BGer 8C_85/2018 |
BGer 8C_85/2018 vom 03.05.2018 |
8C_85/2018
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Urteil vom 3. Mai 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2017
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(F-3048/2017).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 25. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2017,
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in die Verfügung vom 27. Februar 2018, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
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in die Verfügung vom 19. April 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 30. April 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass die Verfügung vom 19. April 2018 durch die Post retourniert wurde, da die Empfängerin, die Vertreterin des Beschwerdeführers, unter der angegebenen Adesse nicht ermittelt werden konnte,
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dass die Unmöglichkeit der Zustellung dieser Verfügung somit vom Beschwerdeführer zu verantworten ist und damit einer Annahmeverweigerung gleichzustellen ist,
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dass die Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG somit als ordnungsgemäss angesetzt gilt,
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dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Mai 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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