe auszugehen ist, für welches gestützt auf die am 15. Februar 1973 in Kraft getretene Neufassung des Art. 620 ZGB ein (erbrechtlicher) Anspruch auf Integralzuweisung zum Ertragswert besteht. Daraus lässt sich nichts für die Auslegung des Begriffs "praktizierender Landwirt" ableiten.
Zu Recht ist das Obergericht davon ausgegangen, dass der Begriff "Selbstbewirtschafter" im Landwirtschaftsrecht eine zentrale Bedeutung hat (BGE 115 II 181 E. 2a). Ebenso zutreffend erwog es, "bewirtschaften" bzw. "selbst bewirtschaften" bedeute nach allgemeinem Sprachgebrauch eine landwirtschaftliche Tätigkeit, durch die ein Haupt- oder Nebeneinkommen als Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Landwirtes und seiner Familie erzielt werden soll (a.a.O.). Es liegt einigermassen auf der Hand, dass nur derjenige als praktizierender Landwirt gemeint sein kann, der aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit ein Haupt-, zumindest aber ein Nebeneinkommen als Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz erzielt. Die Einwendungen des Klägers richten sich denn auch nicht so sehr gegen das Ergebnis der normativen Auslegung, zumal er selber von einer "ausreichenden landwirtschaftlichen Existenz" spricht, wenngleich eine "kärgliche Existenz" zur Sicherung des bäuerlichen Existenzminimums genüge. Vielmehr meint er, die entsprechenden Kriterien des "praktizierenden Landwirts" bzw. des "Selbstbewirtschafters" zu erfüllen. Darauf ist sogleich einzugehen.
8.
8.1. Nachdem das Obergericht den Begriff "praktizierender Landwirt" bundesrechtskonform im Sinne eines Selbstbewirtschafters ausgelegt hatte (E. 7 oben), prüfte es, ob der Kläger im Zeitpunkt der Ausübung des Kaufsrechts die Kriterien des Selbstbewirtschafters erfüllte. Es verneinte dies mit der Begründung, der Kläger habe die wirtschaftliche Grundlage seiner Existenz nicht mit seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit im Betrieb G.________ erarbeitet. Dabei stützte sich das Obergericht auf die auszugsweise in den Akten liegende Steuererklärung des Klägers für das Jahr 2009, aus welcher sich ergibt, dass er in jenem Jahr mit seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit einen Verlust erwirtschaftet hatte. Ausserdem habe er schon damals unbestrittenermassen keine Direktzahlungen erhalten, sämtliche Produktionsstätten seines Betriebes vermietet, den grössten Teil der Arbeiten durch Lohnunternehmer ausführen lassen und eine wesentliche Mitarbeit im Betrieb sei nicht erkennbar. All dies spreche ebenfalls dagegen, den Kläger als "praktizierenden Landwirt" bzw. als Selbstbewirtschafter zu qualifizieren (E. 7.6 des angefochtenen Entscheids).
8.2. Der Kläger bestreitet nicht, keine Direktzahlungen erhalten zu haben, begründet dies jedoch mit Hinweis auf sein Vermögen, wobei er wiederum auf eine Tatsache abstellt, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Ebenso wenig bestreitet er die Feststellung, dass sämtliche Produktionsstätten seines Betriebes vermietet sind. Hingegen führt er aus, er bewirtschafte den Betrieb bis heute mit eigenen Händen und nur für die Mais-Ernte stelle er einen Lohnunternehmer an; das könne jedermann mit eigenen Augen sehen und sei gerichtsnotorisch. Mit diese Tatsachenbehauptungen legt der Kläger den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht dar, ohne im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll; mit dem einfachen Hinweis, "das könne jedermann mit eigenen Augen sehen", vermag er nichts auszurichten. Sodann sind notorische Tatsachen zutreffenderweise nicht beweisbedürftig und grundsätzlich auch vom Bundesgericht zu beachten. Gerichtsnotorisch sind indes nur Kenntnisse des Gerichts aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien oder aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von Fachrichtern oder gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte wissenschaftliche Fragen (BGE 107 Ia 212 E. 3; Walter, in: Berner Kommentar, 2012, N. 60 und 62 zu Art. 8 ZGB). Davon kann hier keine Rede sein.
8.3. Hauptsächlich wendet der Kläger - wie schon vor Obergericht - ein, zum Thema "wirtschaftliche Existenzsicherung" nicht zum Beweis zugelassen worden zu sein.
8.3.1. Dazu erwog das Obergericht, der Kläger sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert worden, die vollständige Steuererklärung samt Wertschriftenverzeichnis 2009 bzw. die letzte aktuelle, der Steuerbehörde übermittelte vollständige Steuererklärung samt Wertschriftenverzeichnis dem Gericht einzureichen. Der Kläger habe dagegen Einsprache erhoben, worauf die Parteien gemäss § 93 Abs. 4 ZPO/ZG zur Hauptverhandlung vorgeladen worden seien. Nach der Rückweisung durch das Obergericht sei der Kläger mit Beschluss vom 11. September 2013 aufgefordert worden, die vollständigen Steuererklärungen 2009, 2010 und 2011 (samt Wertschriftenverzeichnis) zu edieren. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. In der Folge seien nur noch die im erwähnten Beschluss genannten Zeugen befragt worden. An der Schlussverhandlung vom 6. April 2016 habe die Beklagte erneut den Beizug der Steuererklärungen des Klägers ab dem Jahr 2009 beantragt, was dieser mit der Begründung abgelehnt habe, dass es auf sein Privatvermögen überhaupt nicht ankomme. Unter diesen Umständen sei nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht den Kläger im Sinne von § 163 Abs. 1 ZPO/ZG als säumig erachtete und die Tatsache, zu deren Erwahrung die Urkunde angerufen wurde, als erwiesen ansah. Aus diesen Gründen sei ihm auch nicht vorzuwerfen, dass es auf die auszugsweise vorliegende Steuererklärung 2009 abgestellt und daraus geschlossen habe, dass aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers Verluste resultierten, was dieser letztlich auch gar nicht bestreite. Demzufolge bestehe von vornherein kein Anlass, das Beweisverfahren zu ergänzen, zumal auch nach der ZPO anzunehmen sei, dass eine Urkunde den behaupteten Inhalt aufweist, wenn deren Edition verlangt und diese verweigert werde, obwohl feststehe, dass sich die Urkunde im Besitz der sich weigernden Partei befinde (E. 7.5 des angefochtenen Entscheids). Alle übrigen Vorbringen des Klägers seien irrelevant, zumal sie nichts zur Beantwortung der Frage beitrügen, ob dieser im massgeblichen Zeitpunkt, d.h. im Jahr 2009, die Kriterien zur Ausübung des Kaufsrechts tatsächlich erfüllt habe. Soweit der Kläger vor Obergericht eine Nachbefragung der sechs Zeugen und eventuell eine Befragung der 22 Miterben, von H.________ als landwirtschaftlichem Experten und I.________ als landwirtschaftlichem Treuhänder sowie den Beizug der vollständigen klägerischen Steuererklärungen 2009-2011 und der Unterlagen zum Immobiliengeschäft mit der J.________ AG in den Jahren 1990-2011 und schliesslich die Befragung seiner selbst als Partei beantrage, sei von vornherein nicht klar, warum der Sachverhalt nachträglich ergänzt werden müsste. Ohnehin handle es sich um Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren und damit um unechte Noven, so dass diese im Berufungsverfahren nur noch unter den in Art. 317 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen berücksichtigt werden könnten, was aber nicht der Fall sei (E. 7.9 des angefochtenen Entscheids).
8.3.2. Der Kläger bestreitet, bezüglich der Steuererklärungen 2009-2011 je säumig gewesen zu sein. Gegen die Editionsverfügung des Kantonsgerichts habe er am 9. Dezember 2010 Einsprache erhoben. An der Hauptverhandlung seien die Steuererklärungen kein Thema mehr gewesen. Auch nach dem Beschluss vom 11. September 2013 habe das Kantonsgericht nicht auf der Edition der Steuererklärungen bestanden. Schliesslich sei auch an der Hauptverhandlung vom 6. April 2016 nie eine Editionsverfügung ergangen. Damit seien die Voraussetzungen der Säumnis nicht eingetreten, und das Obergericht habe das Vorgehen des Kantonsgerichts zu Unrecht geschützt bzw. zu Unrecht die Säumnisfolgen von Art. 164 ZPO gegen den Kläger gelten lassen.
Sodann habe jede Partei aufgrund von Art. 152 ZPO das Recht, dass das Gericht von ihr form- und fristgerecht angebotene taugliche Beweismittel abnimmt. In den Klagebeilagen 7 und 8 und insbesondere 17 und 17a habe er den nötigen Beweis zu seiner Eigenschaft als praktizierender Landwirt sowie zum Betriebsergebnis 2009 auszugsweise angetreten und ausdrücklich seinen langjährigen landwirtschaftlichen Treuhänder I.________ als Zeugen für seine Betriebsergebnisse über die Jahre angegeben (Z1 2016 29, act. 58 S. 15).
8.3.3. Zunächst übersieht der Kläger, dass das seit 29. Oktober 2009 und damit vor Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO rechtshängige erstinstanzliche Verfahren in Anwendung der damals gültigen kantonalen ZPO durchzuführen war (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das galt auch für die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens nach dem oberinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 26. März 2013 (Urteil 4A_258/2012 vom 8. April 2013 E. 2.1). Soweit der Kläger geltend macht, das Obergericht habe Bestimmungen der eidgenössischen ZPO falsch angewendet, indem es das Vorgehen des Kantonsgerichts (beweiswürdigende Berücksichtigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung [Art. 164 ZPO]; Zulassung zum Beweis [Art. 152 ZPO]) geschützt habe, zielen seine Vorwürfe an der Sache vorbei, zumal die angerufenen Bestimmungen der ZPO im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwendbar waren. Im Gegensatz zum materiellen Bundesrecht prüft das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts nicht von Amtes wegen und, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG), nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte - insbesondere Willkür - hin (BGE 140 III 385 E. 2.3). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (E. 3.1 oben). Die Vorbringen des Klägers, die sich nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts (§ 163 Abs. 1 ZPO/ZG) auseinandersetzen, genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Namentlich zeigt er nicht auf, gestützt auf welche kantonal- oder verfassungsrechtliche Bestimmung das Kantonsgericht gehalten gewesen wäre, nach der Editionsverfügung vom 11. September 2013 eine weitere Verfügung hinsichtlich der streitgegenständlichen Steuererklärungen zu erlassen. Auf die diesbezüglichen Einwendungen ist nicht einzutreten.
8.3.4. Das verfassungsmässige Recht auf Beweis ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 143 III 65 E. 3.2 mit Hinweisen). Danach hat die beweispflichtige Partei einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht, und dass das Gericht die von ihm form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 mit Hinweisen). Nun schränkt Art. 317 ZPO die Möglichkeit einer Partei ein, im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess einzuführen. Zur Anwendung von Art. 317 ZPO durch das Obergericht und der damit verbundenen Abweisung der im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge äussert sich der Kläger nicht. Eine Verletzung des Beweisführungsrechts ist damit nicht dargetan.
Der Kläger konzentriert sich vielmehr darauf, dem Obergericht eine Verletzung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO vorzuwerfen. Danach kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Das Obergericht hielt indes zutreffend fest, es sei nicht einzusehen, in welchen Punkten der Sachverhalt zu vervollständigen wäre (E. 7.5 des angefochtenen Entscheids). In der Tat ist diese Bestimmung, wie der Kläger offenbar annimmt, nicht als Auffanggefäss konzipiert, um Unterlassenes nachholen zu können. Die Frage, ob der Kläger seine Existenz mit seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit sichere, war von Beginn weg Thema des Prozesses, was namentlich das Kantonsgericht dazu veranlasste, mindestens zweimal förmlich die Herausgabe der (vollständigen) Steuererklärungen des Klägers zu verlangen (E. 8.3.1). Der Kläger kam dieser und allen nachgehenden Aufforderungen nicht nach und geht bis heute davon aus, diese Frage sei nicht relevant. Zu Unrecht, wie sich gezeigt hat (E. 4 und 5 oben). Wenn er seinen Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht nachkam, kann er den kantonalen Instanzen nicht vorwerfen, sie hätten den Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht festgestellt. Eine Bundesrechtsverletzung ist auch hier nicht zu erkennen.
9.
Der Kläger beruft sich auch noch in allgemeiner Weise auf die Art. 29 BV und Art. 6 EMRK. Er legt indes nicht dar, inwiefern diese Verfassungs- bzw. Konventionsbestimmungen ihm mehr oder andere Rechte einräumen als die im konkreten Fall massgeblichen Bestimmungen des Bundes- oder des kantonalen Rechts. Insofern haben die entsprechenden Rügen (Anspruch auf ein faires Verfahren; Anspruch auf rechtliches Gehör; Verletzung des Willkürverbots) im vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung. Darauf ist nicht einzutreten.
10.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Kläger unterliegt und wird kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal der Beklagten kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller