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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_342/2017
Urteil vom 4. Mai 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, Bovey,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Beiständin C.________,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug.
Gegenstand
Erwachsenenschutz (Entschädigung für die Mandatsführung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 16. März 2017 (F 2014 8).
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 17. September 2007 errichtete der Bürgerrat U.________ für B.________ (geb. 1923) eine Beiratschaft auf eigenes Begehren nach aArt. 395 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte lic. iur. A.________ zur Beirätin mit den Aufgaben, die finanziellen sowie administrativen Angelegenheiten der Verbeirateten zu regeln und deren Vermögen zu verwalten. A.________ liess sich zusätzlich zur Beiratschaft von B.________ eine allgemeine "Generalvollmacht" ausstellen.
Auf Grund eines am 22. April 2008 von zwei Kindern von B.________ gestellten Amtsenthebungsgesuchs enthob der Regierungsrat des Kantons Zug am 31. Mai 2011 A.________ ihres Amtes als Beirätin und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 25. Oktober 2012 rechtskräftig ab. Die Amtsenthebung wurde unter anderem damit begründet, dass die Beirätin dadurch, dass sie sich mit einer "Generalvollmacht" neben ihrem Amt auch noch privat habe mandatieren lassen, "den durch die Beiratschaft gesetzten Rahmen überschritten" und eigene wirtschaftliche Interessen mit jenen der verbeirateten Person vermengt habe.
Inzwischen hatte der Bürgerrat am 16. August 2011 die kombinierte Beiratschaft bestätigt und D.________ als neuen Beirat eingesetzt. Einem von B.________ am 27. Juni 2012 gestellten Gesuch um Aufhebung der Massnahme war kein Erfolg beschieden. Mit Entscheid vom 12. Februar 2013 umschrieb die inzwischen zuständig gewordene Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) vorsorglich nach Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB die Aufgabe des Beirats neu und entzog B.________ gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverwaltung und der Erledigung von über die alltäglichen Handlungen hinausgehenden Rechtsgeschäften. Alle von ihr unterzeichneten Vollmachten wurden per sofort ebenfalls im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB widerrufen. Mit Entscheid vom 25. Juni 2013 überführte die KESB alle angeordneten Massnahmen sodann in eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB und setzte neu C.________ als Beiständin ein.
B.
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 setzte die KESB die Entschädigungen der früheren Beirätin A.________ für die Jahre 2008, 2009 und 2010 auf je Fr. 10'000.-- und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2011 auf Fr. 6'670.-- bzw. insgesamt auf Fr. 36'670.-- (inkl. Spesen) fest (Entscheid Nr. 2013/1577). Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht (Verfahren F 2014 8) und stellte in der Sache im Wesentlichen folgende Anträge:
1. Es sei ihr in Aufhebung von Ziffer 1 und entsprechender Anpassung der Ziffer 3 des Dispositivs des erwähnten Entscheids für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2011 eine Mandatsentschädigung von Fr. 245'273.-- (exkl. MWSt.) zuzusprechen.
2. Eventualiter sei ihr für den erwähnten Zeitraum eine Mandatsentschädigung von Fr. 72'002.-- (exkl. MWSt.) zuzusprechen und die Zahlung einer Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 173'271.-- (exkl. MWSt.) aus dem Vermögen von B.________ zu genehmigen.
3. Subeventualiter sei ihr für den erwähnten Zeitraum eine Mandatsentschädigung von Fr. 72'002.-- (exkl. MWSt.) zuzusprechen.
Auf Antrag von A.________ sistierte das Gericht dieses Verfahren, bis die KESB am 3. November 2015 den Schlussbericht von A.________ für ihre Tätigkeit als Beirätin genehmigt hatte (Entscheid Nr. 2015/2095). Nachdem dieser Entscheid rechtskräftig wurde, nahm das Verwaltungsgericht das gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2013 gerichtete Beschwerdeverfahren wieder auf. A.________ stellte sodann mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 diverse Verfahrensanträge. Mit Urteil vom 16. März 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
C.
Gegen dieses Urteil gelangt A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Mai 2017 an das Bundesgericht und verlangt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011 eine Restmandatsentschädigung von Fr. 35'332.-- zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit mittlerem Verfall ab 1. Januar 2010, spätestens ab 18. Dezember 2013 zuzusprechen. Zudem sei auf dem bereits zugesprochenen Betrag von Fr. 36'670.-- ein Verzugszins von 5 % seit mittlerem Verfall ab 1. Januar 2010, spätestens ab 18. Dezember 2013 zuzusprechen. Schliesslich seien auch die kantonalen Kosten neu zu verlegen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
D.
A.________ hatte mit Antrag vom 26. September 2016 bei der KESB Zug ein weiteres Verfahren mit Bezug auf die private Mandatierung durch B.________ eingeleitet. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2016 trat die KESB auf die entsprechenden Begehren nicht ein (Entscheid Nr. 2016/1427). Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 27. April 2017 ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen bildet Gegenstand des Verfahrens 5A_410/2017.
Erwägungen:
1.
1.1. Entschieden hat vorliegend das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ist nicht nur gegen Urteile in Zivilsachen zulässig, sondern auch gegen öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere gegen Entscheide auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist eine vermögensrechtliche (vgl. Urteil 5A_503/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.1) und der Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG).
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist deshalb weder durch die in der Beschwerde erhobenen Argumente noch durch die vorinstanzliche Begründung eingeschränkt; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund gutheissen, eine Beschwerde aber auch mit einer von der vorinstanzlichen Argumentation abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4 mit Hinweisen). Angesichts der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG festgelegten allgemeinen Begründungspflicht prüft das Bundesgericht allerdings grundsätzlich nur die erhobenen Rügen. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3). Demgegenüber genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 135 II 356 E. 4.2.1 mit Hinweis). Ebenfalls genügt es nicht, allgemein auf die kantonalen Akten zu verweisen. Vielmehr muss das Aktenstück, dessen willkürliche Würdigung geltend gemacht wird, genau bezeichnet werden (vgl. Urteil 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 6.2).
Entsprechend ist vorliegend auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit bloss in allgemeiner Weise und mit einem allgemeinen Hinweis auf die Akten die Feststellungen der Vorinstanz gerügt oder die Würdigung bestimmter Beweismittel in allgemeiner Weise kritisiert werden.
Demgegenüber ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin eine falsche Anwendung von aArt. 416 ZGB und willkürliche Sachverhaltsfeststellungen sowie eine willkürliche Anwendung kommunaler Entschädigungsrichtlinien geltend macht.
2.
Die KESB hatte bei der Festsetzung der Entschädigung für die Jahre 2008-2010 sowie den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 auf die Richtlinien der Einwohnergemeinde U.________ vom 7. März 2007 für die Entschädigung an die vormundschaftlichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (vgl. Akten der KESB, act. 1.1) abgestellt. Die Ziffern 1 bis 5 dieser Richtlinien lauteten:
1. Richtwerte der Entschädigung
Die jährliche Entschädigung für die Bemühungen eines Vormundes, Beirates oder Beistandes (in der Folge Betreuungsperson genannt) gliedert sich in zwei Teile:
a) für persönliche Betreuung Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- pro Jahr
b) für die Besorgung der finanziellen Angelegenheiten (Einkommens-, Vermögensverwaltung) Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- pro Jahr
2. Kriterien für die Berechnung der Entschädigung
a) für die persönliche Betreuung
- Besteht für die betreute Person ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz, oder muss dies weitgehend durch die Betreuungsperson aufgefangen werden?
- Ist die Wohnsituation stabil oder nicht?
- Erfordern gesundheitliche Störungen/Behinderungen einen erheblichen Betreuungs-Mehraufwand?
- Hat die betreute Person eine regelmässige Arbeit/Beschäftigung, oder fehlt weitgehend eine Tagesstruktur?
b) für den finanziell-administrativen Aufwand
- In welchem Ausmass hat die Betreuungsperson finanzielle Angelegenheiten für die betreute Person zu besorgen?
- Erfordert die Vermögensverwaltung einen erheblichen Aufwand?
- Entsteht ein erheblicher Aufwand für die Verwaltung von Liegenschaften?
- Sind komplexe versicherungsrechtliche Angelegenheiten zu bearbeiten?
3. Abweichungen / ausserordentliche Bemühungen
In begründeten Fällen kann bei Ziff. 1 von den üblichen Beträgen abgewichen werden.
Insbesondere kann die Vormundschaftskommission/Vormundschaftsbehörde die Betreuungsperson bei ausserordentlicher Beanspruchung oder für Bemühungen, die nicht zu deren eigentlichem Aufgabenkreis gehören, zusätzlich entschädigen, z.B. für:
a) Wohnungsräumung
b) Platzierung in einer Institution
c) Einrichtung eines Haushaltes
d) Liegenschaftenverkauf
e) Erledigung von Todesformalitäten, Organisation der Bestattung
4. Entschädigung für Fachpersonen
Grundsätzlich gilt die Regelung gemäss den Ziff. 1 und 2 dieser Richtlinien.
Sind mit der Massnahmenführung Aufgaben verbunden, die spezifische Fachkenntnisse voraussetzen, z.B. für juristische Arbeit, Prozessführung, Besorgung komplexer psychologischer oder finanzieller Angelegenheiten, können diese Bemühungen mittels detaillierter Honorarnote in Rechnung gestellt werden (z.B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Treuhänder/-innen, Liegenschaftsverwalter/-innen, Psychologinnen und Psychologen, Mediatorinnen und Mediatoren, usw.). Dabei ist ein unterer Tarifansatz des entsprechendend Berufsverbandes anzuwenden.
Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für juristische Tätigkeit aus der Gemeindekasse entschädigt werden, ist der unterste Ansatz für den unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Zuger Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif, resp. Praxis des Kantonsgerichtes Zug anzuwenden (derzeit Fr. 200.-- pro Stunde / 2007).
5. Entschädigung für Fachpersonen von sozialen Institutionen
Werden vormundschaftliche Mandate durch Fachpersonen geführt, die in sozialen Institutionen tätig sind (dipl. Sozialarbeiter/innen oder Fachpersonen mit gleichwertiger Ausbildung), gelten für die Entschädigung (siehe Ziff. 1) je nach Aufwand folgende Richtwerte:
für die persönliche Betreuung (gestaffelter Ansatz, je nach Stundenaufwand) Fr. 400.-- bis Fr. 5'500.-- pro Jahr
für die Besorgung der finanziellen Angelegenheiten (Einkommens-, Vermögensverwaltung) Fr. 400.-- bis Fr. 1'200.-- pro Jahr
Für ausserordentliche Bemühungen gemäss Ziff. 3 dieser Richtlinien gilt für Fachpersonen ein Stundenansatz von Fr. 75.--. Für die entsprechenden Tätigkeiten resp. Angelegenheiten ist jeweils vorgängig in Absprache mit dem Vormundschaftssekretariat ein Stundenbudget/Kostendach festzulegen."
Die KESB hatte die Entschädigung nicht nach aufgewendeten Stunden, sondern pauschal festgesetzt, wobei sie mit Blick auf die konkreten Umstände den fünffachen Normalbetrag gemäss der genannten Richtlinie zusprach, d.h. Fr. 10'000.-- pro Jahr. Das Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid, im Wesentlichen weil die Festsetzung im Ermessen der Behörde stehe, und diese ihr Ermessen korrekt ausgeübt habe. Da die Beschwerdeführerin unter anderem mit dem Argument ihres Amtes enthoben worden sei, dass sie durch die zusätzliche private Mandatierung die Interessen vermengt habe und damit eine genaue Abgrenzung des privaten Mandates mit der Amtsaufgabe nicht genau nachprüfbar sei, erscheine die Festsetzung einer Pauschale als angemessen. Eine Vereinbarung über eine stundenmässige Abrechnung mit einem bestimmten Stundenansatz zwischen der Beschwerdeführerin und der damaligen Vormundschaftsbehörde sei nicht nachgewiesen. Die festgesetzte Pauschale sei zudem mit Blick auf den mutmasslichen Aufwand für die im Rahmen der Beiratschaft angefallenen Aufgaben im konkreten Fall angemessen.
Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, es sei willkürlich, den Bestand einer Vereinbarung über die stundenweise Abrechnung mit einem festen Stundenansatz zu verneinen (nachfolgend E. 4.1). Überdies sei es willkürlich und stelle es eine falsche Anwendung von aArt. 416 ZGB dar, den Aufwand als nicht klar bezifferbar und damit nicht ausgewiesen anzusehen (nachfolgend E. 4.2). Dieselbe Bestimmung werde auch deshalb falsch angewendet, weil den besonderen Fachkenntnissen der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen worden sei und der zugesprochene Betrag von daher keine ausreichende Entschädigung für die tatsächlich aufgewendete Arbeit darstelle (nachfolgend E. 4.3). Schliesslich sei es eine Verletzung von Bundesrecht, keinen Verzugszins zuzusprechen (nachfolgend E. 5).
3.
Der Rechtsstreit betrifft die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Beirätin nach dem Vormundschaftsrecht von 1907. Für die Entschädigung sind folglich die Regeln des Vormundschaftsrechts massgebend, wie sie bis zum 31. Dezember 2012 gegolten haben. Das Gesetz regelte allerdings nur die Entschädigung des Vormundes ausdrücklich (aArt. 416 ZGB). Bezüglich des Beistandes, wozu auch der Beirat zählt, hielt aArt. 417 Abs. 2 ZGB nur fest, dass die Entschädigung von der Vormundschaftsbehörde festzusetzen sei. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung allerdings klargestellt, dass die für den Vormund geltenden Entschädigungsgrundsätze auch für die Entschädigung der Beistände massgebend sind (BGE 116 II 399 E. 4b/cc und 4c).
Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung des Beistandes für seine amtliche Tätigkeit ist die Erwachsenenschutzbehörde. Erbringt der Beistand darüber hinaus auf Grund eines privaten Mandates Leistungen, kann demgegenüber im Streitfall nur das Zivilgericht verbindlich über dessen Entschädigung entscheiden.
Wie die Entschädigung festzusetzen war, präzisierte aArt. 416 ZGB nicht. Lehre und Rechtsprechung hielten aber fest, dass der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hatte, welche im Einzelfall auf Grund der Bedeutung seiner Aufgabe als Beirat, der Schwierigkeit der übertragenen Aufgabe und des notwendigen Aufwandes festzusetzen war. Im Rahmen der Mandatsführung kann es sich als notwendig erweisen, dass der Beistand Aufgaben wahrnimmt, welche in sein berufliches Tätigkeitsfeld fallen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein als Beistand bestellter Anwalt einen Prozess für die betroffene Person führen muss. Eine solche Tätigkeit erfordert auch eine besondere Entschädigung. Es ist indessen nicht immer einfach, die Tätigkeit als Beistand von zusätzlichen Mandaten im eigentlichen beruflichen Umfeld der als Beistand ernannten Person zu unterscheiden. Grundsätzlich hat der Beistand für eigentliche berufliche Tätigkeiten Anspruch auf Entschädigung nach dem entsprechenden Berufstarif (BGE 116 II 399 E. 4b/cc und 4c; EGGER, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1948, N. 19 zu Art. 416 ZGB).
4.
4.1. Bezüglich der Berechnungsweise der Entschädigung und eines allfälligen Stundenansatzes hat das Verwaltungsgericht sinngemäss festgehalten, es sei keine verbindliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bürgerrat U.________ über die stundenweise Entschädigung mit einem Stundenansatz von Fr. 165.-- zustande gekommen, weil die Gesprächsnotiz, auf die sich die Beschwerdeführerin berufe, von niemandem unterschrieben sei und die der entsprechenden Berechnung zugrunde liegende Vermischung von Amtspflichten und privater Mandatierung wesentlicher Grund für die Amtsenthebung gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. 5.2.1 S. 24).
Die Beschwerdeführerin hält diese Feststellungen für willkürlich (Beschwerdeschrift, Ziff. 18 S. 11 ff.). Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag allerdings den Willkürvorwurf nicht zu belegen. Vielmehr würdigt sie das Schriftstück nur anders als die Vorinstanz und unterbreitet dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme. Entsprechend ist auf diese Rüge nicht einzutreten (vgl. vorn E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin verkennt überdies die Rechtslage. Die Vormundschaftsbehörde handelte nicht rechtsgeschäftlich, sondern hoheitlich. Es geht folglich gar nicht darum zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und der Bürgerrat U.________ einen übereinstimmenden Willen bezüglich einer bestimmten Art der Honorierung hatten. Damit die Entschädigung verbindlich festgelegt ist, bedarf es vielmehr einer Verfügung des Bürgerrates als Vormundschaftsbehörde. Eine solche liegt nicht vor und ist auch zu Recht nicht behauptet. In der Gesprächsnotiz heisst es vielmehr am Ende wörtlich: "Nach Beschluss des Mandatsvertrages wird die Festlegung der Entschädigung für die Beiratschaft erfolgen." Es wurde folglich in dieser Gesprächsnotiz ausdrücklich festgehalten, dass über die Entschädigung der Beiratschaft noch nicht entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat damit das Vorliegen einer verbindlichen Festsetzung der Entschädigung nach Stunden mit einem bestimmten Ansatz durch die Vormundschaftsbehörde zu Recht verneint.
4.2.
4.2.1. Im Weiteren sieht die Beschwerdeführerin in der Pauschalentschädigung eine falsche Anwendung von aArt. 416 ZGB. Die Bestimmung verlange eine Entschädigung nach Aufwand, wenn ein solcher ausgewiesen sei. Die Feststellung, dass dieser nicht im Einzelnen festgestellt werden könne, sei willkürlich (Beschwerdeschrift, Ziff. 19 ff. S. 13 ff.).
Bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, die Stundenabrechnung der Beschwerdeführerin lasse keine genaue Abgrenzung zwischen eigentlicher amtlicher Tätigkeit und weiterer Betreuung der Verbeirateten zu, beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf eine allgemeine Darlegung des abweichenden Standpunktes der Beschwerdeführerin und auf appellatorische Kritik. Sie genügen den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist.
4.2.2. Bei der Festsetzung der Entschädigung für die Mandatsführung nach aArt. 416 ZGB steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu (BGE 116 II 399 E. 4d; Urteil 5P.60/2000 vom 6. März 2000 E. 2b/bb). Die Entschädigung mit einer Pauschale ist namentlich dann sinnvoll, wenn die Beiständin nicht nur in ihren amtlichen Auftrag fallende, sondern auch weitere Leistungen erbracht hat, so dass eine genaue Abgrenzung als nicht möglich bzw. nicht sinnvoll erscheint. Von daher liegt es durchaus im Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde, eine Pauschalentschädigung zuzusprechen, welche mit Blick auf die Komplexität des Mandats den fünffachen Betrag der in den Richtlinien maximal vorgesehenen Entschädigung beträgt.
4.3. Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich, dass nicht die für ihre berufliche Tätigkeit übliche Abrechnung nach Stunden zu einem bestimmten Tarif erfolgt sei (insb. Beschwerdeschrift, Ziff. 26 S. 20 ff.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum bis Ende 2012 geltenden Erwachsenenschutzrecht ist in der Tat der für die entsprechende berufliche Tätigkeit üblicherweise geschuldete Betrag zu berechnen, wenn der Amtsträger eine dieser Tätigkeit entsprechende Leistung in seiner Funktion als Beistand erbringt (BGE 116 II 399 E. 4b/cc und 4c; Urteil 5P.60/2000 vom 6. März 2000 E. 2b/bb). Das Verwaltungsgericht hat aber vorliegend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sehr unterschiedliche Leistungen erbracht hat. Überdies hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise nachgewiesen, dass ihre besonderen Fachkenntnisse im Bereich der Finanzen, der Anlagen und Vermögensverwaltung für das vorliegende Mandat tatsächlich bedeutend waren. Nach ihren eigenen Sachverhaltsschilderungen ging es nicht um besondere Anlageentscheide. Vielmehr standen offenbar die Anfechtung der Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung, der Abtretung von Rentenansprüchen und Ähnliches zur Diskussion. Hier wäre eher das Fachwissen einer Anwältin gefragt gewesen. Das ist die Beschwerdeführerin indessen gerade nicht. Insofern liegt es durchaus im Ermessen der Behörde, die Entschädigung nicht nach den Tarifen eines Finanzanalysten auszurichten, sondern eine Pauschale vorzusehen.
Mit Blick darauf, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen, welchen zeitlichen Aufwand sie konkret für das amtliche Mandat erbracht hat, ist auch nichts nachgewiesen, was die Entschädigung als Ganzes als unangemessen erscheinen liesse. Die Beschwerde erweist sich somit insofern als unbegründet.
5.
Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Bundesrecht darin, dass ihr auf dem festgesetzten Honorar kein Verzugszins zugesprochen worden sei. Sie habe es nicht zu verantworten, dass über die Entschädigung erst so spät entschieden worden sei (Beschwerdeschrift, Ziff. 28 ff. S. 23 ff.). Das Verwaltungsgericht ist in der Tat davon ausgegangen, dass bei öffentlich-rechtlichen Forderungen ab Verzug ein Verzugszins zu zahlen sei, eine Verzugszinsforderung aber auch verwirken könne und es sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen selber zuzuschreiben habe, wenn die Festsetzung der Entschädigung so lange gedauert habe (angefochtenes Urteil, E. 6 S. 25 f.).
5.1. Die Entschädigung ist in erster Linie aus dem Vermögen der betroffenen Person zu begleichen (aArt. 416 ZGB). Es geht damit um eine Forderung zwischen zwei privaten Personen, auch wenn sie durch eine Behörde und für eine hoheitliche Tätigkeit festgesetzt wird. Die Qualifikation der Forderung als privat- oder öffentlichrechtlich braucht hier nicht entschieden zu werden, denn nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gelten mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung oder auf Grund eines qualifizierten Schweigens die privatrechtlichen Regeln bezüglich Verzugszins auch für öffentlich-rechtliche Schulden (vgl. BGE 143 II 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.2. Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 OR einerseits die Fälligkeit der Forderung, andererseits die Mahnung durch den Gläubiger. Vor der Fälligkeit kann kein Verzug eintreten. Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung ohne Säumnis verlangt (BGE 143 II 37 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
Gemäss aArt. 416 ZGB wird die Entschädigung für jede Rechnungsperiode festgesetzt. Die Fälligkeit tritt erst mit dieser Festsetzung ein. Diese erfolgt aber grundsätzlich immer erst im Nachhinein für die jeweilige Berichtsperiode, d.h. in der Regel alle zwei Jahre. Die Fälligkeit alleine reicht überdies nicht für den Verzug. Vielmehr muss auch noch eine Mahnung erfolgen. Fraglich kann allenfalls sein, ob der Verzug auch dann eintritt, wenn der Mandatsträger die Festsetzung angemahnt und die Behörde die Festsetzung dennoch unterlassen hat.
Dies braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden. Die Beschwerdeführerin hat ein solches Verhalten ihrerseits weder dargelegt noch bewiesen. Verzugszins ist somit mangels Verzugs nicht geschuldet. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als nicht begründet.
6.
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Gemäss diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden, so dass auch keine Kosten entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller