BGer 5D_249/2017 |
BGer 5D_249/2017 vom 04.05.2018 |
5D_249/2017 |
Urteil vom 4. Mai 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Revision (Grundeigentümerhaftpflicht),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Oktober 2017 (ZVR.2017.1).
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Sachverhalt: |
A. X.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer des historischen Gebäudes an der Z.________strasse 5 in A.________, das unmittelbar an einer knapp zehn Meter hohen, praktisch senkrechten Felswand, dem "B.________"-Felsen, steht. Er erneuerte das Gebäude, entfernte dabei grösstenteils eine als Rückwand dienende Natursteinmauer und schloss das Gebäude auf seiner ganzen rückwärtigen Seite direkt an die Felswand an. Zwei Meter dahinter verläuft die Grenze zum Grundstück am C.________weg 2, Eigentum von Y.________ (Beschwerdegegner), das nördlich auf einer Anhöhe, 12 bis 15 m über dem Niveau der Z.________strasse, gleichsam auf einer Terrasse des "B.________"-Felsens gelegen ist. Das Grundstück umfasst nebst Gebäuden einen Garten mit altem Baumbestand, einen vor langer Zeit, vielleicht vor über hundert Jahren angelegten, aus eigener Quelle gespiesenen Teich und einen Bambushain. Am 14. Februar 2005 erlitt der Beschwerdeführer einen Schaden an seiner an den "B.________"-Felsen gebauten Liegenschaft durch aus der Felswand tretendes bzw. über die Felswand rinnendes Sickerwasser. Für den Wasserschaden machte er den Beschwerdegegner als Eigentümer des Grundstücks mit dem Teich verantwortlich.
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B. |
B.a. Am 29. März/28. April 2006 klagte der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 26'489.40 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2005 unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Zur Begründung brachte er vor, die verstopften Abflüsse des Teichs auf dem Grundstück des Beschwerdegegners hätten dazu geführt, dass Wasser in seine Liegenschaft eingetreten sei und er deshalb diverse Sanierungsarbeiten habe vornehmen müssen. Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht bejahte die Grundeigentümerhaftung des Beschwerdegegners, anerkannte aber den natürlichen Wasserfluss in den Gesteinsschichten als Teilursache für den eingeklagten Schaden und setzte dessen Ersatz um einen Drittel auf Fr. 17'659.60 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2005 herab (Entscheid vom 4. Juni 2012).
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B.b. Auf Berufung des Beschwerdegegners hin liess das Obergericht des Kantons Thurgau einzig die Schadensposition "Wasser absaugen und abpumpen" im Betrag von Fr. 2'323.60 zu. Zur Schadensbemessung stellte es fest, dass der Wassereintritt am 14. Februar 2005 massgeblich auf Schmelzwasser und nicht überwiegend auf das über die Ufer getretene Teichwasser zurückzuführen sei und dessen Bedeutung im Vergleich zum Schmelzwasser und allen weiteren gutachterlich festgestellten anthropogenen Ursachen - d.h. von Menschen geschaffenen, künstlichen Ursachen wie undichten Wasserleitungen, baulich verändertem Untergrund u.a.m. - höchstens mit einem Drittel zu veranschlagen sei. Infolgedessen verpflichtete das Obergericht den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 774.55 nebst Zins zu bezahlen (Entscheid vom 22. Mai 2013).
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B.c. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an das Bundesgericht, das seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014).
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C. |
C.a. Am 22. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht, seinen Entscheid vom 22. Mai 2013 in Revision zu ziehen und aufzuheben und neu den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 26'489.40 nebst Zins seit 14. Februar 2005 unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten. Das Obergericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Entscheid vom 15. März 2017).
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C.b. Mit Eingabe vom 13. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid vom 15. März 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht trat auf die Verfassungsbeschwerde nicht ein (Urteil 5D_83/2017 vom 27. November 2017).
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D. Während des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde gegen den (ersten) Revisionsentscheid ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht am 10. Juni 2017 erneut, seinen Entscheid vom 22. Mai 2013 in Revision zu ziehen und aufzuheben und neu den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 26'489.40 nebst Zins seit 14. Februar 2005 unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten. Das Obergericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Entscheid vom 4. Oktober 2017).
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E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erhebt der Beschwerdeführer gegen den (zweiten) Revisionsentscheid vom 4. Oktober 2017 subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, den Endentscheid des Obergerichts vom 22. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne seiner Ausführungen an das Obergericht zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Am 8. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Ergänzung der Beschwerde eingereicht. Er beantragt dem Bundesgericht, den Endentscheid des Obergerichts vom 22. Mai 2013 und den Revisionsentscheid vom 4. Oktober 2017 infolge Verstosses gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV aufzuheben und im Gutheissungsfalle in der Sache selbst zu entscheiden oder die Sache für weitere Untersuchungen an die Behörde, die als erste Instanz entschieden hat, zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. Mit Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen kann auf E. 1.1 des zwischen den Parteien ergangenen Urteils 5D_83/2017 vom 27. November 2017 verwiesen werden.
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2. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzung der Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286).
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3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (S. 12 Ziff. 32 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat im Einzelnen geprüft und begründet, welche Voraussetzungen eine Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllen muss (E. 2a S. 6 ff.), dass Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung im Revisionsverfahren unzulässig sind (E. 2b S. 8), was eine Revision des Entscheids vom 22. Mai 2013 voraussetzt (E. 2c S. 8 f.) und weshalb der geltend gemachte Revisionsgrund im Einzelnen zu verneinen ist (E. 2d-2g S. 9 ff. und E. 3 S. 17 des angefochtenen Entscheids). Gegenüber dieser ausführlichen Begründung rügt der Beschwerdeführer lediglich pauschal eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er belegt vor Bundesgericht nicht, welche einzelnen rechtserheblichen Vorbringen er eingebracht haben will, die das Obergericht nicht geprüft und in seiner Entscheidbegründung nicht berücksichtigt haben soll. Damit genügt er den formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift nicht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteile 4A_106/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 13.2.2, nicht veröffentlicht in: BGE 136 III 23; 5A_554/2016 vom 25. April 2017 E. 2; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
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4. In der Sache beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV, wonach ein faires Verfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten garantiert ist (S. 2), auf Art. 26 BV (S. 9 Ziff. 23), auf Art. 7 und Art. 26 BV (S. 13 Ziff. 34), auf Art. 10 BV (S. 13 Ziff. 36) sowie auf Art. 2, Art. 3 und Art. 29a BV (S. 14 Ziff. 38 der Beschwerdeschrift).
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4.1. In seinem Urteil 5D_83/2017 (E. 1.2) hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer erläutert, dass mit der Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Weiter hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer in seinem Urteil 5D_83/2017 (E. 1.3) darauf hingewiesen, dass die Partei, die (freiwillig) ohne berufsmässige Vertretung vor dem höchsten Gericht der Schweiz einen Prozess führt, kein besonderes Entgegenkommen beanspruchen kann und dass mit anderen Worten grundsätzlich die gleichen Massstäbe für alle gelten.
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4.2. Streitig war vor Obergericht, ob der Entscheid vom 22. Mai 2013 gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO in Revision zu ziehen ist. Was der Beschwerdeführer gestützt auf die angerufenen Grundrechte und Verfahrensgarantien für die Anwendung von Bundesgesetzesrecht ableiten will, ist weder ersichtlich noch dargetan. Im Vordergrund stünde die Rüge willkürlicher Rechtsanwendung (Art. 9 BV), die indessen nicht erhoben, geschweige denn begründet wird. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, und genügt damit den formellen Anforderungen an Verfassungsrügen nicht.
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4.3. Auch in der Sache kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.
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5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Mai 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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