Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_352/2018
Urteil vom 3. Mai 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Exmission (Zwangsvollstreckung und Eigentum),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2018 (ZBS.2018.5).
Sachverhalt:
Nach Ersteigerung der Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch U.________, verlangte die C.________ AG mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen die Exmission von A.________ und B.________.
Mit Entscheid vom 29. Januar 2018 wies das Bezirksgericht Münchwilen A.________ und B.________ an, die Liegenschaft bis spätestens zehn Tage nach Rechtskraft des Entscheides vollständig zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen.
Mit Entscheid vom 14. März 2018 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
Dagegen haben A.________ und B.________ am 23. April 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
2.
Es werden keinerlei Rechtsbegehren gestellt; schon daran scheitert die Beschwerde.
Im Übrigen erfolgt aber auch inhaltlich keine genügende Begründung: Die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten mit der Beschwerdegegnerin einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen. Das Obergericht hielt dies angesichts der konkreten (näher geschilderten) Umstände für völlig unglaubwürdig und bezeichnete das Vorbringen als Schutzbehauptung. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, ohne dass die Beschwerdeführer diesbezüglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügen. Folglich bleibt es beim Sachverhalt, dass kein (mündlicher) Mietvertrag bestand, und die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern davon ausgehend der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.
Ohnehin ist gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer der Endtermin des angeblich mündlich abgeschlossenen Mietvertrages am 30. April 2018 eingetreten, so dass sich die Beschwerde insofern als gegenstandslos erweist.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Den Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli