Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_332/2018
Urteil vom 26. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Scheidungsurteil),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. März 2018 (PC180004-O/U).
Sachverhalt:
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwischen A.________ und B.________ verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich jenen im Berufungsurteil vom 29. November 2002 zu einer Entschädigung im Sinn von Art. 124 ZGB (damalige Fassung) von Fr. 1'000.-- pro Monat, wobei die aktive und passive Unvererblichkeit festgehalten wurde. Am xx.xx. 2003 verstarb B.________.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Zürich, aufgrund des neuen Vorsorgerechts seien das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 1999 und das Berufungsurteil des Obergerichts vom 29. November 2002 aufzuheben, ihr früherer Ehemann zu einer unbefristeten Rente von Fr. 1'500.-- pro Monat zu verpflichten und ihre Alters- und/oder Witwenrente gegenüber der Pensionskasse des früheren Ehemannes entsprechend neu festzulegen.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 trat das Bezirksgericht nicht darauf ein und wies überdies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Auf die gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit Beschluss vom 2. März 2018 nicht ein.
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 17. April 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Ferner verlangt sie u.a. die unentgeltliche Rechtspflege, eine öffentliche Gerichtsverhandlung und die Durchführung eines Beweisverfahrens.
Die gegen das obergerichtliche Berufungsurteil erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des parallelen Verfahrens 5A_333/2018.
Erwägungen:
1.
Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine öffentliche Parteiverhandlung kann zwar angeordnet werden (vgl. Art. 57 BGG), findet aber nur unter ausserordentlichen prozessualen Umständen statt. Die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf. Das Begehren muss, wie alle Anträge, begründet werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteile 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 1.2; 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag nicht weiter.
Beweismassnahmen werden im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise angeordnet, legt doch das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 101 E. 2 S. 104). Die Sache ist im Übrigen spruchreif und die anbegehrte Edition und Akteneinsicht bezüglich der damaligen Scheidungsakten sowie der Nachlassakten des Konkursamtes Zurzach betreffend den Erbgang steht in keinerlei ersichtlichem Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung der Frist für die kantonale Beschwerde.
2.
Das Obergericht hielt fest, dass der erstinstanzliche Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2018 zugestellt worden und deshalb mit ihrer erst am 15. Februar 2018 der Post übergebenen Beschwerde die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 119 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten sei.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinander; sie hält einzig fest, das Obergericht habe einfach nicht entscheiden wollen. Damit ist nicht ansatzweise dargetan, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, wenn das Obergericht zufolge verpasster Beschwerdefrist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit Präsidialurteil zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Angesichts der unterbliebenen topischen Beschwerdebegründung konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es für das bundesgerichtliche Verfahren an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli