Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6F_3/2018
Urteil vom 25. April 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
Gesuchsteller,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.A.________,
3. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017 (6B_1050/2017).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Zusammengefasst setzte X.________ am 17. Dezember 2013 in seinem Personenwagen trotz dichten Nebels, schwieriger Lichtverhältnisse (dunkel, keine Strassenbeleuchtung), Temperaturen um den Gefrierpunkt, feuchter Fahrbahn und des Umstands, dass die Sichtweite leidlich 50 Meter betrug, zum Überholen des von D.________ gelenkten sowie eines weiteren ihnen vorausfahrenden Personenwagens an. Dabei kollidierte X.________ frontal mit dem korrekt entgegenkommenden und von C.A.________ gelenkten Motorrad, welches er erst unmittelbar vor der Kollision sah. C.A.________ verstarb am 19. Dezember 2013 an den Folgen der beim Unfall erlittenen Verletzungen.
2.
Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ am 14. Juni 2016 der vorsätzlichen Tötung, der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren.
Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 22. Juni 2017 das bezirksgerichtliche Urteil.
Die gegen das Urteil des Obergerichts von X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 20. Dezember 2017 (Urteil 6B_1050/2017) ab, soweit es darauf eintrat.
3.
Am 5. Februar 2018 gelangt X.________ erneut an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 sei gestützt auf Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG in Revision zu ziehen. Das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen sowie grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 20 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
4.
In der Sache macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe versehentlich die wesentliche Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass D.________ noch am Unfalltag mehrfach ausdrücklich gesagt habe, die Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge sei durch den Nebel stark eingeschränkt gewesen, man den Gegenverkehr aber sehr gut habe erkennen können. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 23. Januar 2013 habe sie erklärt, die Lichter des entgegenkommenden Motorrads und dessen Position deutlich gesehen zu haben. Der Gesuchsteller zitiert entsprechende Aussagen von D.________. Schon die Vorinstanz habe sich mit diesen Aussagen mit keinem Wort auseinandergesetzt.
5.
Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung erfolgt ist (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 6F_21/2017 vom 19. Januar 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121; Dominik Vock, in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, Spühler und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG).
6.
Zunächst ist wie bereits im angeblich revisionsbedürftigen Urteil festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller (erneut) widersprüchlich verhält. In seiner Beschwerde in Strafsachen vom 14. September 2017 beanstandete er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ausdrücklich nicht. Er führte aus, die Vorinstanz habe seine Aussagen wie auch diejenigen der übrigen Beteiligten im Wesentlichen richtig und detailliert wiedergegeben und sich damit auseinander gesetzt. Sie habe bei ihrer Würdigung zu Recht insbesondere auf die tatnächsten Erstaussagen aller Beteiligten abgestellt. Mit seinen Vorbringen zu den Sichtverhältnissen während des Überholmanövers im vorliegenden Revisionsgesuch wendet er sich entgegen diesem Standpunkt wie schon mit seiner Beschwerde in Strafsachen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Diese kann vor Bundesgericht jedoch nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. bereits Urteil 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.1 und 1.4.1 mit Hinweisen). Im Weiteren flossen die vom Gesuchsteller zitierten Aussagen von D.________ ungeachtet der fehlenden expliziten Willkürrüge in die bundesgerichtliche Entscheidfindung ein. Weshalb der Gesuchsteller vom Gegenteil ausgeht, begründet er nicht. Dies ist auch nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht legte ausdrücklich dar, dass die zur Kenntnis genommenen Aussagen von D.________, wonach die Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge trotz starken Nebels gut möglich gewesen sei, an der vorinstanzlichen Feststellung sehr schlechter Sichtverhältnisse mit einer Sichtweite von im Zweifel für den Gesuchsteller 50 Metern, keine Willkür zu begründen vermochten. Nach Auffassung des Bundesgerichts stellte die Vorinstanz den Sachverhalt sorgfältig fest. Sie begründete insbesondere ihre Schlussfolgerung betreffend die Sichtverhältnisse eingehend. Auch sie setzte sich wie bereits im bundesgerichtlichen Urteil dargelegt und entgegen der wiederholten Kritik des Gesuchstellers mit den Aussagen von D.________ vertieft auseinander (Urteil 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4.1 mit Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil, E. 3.4.3.5.3.5 S. 18). Der Gesuchsteller scheint zu verkennen, dass eine fehlende umfassende Wiedergabe seiner jeweiligen Ausführungen und Zitate sowie fehlende Verweise auf seine Beschwerde und jede einschlägige Stelle der Aussagen der Beteiligten nicht bedeutet, dass das Bundesgericht (oder die Vorinstanz) die entsprechenden Passagen übersah oder mit einem falschen Wortlaut wahrnahm. Ebenso wenig lässt sich solches aus dem Umstand ableiten, dass seiner Argumentation nicht gefolgt wurde oder gewisse Aspekte nicht in seinem Sinn berücksichtigt wurden.
Es trifft demnach nicht zu, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Damit liegt der geltend gemachte Revisionsgrund (Art. 121 lit. d BGG) nicht vor. Soweit der Gesuchsteller mangels Begründung der angeblichen Nichtberücksichtigung implizit eine unrichtige rechtliche Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts rügt und eine neue Beurteilung anstrebt, begründet dies keinen Revisionsgrund (vgl. E. 5 hiervor).
7.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Die Kosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Gesuchsgegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen auch in diesem bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber