Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_167/2018
Urteil vom 26. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Forrer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
vom 5. Dezember 2017 (BES.2017.76-EZS1).
Erwägungen:
1.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland erteilte der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 28. August 2017 definitive Rechtsöffnung für Fr. 54'904.80.-- (Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 (recte: 2017) wies das Kantonsgericht St. Gallen die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ab.
Am 16. Februar 2018 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Zugleich hat es der Beschwerdeführerin Frist angesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- (Art. 62 BGG). Mit Verfügung vom 15. März 2018 ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. April 2018 angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Bezahlung).
Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss binnen der Nachfrist nicht bezahlt. Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg