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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_225/2018
Urteil vom 24. April 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 8. Januar 2018 (SB.2017.89).
Erwägungen:
1.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 40.--. Auf Berufung des Beschwerdeführers bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 8. Januar 2018 das erstinstanzliche Urteil. Das Appellationsgericht hält für erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2016 zwischen 12.10 und 12.30 Uhr einen Personenwagen an einer Stelle parkierte, an welcher ein Fahr- und Parkverbot gilt. Das Vorfahren und Anhalten zwecks Güterumschlags ist an der besagten Stelle jedoch erlaubt. Die vom Beschwerdeführer erstmals vor Gericht vorgebrachte Behauptung, er habe von 12.10 oder 12.20 bis 12.30 Uhr einen Güterumschlag vorgenommen, erachtet das Appellationsgericht als nicht glaubhaft. Es stellt stattdessen auf die konstanten und seines Erachtens glaubhaften Aussagen der Zeugin A.________ ab.
2.
Der Beschwerdeführer gelangt gegen das Urteil vom 8. Januar 2018 mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er rügt, die Glaubwürdigkeit der einzigen belastenden Person, der Zeugin A.________, sei vor sämtlichen Instanzen nie infrage gestellt worden. Die von ihm mündlich mehrmals verlangte Konfrontationseinvernahme mit der belastenden Zeugin habe nie stattgefunden. Er hätte dieser gerne ergänzende Fragen gestellt.
3.
Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass die Zeugin A.________ am 31. Mai 2017 vor dem Strafgericht einvernommen wurde, wobei der Beschwerdeführer dieser Ergänzungsfragen stellen konnte (vgl. Akten Vorinstanz, act. 61 ff.). Dass er der Zeugin mangels Konfrontation nie ergänzende Fragen stellen und deren Aussagen in Zweifel ziehen konnte, trifft daher offensichtlich nicht zu.
4.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Die Beschwerde des Beschwerdeführers genügt diesen Begründungsanforderungen nicht, da er weder geltend macht noch rechtsgenügend aufzeigt, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld