BGer 6B_255/2018 |
BGer 6B_255/2018 vom 03.05.2018 |
6B_255/2018 |
Urteil vom 3. Mai 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
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Gegenstand
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Kostenerlass, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Februar 2018 (490 18 30).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 11. Oktober 2016 eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2016 ab. Gleichzeitig verweigerte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wegen Aussichtslosigkeit und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.--.
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In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten. Das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies das Gesuch am 23. November 2016 ab, stundete der Beschwerdeführerin jedoch die Bezahlung der Verfahrenskosten bis zum 31. Dezember 2017 und verpflichtete sie, sich nach der Stundung um eine monatliche Ratenzahlung der Verfahrenskosten zu bemühen.
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Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 3. Februar 2017 nicht ein (6B_137/2016).
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Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Erlass der ihr mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 auferlegten Verfahrenskosten. Eventualiter sei ihr eine weitere Stundung zu gewähren.
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Das Präsidium des Kantonsgerichts wies das Kostenerlassgesuch und das eventualiter gestellte Gesuch um Stundung am 14. Februar 2018 wegen unveränderter Umstände unter Verweis auf seinen Entscheid vom 23. November 2016 ab.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. Dass und inwiefern das Präsidium des Kantonsgerichts mit der Abweisung des Erlassgesuchs gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Sie bezeichnet weder eine Gesetzesnorm, die verletzt sein könnte, noch zeigt sie eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung auf. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Mai 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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