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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_313/2018
Urteil vom 20. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erlass und Stundung von Gerichtskosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 26. März 2018 (ABS 18 114).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 28. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, betreffend die Aufhebung sämtlicher Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. yyy. Mit Entscheid vom 14. November 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 500.-- (Verfahren ABS 17 296). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_972/2017 vom 11. Dezember 2017 nicht ein. Das Bundesgericht auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--.
Am 15. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht um Erlass der ihm im Verfahren ABS 17 296 auferlegten Kosten, allenfalls um Bewilligung von Ratenzahlungen. Letzteres wurde vom Obergericht als Gesuch um teilweise Stundung behandelt. Mit Entscheid vom 26. März 2018 wies das Obergericht das Gesuch um Erlass bzw. Stundung ab (Verfahren ABS 18 114).
Am 9. April 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die vorliegende Beschwerde ist weitgehend eine Wiederholung der Beschwerde vom 4. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Obergerichts vom 14. November 2017 im Verfahren ABS 17 296. Die Beschwerde gegen den genannten Entscheid wurde mit Urteil 5A_972/2017 vom 11. Dezember 2017 behandelt. Das Urteil des Bundesgerichts ist rechtskräftig (Art. 61 BGG). Darauf kann nicht zurückgekommen werden. Dies betrifft auch die dem Beschwerdeführer vom Bundesgericht auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'000.--. Ein Erlass kommt nicht in Betracht.
Mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides vom 26. März 2018 im Verfahren ABS 18 114 setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er macht zwar weiterhin einen Härtefall geltend, doch geht er nicht auf die obergerichtliche Erwägung ein, dass die Annahme einer unzumutbaren Härte ausgeschlossen sei, weil seine Beschwerde im Verfahren ABS 17 296 mutwillig gewesen sei. Er genügt damit den ihm aus zahlreichen Verfahren bekannten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob gegen den Entscheid vom 26. März 2018 überhaupt eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG zulässig ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
3.
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg