BGer 9C_305/2018
 
BGer 9C_305/2018 vom 01.05.2018
9C_305/2018
 
Urteil vom 1. Mai 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen unbekannten Entscheid.
 
Nach Einsicht
in die von A.________ gegen einen unbekannten Entscheid erhobene Beschwerde vom 29. März 2018 (Poststempel),
in die ihm am 5. April 2018 zugestellte Verfügung des Bundesgerichts vom 3. April 2018, worin darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle und dieser Mangel bis spätestens am 16. April 2018 zu beheben sei, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
 
in Erwägung,
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, den anzufechtenden Entscheid einzureichen, innert der hierfür angesetzten Nachfrist (16. April 2018) nicht nachgekommen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Mai 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl