Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_348/2018
Urteil vom 4. Mai 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenerlass; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. Februar 2018 (2N 17 161).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 13. April 2017 wegen unrechtmässiger Aneignung eines Mobiltelefons mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Die Gebühren von Fr. 360.-- und die Auslagen von Fr. 120.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Am 3. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit und um Erlass der ihr auferlegten Kosten. Die Staatsanwaltschaft bewilligte das Umwandlungsgesuch am 15. Mai 2017. Bezüglich des Erlassgesuchs stellte sie der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2017 den Fragebogen für die Begründung des Erlassgesuchs zu. Sie setzte ihr Frist bis zum 6. November 2017, um diesen ausgefüllt und mit Belegen einzureichen. Sie wies die Beschwerdeführerin dabei auf ihre Mitwirkungspflicht hin sowie darauf, dass auf das Kostenerlassgesuch nicht eingetreten werde, wenn das Formular und die geforderten Belege nicht innert Frist eingereicht würden.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Unterlagen innert Frist nicht eingereicht hatte, trat die Staatsanwaltschaft Zentrale Dienste am 20. November 2017 androhungsgemäss auf das Erlassgesuch nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 21. Februar 2018 ab. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, erneut ein Erlassgesuch einzureichen. Sie werde dabei ihrer Mitwirkungspflicht mittels Einreichung des Fragebogens und der notwendigen Unterlagen nachkommen müssen, damit ihr Gesuch um Kostenerlass materiell geprüft werden könne.
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 6B_955/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4 und 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3).
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts nicht auseinander. Sie bezeichnet weder eine Gesetzesnorm, die verletzt sein könnte, noch zeigt sie eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht auf. Stattdessen beruft sie sich wie im kantonalen Beschwerdeverfahren auf ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand und legt ärztliche Zeugnisse bei, welche ihre Arbeitsunfähigkeit vom 8. September 2017 bis 30. November 2017 bescheinigen. Indessen ergibt sich daraus nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit der Abweisung des Erlassgesuchs gegen das geltende Recht verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill