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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_623/2017
Urteil vom 24. April 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. Juli 2017 (IV 2014/196).
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene A.________ war von Mai 2000 bis November 2001 als Industrielackierer bei der B.________ AG tätig. Wegen einer Gehirnerschütterung meldete er sich im Dezember 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, worunter ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz, St. Gallen, vom 9. September 2003, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügungen vom 18. März 2004 und 1. Juni 2005 ab 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Im Zuge eines im Dezember 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess ihn die IV-Stelle polydisziplinär am Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, begutachten. Gestützt auf die Expertise vom 24. September 2013 hob die IV-Stelle die Rente in Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlB IVG]) auf (Verfügung vom 13. Dezember 2013). Am 20. Dezember 2013 widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung, wegen mangelhafter Zustellung. Mit Verfügung vom 11. März 2014 hob die IV-Stelle die Rente von A.________ auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf.
B.
Die dagegen geführte Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Juli 2017 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei eine neue Begutachtung in Auftrag zu geben. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Lit. a Abs. 1 SchlB IVG betreffend die Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, ist im hier angefochtenen sowie im Entscheid der Vorinstanz vom 12. Mai 2015 (E. 1) unter Hinweis auf die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 139 V 547 E. 10.1 S. 568) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle am 11. März 2014 verfügte Aufhebung der bisherigen Rente zu Recht bestätigte. Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz steht fest und ist im Übrigen unbestritten geblieben, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG vorliegen. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Umstritten ist einzig das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. C.________, wonach der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Behinderungstendenzen (ICD-10 F45.4) sowie an akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-1073.1) leide, ohne dass diese Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
3.
3.1. Gestützt auf die Beurteilung des Experten Dr. med. C.________ sowie auf die Behandlungsunterlagen der Psychiatrischen Klinik D.________ (vom Dezember 2013 bis April 2014; Schreiben vom 16. November 2016) und der Stellungnahme des ZMB dazu vom 17. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die psychische Belastung des Beschwerdeführers werde vor allem durch die Rentensituation verursacht. Eine regelmässige Behandlung in der Klinik D.________ habe nicht stattgefunden, sondern es seien lediglich drei Gespräche geführt worden, bei welchen ebenfalls die Rentenaufhebung thematisiert worden sei. Die vom Neuropsychiater Dr. med. E.________ festgehaltene Diagnose einer paranoiden Schizophrenie habe anlässlich der Begutachtung im ZMB nicht bestätigt werden können. Sodann sei weder durch die behandelnde Psychiaterin an der Klinik D.________ noch durch andere involvierte Ärzte je eine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt worden. Insgesamt könne deshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt und basierend darauf eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 vorgenommen werden. Daraus resultiere, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2013 zumindest für adaptierte Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in somatischer wie psychischer Hinsicht voll arbeitsfähig sei. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich bestätigte die Vorinstanz die verfügte Rentenaufhebung.
3.2. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Das kantonale Gericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht regelmässig in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und habe die Berichte der behandelnden Psychiaterin med. pract. F.________ zu Unrecht nicht berücksichtigt. Er leide entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen und dem fehlerhaften psychiatrischen Teilgutachten an einer nicht überwindbaren psychiatrischen Krankheit.
4.
Die vorinstanzliche Abhandlung des Beweisthemas anhand von Indikatoren entspricht den Vorgaben von BGE 141 V 281 wie auch BGE 143 V 418 und ist rechtlich korrekt. Die in diesem Kontext erfolgten Beweiswürdigungen und Tatsachenfeststellungen sind auch nicht offensichtlich unrichtig (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bildete die Inanspruchnahme von Therapiemöglichkeiten nur einen Aspekt in der durchgeführten Indikatorenprüfung. Die Vorinstanz berücksichtigte danebst namentlich erhebliche Inkonsistenzen im Verhalten, die anlässlich der Begutachtung festgestellt worden sind, eine fehlende psychiatrische Komorbidität und lediglich leichte körperliche Begleiterkrankungen sowie einen grossen sekundären Krankheitsgewinn. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollen, hält sie doch die Häufigkeit der psychiatrischen Gespräche in der Schweiz zutreffend fest und verneint auch nicht, dass er in Mazedonien einen Neuropsychiater aufgesucht hat. Nicht bestritten ist, dass er jeweils ein halbes Jahr in der Schweiz und in Mazedonien lebt. Die Behauptung, die Vorinstanz habe den undatierten und im Juni 2017 eingereichten Bericht der behandelnden Psychiaterin med. pract. F.________ nicht berücksichtigt, ist aktenwidrig, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Anzufügen bleibt einzig, dass die Vorinstanz nachvollziehbar begründet hat, weshalb diese Einschätzung der psychischen Beschwerden und ihrer funktionellen Auswirkungen nicht überzeugt und daher den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen vermag. Sie hat demnach die medizinische Aktenlage, insbesondere auch das Teilgutachten des Dr. med. C.________, in nicht zu beanstandender Weise willkürfrei gewürdigt und durfte dem Gutachten des ZMB insgesamt Beweiskraft beimessen, da dieses eine schlüssige Beurteilung auch im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt. Damit erübrigt sich auch eine erneute Begutachtung, wie eventualiter beantragt. Das kantonale Gericht hat zu Recht einen relevanten Gesundheitsschaden ausgeschlossen. Gegen die Invaliditätsbemessung wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Folglich hat es gestützt darauf bundesrechtskonform die Renteneinstellung bestätigt.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. April 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla