BGer 5A_167/2018 |
BGer 5A_167/2018 vom 26.04.2018 |
5A_167/2018 |
Urteil vom 26. April 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Forrer,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
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vom 5. Dezember 2017 (BES.2017.76-EZS1).
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Erwägungen: |
1. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland erteilte der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 28. August 2017 definitive Rechtsöffnung für Fr. 54'904.80.-- (Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 (recte: 2017) wies das Kantonsgericht St. Gallen die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ab.
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Am 16. Februar 2018 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Zugleich hat es der Beschwerdeführerin Frist angesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- (Art. 62 BGG). Mit Verfügung vom 15. März 2018 ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. April 2018 angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Bezahlung).
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Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss binnen der Nachfrist nicht bezahlt. Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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