BGer 5A_358/2018 |
BGer 5A_358/2018 vom 03.05.2018 |
5A_358/2018 |
Urteil vom 3. Mai 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern.
|
Gegenstand
|
Beistandschaft,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 29. März 2018 (KES 17 769, KES 17 831).
|
Sachverhalt: |
Am 6. September 2011 wurde für A.________ eine Beistandschaft auf eigenes Begehren errichtet. Mit Entscheid vom 11. Juli 2014 ersetzte die KESB Bern die altrechtliche Massnahme durch eine kombinierte Beistandschaft.
|
Mit Entscheid vom 22. November 2017 wies die KESB Bern die Anträge auf Aufhebung der Beistandschaft und Mandatsträgerwechsel ab.
|
Mit Entscheid vom 29. März 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
|
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 26. April 2018 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
|
Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
|
2. Es wird keinerlei Rechtsbegehren gestellt; schon daran scheitert die Beschwerde.
|
Im Übrigen erfolgt aber auch inhaltlich keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des 12-seitigen angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer hält einzig fest, die KESB lüge wie gedruckt und er könne nicht verstehen, dass man so einem verlogenen Verein helfe. Er habe nie mehr Geld verlangt oder dies bei einem Beistandswechsel erhofft, aber Hauptsache, man schreibe so einen Quatsch. Damit lässt sich nicht dartun, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid gegen Recht verstossen worden sein soll.
|
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
|
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 3. Mai 2018
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: von Werdt
|
Der Gerichtsschreiber: Möckli
|