Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_294/2017
Urteil vom 4. Mai 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 8. März 2017 (VV.2016.243/E).
Sachverhalt:
A.
Die 1975 geborene A.________ meldete sich am 7. Februar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau ordnete eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie an (Expertisen vom 8. Oktober und 6. November 2013 sowie Stellungnahmen vom 26. Februar, 16. Mai und 21. November 2014). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 sprach die Verwaltung A.________ ab 1. Mai bis 31. Dezember 2014 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 84 %). Für die Zeit davor und danach ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 %.
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 8. März 2017 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, ihr sei auch ab 1. Januar 2015 bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme einer ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; Urteile 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 2.2.1 und 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).
1.2. Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren "KG-Einträge der absolvierten ICM-Behandlung" der Psychiatrischen Dienste vom 1. Oktober 2014 bis 1. November 2016, einen Arztbericht von pract. med. C.________ vom 20. Januar 2017 sowie einen Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 12. Februar 2017 auf. Dabei handelt es sich um unechte Noven. Die Versicherte erläutert nicht, warum sie die neuen Urkunden nicht bereits im kantonalen Verfahren präsentierte und weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass für ihre Einreichung gegeben haben soll (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen); sie sind daher unzulässig und bleiben unberücksichtigt. Die weiteren Berichte der Klinik D.________ (vom 17., 23. und 27. März 2017) sind als echte Noven ebenfalls unzulässig (vgl. E. 1.1 hiervor).
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.
Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundlagen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Voraussetzung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 88a Abs. 1 IVV) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch 134 V 231 E. 5.1 S. 232) zutreffend dar. Gleiches gilt für die Rechtsprechung, wonach bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die Revisionsregeln anwendbar sind (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1, nicht publ. in BGE 137 V 369 aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61; BGE 133 V 263 E. 6.1). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Versicherte ab 1. Mai bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Folglich ist im vorliegenden Verfahren darauf nicht weiter einzugehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Unter dem Titel "Rechtsbegehren" stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr sei auch ab 1. Januar 2015 bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Das Rechtsbegehren ist jedoch im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen (Urteil 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, nicht publ. in BGE 136 III 102; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 107 BGG mit weiteren Hinweisen).
4.2. Im Rahmen der Begründung bringt die Versicherte zusätzlich vor, sie habe bereits ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Rente.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. med. B.________ und Dr. phil. E.________, Diplompsychologe, Klin. Neuropsychologe, seien in ihrer Expertise von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ab dem Begutachtungszeitpunkt ausgegangen. Diese hätten die rezidivierende depressive Störung als gegenwärtig remittiert qualifiziert. Es könne grundsätzlich sein, dass sie sich in einer etwas besseren Krankheitsphase befunden habe. Solche seien im Verlauf zweifellos vorgekommen. Allein gestützt darauf könne jedoch nicht auf eine dauerhafte Verbesserung geschlossen werden. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV werde eine Verbesserung erst berücksichtigt, wenn sie mindestens drei Monate gedauert habe und voraussichtlich weiterhin andauern werden. Mit dieser Argumentation und dem Hinweis, sie sei ab Herbst 2016 wieder in stationärer Behandlung gewesen, was gegen eine dauerhafte Verbesserung spreche, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten; denn Art. 88a Abs. 1 IVV kommt bei der erstmaligen Rentenfestsetzung grundsätzlich nicht zur Anwendung, sondern nur, wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändert (Urteil 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2.2. Das kantonale Gericht erwog in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, es komme invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern darauf an, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat. Aus der Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 21. November 2014 lasse sich entnehmen, dass die Diagnosestellung auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Fall keinen Einfluss habe. Gestützt darauf stellte die Vorinstanz weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. E. 2 hiervor) fest, Dr. med. B.________ und die behandelnden Ärzte gehen im Grundsatz von denselben gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus, woran der Einwand der Versicherten, gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten könne die gleiche Diagnose bei verschiedenen Individuen zu unterschiedlichen Einschränkungen führen, nichts zu ändern vermag. Indem die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2016 dahingehend bestätigte, dass die Versicherte erst ab 1. Mai 2014 einen Rentenanspruch hat, verletzte sie kein Bundesrecht.
5.
Streitig und zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht zu Recht einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2015 verneinte.
5.1. Die Vorinstanz stellte auf die Expertise des Dr. med. B.________ und des Dr. phil. E.________ ab und erkannte, auch wenn nicht schlüssig sei, ob die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % oder lediglich 80 % aufweise, könne sie diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten. Es sei unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen "Frühjahr 2014" und September 2014 vorübergehend verschlechtert und in diesem Zeitraum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
5.2.
5.2.1. Die Versicherte macht geltend, auf das Gutachten des Dr. med. B.________ könne aufgrund objektiver Zweifel und Unklarheiten nicht abgestellt werden. Ob einem Gutachten Beweiswert zukommt, ist eine grundsätzlich frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_650/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 1.3 mit Hinweis).
5.2.2. Die Begutachtung durch Dr. med. B.________ fand im September 2013 statt. Im weiteren Verlauf nahm er mehrmals Stellung zu Berichten der behandelnden Ärzte. Dabei setzte er sich jeweils ausführlich mit den von diesen gestellten Diagnosen auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb er die kombinierte Persönlichkeitsstörung als nicht gegeben erachtet. Der Umstand, dass die IV-Stelle die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. B.________ jeweils zur Stellungnahme unterbreitete und sich dieser nach seiner persönlichen Exploration zum weiteren Verlauf des Gesundheitszustands sowie zu neuen Unterlagen äusserte, spricht entgegen der Versicherten gerade nicht gegen den Beweiswert seiner Expertise.
5.2.3. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz dem Gutachten des Dr. med. B.________ bundesrechtskonform Beweiskraft beimessen (vgl. E. 3 und 5.2.2 hiervor).
5.3. Gemäss vorinstanzlichen Feststellungen hat sich der Gesundheitszustand der Versicherten zwischen Frühjahr 2014 und September 2014 vorübergehend verschlechtert. In Anlehnung an das Gutachten des Dr. med. B.________ ging das kantonale Gericht folglich von einer Gesundheitsverbesserung ab Oktober 2014 aus. Dieser gab in seiner Stellungnahme vom 21. November 2014 an, zwischen Frühjahr und August 2014 seien die Kriterien einer mittelgradigen bis sogar schweren depressiven Episode erfüllt gewesen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dipl.-Psych. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, am 29. September 2014 habe noch eine leichte depressive Episode vorgelegen. Dr. med. G.________ sei am 1. Oktober 2014 von einer Remission der rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen. Dr. med. B.________ erachtete es als plausibel, dass bei einer mittelgradigen bis sogar schweren depressiven Episode eine gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit bestand (bis zu 100 %). Er führte weiter aus, aktuell scheine dies aber nicht mehr der Fall zu sein.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Annahme einer befristeten Verschlechterung und anschliessenden dauerhaften Verbesserung sei willkürlich und verletze den Untersuchungsgrundsatz. Mit Blick darauf, dass sich das kantonale Gericht auf das beweiskräftige Gutachten des Dr. med. B.________ stützte (vgl. E. 5.2.3 hiervor), welcher die Gesundheitsverbesserung in Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte attestierte, kann von Willkür oder einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Rede sein.
5.4. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10).
5.4.1. Die Vorinstanz erkannte, es lasse sich gestützt auf die Einschätzung des Dr. med. B.________ nicht zuverlässig beurteilen, ob die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % oder lediglich zu 80 % arbeitsfähig sei. In Bezug auf den Rentenanspruch spiele dies jedoch keine Rolle. Diese Feststellung ist offensichtlich unrichtig (vgl. E. 2 hiervor) und demzufolge vom Bundesgericht zu korrigieren. Die Angaben des Dr. med. B.________ zur Arbeitsfähigkeit erweisen sich als schlüssig (vgl. E. 5.2.2 vorne). So attestierte er im Gutachten vom 6. November 2013 in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, während er sich in der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Mai 2014 zur Einschränkung (20 %) in Bezug auf die bisherige Arbeit der Versicherten äusserte. Mithin ist in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.4.2. Gemäss vorinstanzlichen Feststellungen sind der Versicherten gestützt auf die Expertise des Dr. med B.________ Arbeiten mit leicht bis deutlich unterdurchschnittlichen Tempo- und geringen Sorgfaltsanforderungen zumutbar. Dieser führte aus, sie benötige dabei ein gewisses Mass an Anleitung und Begleitung. Die Tätigkeiten sollten nur bei einfachen Aufgaben das selbstständige Erarbeiten von Lösungen erfordern. Ein gewisses Mass an Strukturierung des Arbeitssettings sei hilfreich.
Die Versicherte macht geltend, es könne nicht ohne Weiteres von einem Nischenarbeitsplatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Es würde ein aussergewöhnlicher Glücksfall darstellen, wenn ein Arbeitgeber ein solches Entgegenkommen ohne massiven Lohnabzug gegenüber gesunden Konkurrentinnen zeigen würde.
Gerade dieses von der Beschwerdeführerin angesprochene Entgegenkommen kann im Rahmen eines Nischenarbeitsplatz, welcher vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch erfasst ist, erwartet werden. So wies das kantonale Gericht zu Recht darauf hin, dass es für die Invaliditätsbemessung nicht massgeblich ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist dabei der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteil 8C_340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.4, in: SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5). Er umfasst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2; 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.3).
5.4.3. Zusammenfassend ist von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 100 % auszugehen.
5.5. Die Vorinstanz stellte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % im Erwerb und im Umfang von 20 % im Haushalt tätig sein würde, wobei in Bezug auf den Aufgabenbereich keine Einschränkung bestehe. Der Einwand der Versicherten, die Annahme der Vorinstanz, sie sei im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt, sei willkürlich, wobei sie sich auf den Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 12. Februar 2017 beruft, ist nicht zu hören (vgl. E. 1.2 hiervor). Es ergeben sich denn auch keine Hinweise auf eine mögliche Einschränkung im Haushalt. Im Übrigen wird der Einkommensvergleich nicht bestritten, weshalb es mit dem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % sein Bewenden hat. Die Beschwerde ist demnach unbegründet.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Mai 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Huber