Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4D_21/2018
Urteil vom 3. Mai 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Küng,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Leasingvertrag; örtliche Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Februar 2018 (PP170059-O/U).
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 27. März 2017 beim Bezirksgericht Dielsdorf eine Forderungsklage gegen die Beschwerdeführerin einreichte;
dass das Bezirksgericht aufentsprechende Einrede der Beschwerdeführerin hin mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 feststellte, dass es für die Beurteilung der Rechtsstreitigkeit örtlich zuständig sei;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 15. Februar 2018 eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung abwies, soweit es darauf eintrat, und das von der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Berufungsbegehren abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheide mit in italienischer Sprache verfasster Eingabe vom 12. April 2018 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG entsprechend das bundesgerichtliche Verfahren in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird und das vorliegende Urteil demnach in deutscher Sprache ergeht;
dass es sich bei der vorliegenden Streitsache aus einem Leasingvertrag um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die nicht miet- oder arbeitsrechtlicher Natur ist (vgl. dazu die Urteile 4A_64/2008 vom 27. Mai 2008 E. 1.2; 4A_96/2007 vom 26. Juni 2007 E. 1.1), und dass der Streitwert nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz den Betrag von Fr. 30'000.-- als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht und auch keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen vorliegt;
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. dazu BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4);
dass in Fällen, in denen die Beschwerde in Zivilsachen nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist, in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss, warum sie erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4);
dass die Beschwerdeführerin indessen nicht geltend macht, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass demnach auf die erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist und die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht;
dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);
dass die Beschwerdeführerin zwar die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 und 2 BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch den angefochtenen Entscheid geltend macht, diese Rügen indessen nicht rechtsgenügend, unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz begründet, wie nachfolgend aufzuzeigen ist;
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz - nach seitenlangen allgemeinen Ausführungen zum Institut der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ohne Bezug zum konkreten Fall - eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorwirft, weil diese ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Ausserachtlassung aller Beweise für ihre Bedürftigkeit abgewiesen habe;
dass die Beschwerdeführerin dabei übergeht, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abwies, sondern deshalb, weil sie die gestellten Berufungsbegehren als aussichtslos erachtete;
dass die Beschwerdeführerin allerdings - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 BV - geltend macht, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege dürfe nicht von den Erfolgsaussichten der gestellten Begehren abhängig gemacht werden, wofür sie sich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 30. Juli 1998 i.S. Aerts c. Belgien (61/1997/845/1051, Slg. 1998 V 1939) beruft;
dass in dem vom EGMR im zitierten Urteil beurteilten Fall allerdings besondere Verhältnisse vorlagen, in denen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung dazu führte, dass dem Gesuchsteller der Zugang zum belgischen Kassationshof überhaupt verwehrt wurde;
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern im vorliegenden Fall eine vergleichbare Konstellation gegeben sein soll;
dass die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK damit nicht rechtsgenügend begründet ist und darauf nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführerin in der Hauptsache rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Beurteilung der Sache durch das zuständige Gericht ihres Wohnsitzes nach Art. 30 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, wo sie in ihrer Muttersprache prozessieren könne;
dass Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BV bestimmt, dass das Gesetz für Zivilklagen einen anderen Gerichtsstand als denjenigen am Wohnsitz der beklagten Partei vorsehen kann;
dass die kantonalen Instanzen die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Dielsdorf bejahten, da die Parteien mit einer nach Art. 17 Abs. 1 ZPO gültigen Gerichtsstandsvereinbarung den Gerichtsstand Dielsdorf vereinbart hätten, wobei sich die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung vorliegend nach der ZPO und nicht nach dem Gerichtsstandsgesetz (GestG) bestimme; auch wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht gültig wäre, könnte sich die Beschwerdegegnerin überdies, so die Vorinstanz, für den Gerichtsstand Dielsdorf auf Art. 31 ZPO stützen, der dem Kläger bei Klagen aus Vertrag die Wahl lasse, an dem Ort zu klagen, an dem die charakteristische Leistung (hier die Leistung der Leasinggeberin) zu erbringen ist; ein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand am Wohnsitz der Beschwerdeführerin bestehe vorliegend nicht, insbesondere sei der vorliegende Leasingvertrag nicht ein Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO und falle auch nicht unter das Konsumkreditgesetz (KKG), da das Fahrzeug gemäss Negativbestätigung zum Leasingvertrag für die berufliche Nutzung durch die Beschwerdeführerin verwendet worden sei;
dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung mit Bezug zu Art. 32 ZPO eingebrachte Behauptung, sie sei sehr wohl eine Konsumentin, da sie das Auto als Privatperson geleast habe und dieses in erster Linie privaten Bedürfnissen diene, als unzulässiges neues Vorbringen qualifizierte, und daher die Nichtanwendbarkeit von Art. 32 ZPO bestätigte und die Anwendbarkeit von Art. 8 UWG auf die Gerichtsstandsklausel verneinte; die Beschwerdeführerin gehe überdies selber davon aus, dass die Kosten des Fahrzeuges die Grenze von Fr. 80'000.-- überstiegen und daher das KKG nicht anwendbar sei;
dass die Beschwerdeführerin auf diese Begründung der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich eingeht und nicht hinreichend darlegt, weshalb diese mit dem darauf gestützten Entscheid Art. 30 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt haben soll;
dass sie insbesondere nicht hinreichend darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie ihre Vorbringen über die private Nutzung des Leasingfahrzeuges und über den Vertragsschluss zu nichtberuflichen Zwecken als unzulässige Noven qualifizierte und daher nicht zuliess;
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr, wie sie im Übrigen selber einräumt, im Wesentlichen darauf beschränkt, auf ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkten zu beharren, ohne sich hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen;
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer