BGer 1B_479/2017 |
BGer 1B_479/2017 vom 24.04.2018 |
1B_479/2017 |
Urteil vom 24. April 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ SA,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Didier de Montmollin
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und Rechtsanwältin Leonie Flückiger,
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gegen
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1. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jeremias Widmer,
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2. C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
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Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Schwärzung von Unterlagen,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Oktober 2017 (UH170227-O/U/HEI).
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ insbesondere wegen des Verdachts des Betrugs. Sie wirft ihnen vor, Investoren getäuscht zu haben. Die von diesen überwiesenen Gelder seien über Konten von liechtensteinischen Banken und über ein Konto der A.________ SA bei der Bank D.________ (im Folgenden: Bank) geflossen.
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Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 forderte die Staatsanwaltschaft die Bank zur Herausgabe von Unterlagen betreffend das auf die A.________ SA lautende Konto für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 25. Oktober 2016 auf.
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Am 26. Oktober 2016 reichte die Bank der Staatsanwaltschaft die Unterlagen ein.
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B. Am 8. Juni 2017 ersuchte die A.________ SA die Staatsanwaltschaft um Aufhebung der Beweismittelbeschlagnahme. Eventualiter sei den Beschuldigten die Akteneinsicht zu verweigern in Bezug auf sämtliche von der Bank erhaltenen Unterlagen, welche nicht ihre Namen enthielten. Subeventualiter beantragte die A.________ SA die Schwärzung der Namen sämtlicher wirtschaftlich Berechtigter sowie der sich auf diese beziehenden Informationen, mit Ausnahme der Beschuldigten.
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Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 wies die Staatsanwaltschaft diese Anträge ab, nahm jedoch Transaktionsbelege des Kontos der A.________ SA für die Jahre 2008 bis 2012 bis auf Weiteres von der Akteneinsicht aus.
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Auf die von der A.________ SA dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 12. Oktober 2017 nicht ein. Es erwog, aus der Beschwerde und der weiteren Stellungnahme der A.________ SA gehe hervor, dass sie die angefochtene Verfügung nur in dem Sinne aufgehoben bzw. geändert haben wolle, als die von der Bank herausgegebenen Unterlagen zu schwärzen seien. Insofern fehle der A.________ SA ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.
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C. Die A.________ SA führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückzuweisen.
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D. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen ausdrücklich verzichtet. B.________ und C.________ haben sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher nach Art. 80 BGG zulässig.
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Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Beschwerde berechtigt.
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1.2. |
1.2.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Wie die Vorinstanz darlegt, wird die Staatsanwaltschaft dann, wenn eine verfahrensbeteiligte Person um Akteneinsicht ersucht, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren haben, soweit Einsicht in deren Akten gewährt werden soll. Alsdann wird die Staatsanwaltschaft eine Verfügung zu erlassen haben, welche die Beschwerdeführerin mit Beschwerde bei der Vorinstanz anfechten kann (angefochtener Beschluss E. 1.6 S. 7/8). Die Beschwerdeführerin bleibt damit als durch eine Verfahrenshandlung beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) weiterhin am Verfahren beteiligt. Auch für sie stellt der angefochtene Beschluss deshalb einen Zwischenentscheid dar. Anders hätte es sich verhalten, wenn ihr die Beteiligung am Verfahren endgültig verweigert worden wäre. In dieser letzteren Konstellation wäre ein Endentscheid anzunehmen gewesen (BGE 139 IV 310 E. 1 S. 312; Urteil 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015 E. 1).
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1.2.2. Der angefochtene Beschluss betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es handelt sich um einen "anderen Zwischenentscheid" gemäss Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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Bei Gutheissung der Beschwerde könnte die Sache nur zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die Gutheissung der Beschwerde könnte somit keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht.
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Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 mit Hinweisen). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 140 II 315 E. 1.3.1 S. 318 mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb ihr ein Nachteil rechtlicher Natur drohen soll. Auf die Beschwerde könnte daher nur eingetreten werden, wenn das offensichtlich wäre (BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; je mit Hinweisen).
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Letzteres trifft nicht zu. Aufgrund des angefochtene Beschlusses liegen die von der Bank herausgegeben Unterlagen weiterhin ungeschwärzt in den Akten. Die Strafbehörden sind jedoch an das Amtsgeheimnis gebunden (Art. 73 Abs. 1 StPO; Art. 320 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, wird die Beschwerdeführerin bei einem Gesuch um Akteneinsicht ihre Rechte wahren und die Schwärzung von Unterlagen verlangen können (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Einen allfälligen abschlägigen Entscheid der Staatsanwaltschaft könnte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mit Beschwerde anfechten. Damit ist davon auszugehen, dass ein der Beschwerdeführerin drohender Nachteil durch einen für sie späteren günstigen Entscheid behoben werden könnte.
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1.2.3. Legt die Beschwerdeführerin demnach nicht dar, weshalb ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll und ist dies auch nicht ohne Weiteres klar, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. April 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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