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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_277/2018
Urteil vom 3. Mai 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Januar 2018 (SBK.2017.277).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau nahm am 11. August 2017 eine Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2017 und 1. Juni 2017 gegen X.________ wegen Urkundenfälschung und unrechtmässiger Aneignung nicht an die Hand, was die Oberstaatsanwaltschaft am 15. August 2017 genehmigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich am 5. März 2018 ans Bundesgericht. Das Obergericht Aargau habe keinen fairen, vollständigen und gerechten Entscheid gefasst. Der Entscheid vom 23. Januar 2018 sei daher aufzuheben und die beschuldigte Person zu verurteilen.
2.
Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht mit der Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht befassen kann.
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).
4.
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Mindestanforderungen nicht. Dieser zeigt auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht auf, inwiefern sich die beschuldigte Person strafbar gemacht und die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen diesen daher zu Unrecht nicht an die Hand genommen haben könnte. Mit den Erwägungen des Obergerichts, welches die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützt, setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Das Vorbringen der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, weil "eine ausführliche/ernsthafte Untersuchung/Recherche nicht durchgeführt/eingeleitet" worden sei, deckt sich mit der Rüge in der Sache. Bei der vorliegenden Nichtanhandnahme lag es in der Natur der Sache, dass keine Untersuchung eröffnet wurde und folglich auch keine Parteibefragungen etc. durchgeführt wurden. Dass und inwiefern der Entscheid des Obergerichts verfassungs-, konventionswidrig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde mithin nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer beanstandet zudem sinngemäss die obergerichtliche Kostenauflage. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Inwiefern das Obergericht gegen diese Bestimmung verstossen haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist daher mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill