BGer 6B_242/2018
 
BGer 6B_242/2018 vom 20.04.2018
 
6B_242/2018
 
Urteil vom 20. April 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 23. Januar 2018 (SST.2017.306).
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach X.________ mit Strafbefehl vom 18. Mai 2016 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 170.-- und mit einer Busse von Fr. 1'200.--.
X.________ wird vorgeworfen, am 22. März 2016, um 14.45 Uhr, in Seengen auf der Egliswilerstrasse mit seinem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 31 km/h überschritten zu haben.
 
B.
X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft nahm zusätzliche Beweise ab, hielt in der Folge aber am Strafbefehl fest, erklärte diesen zur Anklage und überwies die Akten dem Gericht. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg bestätigte am 21. August 2017 den Schuldspruch gemäss Strafbefehl, erhöhte aber die Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu Fr. 200.-- und die Busse auf Fr. 2'400.--.
Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Januar 2018 ab.
 
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2018 sei aufzuheben. Eventualiter sei vorgängig von einer von der METAS verschiedenen Stelle ein Gutachten zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung vom 22. März 2016 einzuholen. Er sei wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um maximal 6 km/h schuldig zu sprechen und mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- zu belegen. Der Beschwerde sei aufschiebende W irkung zu erteilen.
 
Erwägungen:
 
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (Beschwerde S. 4 und S. 7 f. Ziff. 2a).
Die Rüge ist unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers verweist die Vorinstanz hinsichtlich der von ihm aus diversen formellen Gründen geltend gemachten Ungültigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht einfach auf die Begründung der ersten Instanz. Einleitend hält die Vorinstanz zwar fest, die Ausführungen der ersten Instanz seien nicht zu beanstanden. Nachfolgend legt sie aber ihre eigenen Überlegungen dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, an der Gültigkeit des Messergebnisses bestehe kein vernünftiger Zweifel (Urteil S. 4 f. E. 1-3). Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Standpunkten ausführlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis an die höhere Instanz weiterzuziehen.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 4 und S. 9-14).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 167 E. 2.1; je mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz stellt fest, es gäbe keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekt durchgeführte Geschwindigkeitsmessung. Das benutzte Lasermessgerät Riegl FG 21-P habe am 22. März 2016 über ein gültiges Eichzertifikat verfügt und sei von hierfür ausgebildeten Polizisten bedient worden. Auf der Videoaufzeichnung des Messvorgangs sei eindeutig ersichtlich, dass das Fadenkreuz des Lasermessgeräts auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers gerichtet sei und sich auf seiner Fahrspur in unmittelbarer Nähe keine weiteren Fahrzeuge befunden hätten. Ausserdem seien mehrere gültige Messungen vorgenommen worden, die alle im Bereich der gemessenen 115 km/h gelegen hätten. Eine Verwechslung oder Fehlmessung sei somit ausgeschlossen. Damit im Einklang stehe die auf der Videoaufzeichnung ersichtliche Messung eines anderen Verkehrsteilnehmers, die 81 km/h ergeben habe. Mithin gebe es keine Hinweise, dass in Bezug auf die als gültig ausgewiesenen Messungen mit der Eichung des Messgeräts etwas nicht stimmen könnte. An der Gültigkeit des Messergebnisses bestehe demnach kein vernünftiger Zweifel. Entsprechend sei der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung der Messung abzuweisen (Urteil S. 4 f. E. 3).
Weiter hält die Vorinstanz fest, die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er wohl etwas schneller als die erlaubten 80 km/h gefahren sei, es habe zwischen 95 km/h und 100 km/h geschwankt, seien - nachdem an der Gültigkeit der Messung keine vernünftigen Zweifel bestünden - blosse Schutzbehauptungen. Es sei denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der den von ihm gelenkten Ferrari erst gerade am Vortag gekauft und deshalb offensichtlich noch nicht über ein durch längere Fahrerfahrung erworbenes Geschwindigkeitsgefühl mit diesem Fahrzeug verfügt habe, sich so sicher sein wolle, nicht mehr als 20 km/h zu schnell gefahren zu sein, zumal er selber eingeräumt habe, nicht immer auf den Tacho geschaut zu haben. Somit sei der angeklagte Sachverhalt erstellt, wonach der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um toleranzbereinigte 31 km/h überschritten habe (Urteil S. 5 E. 3).
2.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt oder den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Seine Erörterungen erschöpfen sich grösstenteils in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er ausführt, die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Videoaufzeichnung seien neutral und würden weder für noch gegen die Richtigkeit der Messung sprechen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle an einer Rechtsgrundlage, dass ein Eichzertifikat bereits in elektronischer Form gültig und eine handschriftliche Unterzeichnung des Eichzertifikats nicht notwendig sei (Beschwerde S. 9 f.), geht fehl. Die Vorinstanz hält ohne in Willkür zu verfallen fest, die erstinstanzlichen Ausführungen seien nicht zu beanstanden. Das benutzte Lasermessgerät Riegl FG 21-P habe am 22. März 2016 über ein gültiges Eichzertifikat verfügt. Die erste Instanz stellt fest, das Eichzertifikat Nr. 258-24022 vom 3. Dezember 2015 sei am Tag der Messung am 22. März 2016 aktuell gewesen (Gültigkeit bis 31. Dezember 2016) und sei für das verwendete Lasermessgerät ausgestellt worden. Das Eichzertifikat sei gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES; SR 943.03) elektronisch signiert. Eine handschriftliche Unterzeichnung sei weder vorgesehen noch notwendig. Es bestünden keine Zweifel am Bestehen einer aktuellen Eichung (erstinstanzliches Urteil S. 6 E. 2.5.2; kantonale Akten act. 17).
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, weil das Original des Messprotokolls nicht editiert worden sei, könne die Messung nicht überprüft werden (Beschwerde S. 10 f.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da er sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Die Vorinstanz erwägt, die Ausführungen der ersten Instanz seien nicht zu beanstanden, danach wurde das Messprotokoll vom 22. März 2016 in Kopie nachgereicht. Auf dem Original wären sämtliche gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitungen verzeichnet. Vorliegend würden die allgemeinen Angaben des Messprotokolls und die Messung des Beschwerdeführers genügen. An der Unterschrift lasse sich erkennen, dass die im Polizeirapport erwähnten Funktionäre Wm A.________ und Kpl B.________ unterschrieben hätten. Beide verfügten über die notwendige Ausbildung für Geschwindigkeitsmessungen. Bei Kontrollbeginn und -ende sei je ein Gerätetest durchgeführt worden. Es würden somit keine Anzeichen für eine nicht korrekte Geschwindigkeitsmessung bestehen (erstinstanzliches Urteil S. 6 E. 2.5.3; kantonale Akten act. 34-36).
2.5. Die Rüge, die Vorinstanz verletze überdies seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie seinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung der Messung vom 22. März 2016 abweise (Beschwerde S. 4 und S. 13), ist unbegründet. Die Vorinstanz durfte willkürfrei zur Überzeugung gelangen, ein Gutachten trage nichts zur Klärung des massgebenden Sachverhalts bei. Das Gericht kann, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen, einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
 
3.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wendet, entfernt er sich von ihren tatsächlichen Feststellungen. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV als erfüllt erachtet hat. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urteil S. 5 f. E. 4). Diesen ist nichts beizufügen. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Strafzumessung (Beschwerde S. 14; Urteil S. 6 E. 5).
 
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini